Rechtsform für Versicherungsunternehmen (§7 VAG) mit einem Marktanteil an den Bruttoprämien von ca. 10%. Es handelt sich um Körperschaften oder Anstalten des Öffentlichen Rechts, und zwar um:   •   Wettbewerbsanstalten, deren Tätigkeit sich nicht auf ein Land (Bundesland) beschränkt,   •   Wettbewerbsanstalten, deren Tätigkeit sich auf ein Land beschränkt,   •   Zwangs- und Monopolanstalten.   Die Versicherungsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen erstreckt sich auf die Fachaufsicht, nicht die Dienstaufsicht. 
 
 
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