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Vorkauf

(im   Kaufrecht). Der Vorkauf (§§ 463 BGB, deutsches) verschafft dem Vorkaufsberechtigten das Recht, einen Gegenstand im Wege des Kaufs zu erwerben, sobald der Verkäufer mit einem Dritten ei­nen Kaufvertrag über den betroffenen Gegenstand geschlossen hat. Der Vorkaufsberechtigte tritt dann in den Vertrag des Verkäufers mit dem Dritten ein. Er muss, wenn er sein Vorkaufsrecht ausübt, die zwischen Verkäufer und dem Dritten vereinbarten Vertragsinhalte übernehmen. Der Verkäufer kann in diesem Fall seine Verpflichtung gegenüber dem Dritten nicht mehr erfüllen. Der Verkäufer sollte daher den Dritten bei Vertragschluss darüber informieren, dass an dem verkauften Gegenstand ein Vorkaufs­recht existiert. Nach § 469 BGB muss der Verkäufer oder der Dritte den Vorkaufsberechtigten unverzüglich darüber informieren, dass ein Kaufvertrag über den von dem Vorkaufsrecht betroffenen Gegenstand geschlossen wurde. Um die Interessen des Dritten und des Verkäufers zu schützen, hat der Vorkaufsberechtigte innerhalb einer festgelegten Frist, die bei Grundstückskäufen zwei Monate, bei anderen Objekten eine Woche beträgt, zu erklären, ob er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Das Vorkaufsrecht besteht nicht, falls die Veräusserung des betroffenen Gegenstandes im Rahmen eines Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens erfolgt. Siehe auch   Kaufrecht (mit Literaturangaben).

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