Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Gesetz über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs

(Außenhandelsstatistikgesetz). v. 01.05.1957 (BGBl. I 413) u. spät. And. Rechtsgrundslage für die Erfassung des Warenverkehrs (Spezialhandel) und seiner Ergänzungen (z. B. Lagerverkehr) in der Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes, in Verbindung mit EWG-Verordnung Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und der EG-Verordnung Nr. 1172/95 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern. http://recht.makrolog.de

Vorhergehender Fachbegriff: Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (PublG) | Nächster Fachbegriff: Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Kapitalumschlagsgeschwindigkeit | landwirtschaftliche Genossenschaften | Delivery Verification Certificate

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon