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Kennzeichenschutz

Geschäftliche Kennzeichen sind alle Be­zeichnungen und Merkmale, durch die ein Unternehmen sich oder seine Produkte von anderen Unternehmen oder Produkten an­derer Herkunft unterscheidet oder unter­scheiden will. Neben dem bürgerlichen Namen als Kennzeichnungsmittel einer Per­son stehen Unternehmensbezeichnungen (Firma, Firmenschlagwort, besondere Geschäftsbezeichnung oder Geschäftszei­chen) und Warenbezeichnungen (Waren­zeichen und Ausstattung) als geschäftliche Kennzeichnungen. Die gesetzlichen Rege­lungen des Kennzeichenrechts und des Kennzeichenschutzes sind unübersichtlich. Das Namens- und Firmenrecht ist geregelt in § 12 BGB, §§ 17ff. HGB, aber auch in § 16 Abs. 1 UWG, das Recht der besonderen Ge­schäftsbezeichnung und der Geschäftsabzei­chen in § 12 BGB, § 16 Abs. 1 UWG sowie § 16 Abs. 3 UWG, das Zeichen- und Ausstat­tungsrecht in §§ 24,25, 31 WZG (Waren­zeichensenat). Allgemeine Grundsätze zum Kennzeich­nungsrecht lassen sich kaum entwickeln. Der Schutz des Namens, der Firma und der be­sonderen Geschäftsbezeichnung setzt vor­aus, dass diese im geschäftlichen Verkehr gebraucht werden. Nicht unterscheidungs­kräftige Bezeichnungen oder Firmenbe­standteile, ebenso der Schutz der Ausstat­tung und des Geschäftsabzeichens verlangen Verkehrsgeltung, um schutzfähig zu sein. Stehen sich zwei Kennzeichnungen gegen­über, die gleich oder verwechslungsfähig sind, so ist der Konflikt grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip (Grundsatz des Zeit­vorrangs) zu lösen. Gegenüber dem älteren Recht muss das jüngere Recht weichen. Für das gesamte Kennzeichnungsrecht ist die Verwechslungsgefahr von großer Bedeu­tung, da sie den Schutzumfang bestimmt. Ob Verwechslungsgefahr gegeben ist, wird da­nach bestimmt, ob nach der Verkehrsauffas­sung der Gesamteindruck der Kennzeich­nung so ähnlich ist, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Ver­kehrskreise annimmt, sie würden aus einem Geschäftsbetrieb stammen (Nachah­mung).} e bekannter eine Kennzeichnung ist, desto eher wird von der Rechtsprechung Verwechslungsgefahr angenommen. Die Verletzung des Kennzeichnungsrechtes führt zu einem Unterlassungsanspruch, daneben kann aber auch ein Löschungsan­spruch sowie ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen.      

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