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diagonale Kooperation

Eine - Kooperations­beziehung innerhalb von Unternehmen, die das Zusammenwirken zwischen den Bereichen zen­traler - Instanzen mit übergeordneten Aufgaben und den Bereichen dezentraler Instanzen be­zeichnet. Mit der Größe der Unternehmen wächst das Erfordernis einer sachlichen und räumlichen Dezentralisierung bestimmter Bereiche (z.B. Be­triebe, Tochtergesellschaften, Außenstellen).
Für eine erfolgreiche Arbeit benötigen diese Be­reiche ein hohes Mass an Selbständigkeit. Ande­rerseits müssen auch diese Bereiche von einer übergeordneten Stelle aus geführt, und muss ihre Tätigkeit in das Ganze eingeordnet und un­terstützt sowie bestimmten Zielsetzungen, Koor­dinierungen und Kontrollen unterworfen werden. Dies ist Aufgabe spezialisierter zentraler Berei­che. Sie müssen für diese Aufgaben einerseits gegenüber den dezentralen Bereichen mit be­stimmten Einwirkungsrechten ausgestattet sein. Sie dürfen andererseits die Handlungsfähigkeit und Erfolgsverantwortung der dezentralen Berei­che nicht unnötig einschränken. Das ZusammenwIrKen zwischen aen öereicnen Zentraler In stanzen mit übergeordneten Aufgaben und den Bereichen dezentraler Instanzen muss das Erfor­dernis dezentraler Handlungsfreiheit mit dem Er­fordernis übergeordneter zentraler Koordinierung in Einklang bringen.
Die diagonale Kooperationsbeziehung spielt eine Rolle bei Unternehmungen oder Konzernen, die divisional gegliedert sind, Divisionalisierung. Sie haben in der Regel unternehmerisch selbständig handelnde, dezentralisierte Geschäftsbereiche, Betriebe, Außenstellen oder Tochtergesellschaften, denen fachlich speziali­sierte Zentralbereiche in der Hauptverwaltung zur planenden, steuernden, überwachenden, un­terstützenden Einwirkung gegenüberstehen. Sol­che Zentralbereiche werden für alle wichtigen Fachgebiete gebildet, die in dezentralen Haupt­oder Ordnungsfunktionen auftreten und einer zentralen fachlichen Koordinierung, Systemati­sierung, Überwachung, Einwirkung oder Un­terstützung bedürfen.
Die Bildung von Zentralbereichen setzt voraus, dass eine genügende Anzahl dezentraler Ge­schäftsbereiche besteht, die eine Ausgliederung und zentrale Zusammenfassung bestimmter Funktionen lohnend macht. Diese Zentralberei­che haben den Charakter von Ordnungsfunktio­nen und arbeiten mit den dezentralen Bereichen im normalen Lateralverhältnis zusammen. Trotz­dem ist diese diagonale Beziehung zu den Ge­schäftsbereichen von besonderer Art. Denn die Zentralbereiche sind den Bereichen der nachge­ordneten dezentralisierten Instanzen insofern nicht nebengeordnet als sie Bestandteil der über­geordneten Instanz sind, in deren Auftrag sie handeln. Sie haben demgemäss gegenüber den dezentralen Geschäftsbereichen oft übergeord­nete Aufgaben und Einwirkungen wahrzuneh­men, die mit Führungsaufgaben verwandt sind, wie Planungs-, Steuerungs- und Überwachungs­aufgaben oder die Bearbeitung außergewöhnli­cher Fälle. Andererseits sind sie den dezentralen Geschäftsbereichen insofern nicht übergeordnet als sie keinerlei Weisungsrechte haben. Sie blei­ben Ordnungsfunktionen und haben deshalb ge­genüber den nachgeordneten Instanzen und de­ren Haupt- und Ordnungsfunktionen keine ande­ren Einwirkungsmöglichkeiten, als ihr Ordnungs­funktionscharakter erlaubt.
Bestehen zwischen zentralen und dezentralen Bereichen noch halbdezentralisierte Zwischenin­stanzen, so können diese vom dezentralen Be­reich als übergeordnete zentrale Bereiche vom zentralen Bereich aus als nachgeordnete dezen­trale Bereiche behandelt werden.
vgl. vertikale Kooperation, laterale Kooperation

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