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Kinderwerbung

Der Deutsche Werberat hat „Verhaltens­regeln für die Werbung mit und vor Kindern in Werbefunk und Werbefernsehen“ verab­schiedet, die seit 1974 in Kraft sind. Die zen­tralen Bestimmungen lauten: „Die Werbung soll sich nicht die natürliche Leichtgläubigkeit der Kinder oder den Man­gel an Erfahrung von Jugendlichen zu Nutze machen oder ihr Anhänglichkeitsgefühl aus­nutzen. Werbung, die sich an Kinder und Ju­gendliche wendet, soll in Text und Bild nichts enthalten, was geeignet ist, ihnen geistigen, moralischen oder physischen Schaden zuzu­fügen.“ Aus diesem allgemeinen Grundsatz wurden folgende Gestaltungsrichtlinien abgeleitet: - Kein Vortrag von Kindern über besondere Vorteile und Eigenarten eines Produktes, der den natürlichen Lebensäußerungen des Kindes nicht gemäß ist. - Keine direkten Kauf- oder Konsumauf­forderungen an Kinder. - Keine direkten Aufforderungen von oder an Kinder, andere zu veranlassen, ein Pro­dukt zu kaufen. - Keine mißbräuchliche Ausnutzung des Vertrauens von Kindern in bestimmte Personen. - Besonders bedachtsamer Einsatz alea­torischer Werbung. - Keine nachahmenswerte oder billigende Darstellung strafbarer Handlungen oder sonstigen Fehlverhaltens (Werberecht).

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