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Wirtschaftsausschuss

Gremium das laut § 106 Abs. 1 BetrVG zum Zwecke der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Unternehmer sowie der gegenseitigen Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, in Unternehmen mit mehr als 100 ständigen Mitarbeitern, einzurichten ist. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus drei bis sieben Mitgliedern (davon mindestens ein Betriebsratsmitglied), die für die Dauer ihrer Amtszeit vom Betriebsrat bestellt werden. Bei den monatlichen Tagungen sollen wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer beraten werden und diese werden dann dem Betriebsrat mitgeteilt. Der Unternehmer soll insbesondere auf die sich aus der wirtschaftlichen Lage ergebenden Auswirkungen für die Personalplanung eingehen. Im einzeln können dies z.B. folgende Angelegenheiten sein (siehe §106 Abs. 3 BetrVG): Produktions- und Absatzlage, Rationalisierungsvorhaben, Einschränkung und Stillegung von Betriebsteilen, Zusammenschluß von Betrieben

Gremium im Rahmen der Betriebsverfassung (Betriebsverfassungsgesetz 1972). Er ist in Unternehmen mit i. d. R. mehr als 100 ständigen Arbeitnehmern zu bilden (§ 106 Abs. 1 BetrVG). Er besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern; seine Mitglieder werden vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestellt (§ 107). Aufgabe des einmal pro Monat tagenden Wirtschaftsausschusses ist es, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Die Unterrichtung durch den Unternehmer im Wirtschaftsausschuss bezieht sich auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung. Im einzelnen umfasst sie die folgenden Angelegenheiten (§§ 106 Abs. 3, 108 Abs. 5): ·    wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens (einschl. Jahresabschluss), ·    Produktions- und Absatzlage, ·    Produktions- und Investitionsprogramm, ·    Rationalisierungsvorhaben, ·    Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insb. die Einführung neuer Arbeitsmethoden, ·    Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen, ·    Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen, ·    Zusammenschluss von Betrieben, ·    Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks sowie ·    sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können. Legt der Unternehmer hierbei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar, so ist der Betriebsrat zur Geheimhaltung verpflichtet (§ 79).

Siehe auch Betriebsverfassungsgesetz, Mitbestimmung auf Betriebsebene.

Literatur: Fitting, K.I Auffarth, F.IKaiser, H.IHeither, F., Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl., München 1990.

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