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Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

geniessen im   Handelsrecht einen Sonderstatus. Sie sind unabhängig von ihrem Umfang niemals Kaufleute kraft Gesetzes. Erfordern sie nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise einge­richteten Geschäftsbetrieb, können sie jedoch die Eintragung in das Handelsregister beantragen und durch diese Eintragung den Status eines Kaufmanns erlangen (§ 3 HGB).

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