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Gewinnspiele,Preisausschreiben

werden sowohl von der Industrie (Verbraucher-Promotions) als auch vom Handel (Handels-Promotions) durchgeführt, um ein bestimmtes Angebot beim Endverbrau­cher bekanntzumachen oder zu aktualisie­ren. Gewinnspiele zielen darauf ab, dass sich der potentielle Käufer und/oder Konsument mit bestimmten Aspekten eines Angebotes länger auseinandersetzt. Gewinnspiele, auch in Form von sweepstakes, stellen für fol­gende Aufgaben ein besonders wirkungsvol­les Instrument der verbrauchergerichteten Verkaufsförderung dar: - Penetration des Packungsbildes eines neu­en Produktes, - Penetration einer neuen Werbelinie, - Penetration von Produktvorteilen, - Emprägung eines Markenzeichens, - Aktualisierung einer Marke und - Aktualisierung von Verwendungszwecken, - Adreßgewinnung im Direktmarketing. Gewinnspiele erfreuen sich als Werbemittel deshalb großer Beliebtheit. Sie werden wettbewerbsrechtlich nicht gene­rell für unzulässig gehalten, insb. nicht, wenn die Zielrichtung eines Gewinnspiels allein darin liegt, das Publikum auf eine bestimmte Ware aufmerksam zu machen und sie be­kannt zu machen. Gewinnspiele sind dann wettbewerbswidrig, wenn besondere Um­stände hinzutreten. Solche besonderen Um­stände sind: die Teilnahme am Gewinnspiel wird unmittelbar mit dem Absatz der Ware oder Dienstleistung gekoppelt, das Publi­kum wird durch den- bezogen auf den Wert der vertriebenen Ware - besonderen Wert der Gewinne übertrieben angelockt, es wird über Form, Zeitpunkt und Umfang der in Aussicht gestellten Verlosung und über die Gewinnchancen getäuscht, es wird ein recht­licher oder psychologischer Kaufzwang aus­geübt. Als wettbewerbswidrig behandelt die Rechtsprechung auch den Fall, dass der Be­zug der Ware oder die Inanspruchnahme ei­ner Dienstleistung zwar nicht Vorausset­zung zur Teilnahme an dem Gewinnspiel ist, die Umstände der Ausgestaltung des Ge­winnspiels jedoch dazu führen, dass sich der Teilnehmer des Gewinnspiels in einer psy­chologischen Zwangslage befindet, die ihn veranlaßt, aus moralischen Gründen wenig­stens in einem gewissen Umfang einen Kauf zu tätigen oder eine Dienstleistung in An­spruch zu nehmen. Ein Verstoß gegen § 1 UWG wird speziell angenommen, wenn das Gewinnspiel so angelegt ist, dass der Kun­de, um teilnehmen zu können, das Geschäft des Veranstalters betreten muß, bspw. um sich einen Teilnahmeschein zu holen. Es wird angenommen, dass sich in solchen Fäl­len ein wettbewerbswidriger psychologi­scher Kaufzwang ergibt (Kundenfang).

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