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Einlagenrückgewähr

ist die Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen an die  Aktionäre. Sowohl offene als auch verdeck­te Ausschüttungen sind nur im gesetzlichen Rahmen erlaubt. Verboten ist wegen des Kapitalerhal­tungsgrundsatzes das Zurückgewähren von Einlagen an die Aktionäre, siehe § 57 AktG (deutsches Recht). Siehe auch   Aktiengesellschaft, österreichische und  Aktiengesellschaft, kleine.

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