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Anschlussklausel

Vorschrift im Bereich der Zusammenschlusskontrolle, wonach ein Zusammenschluss trotz Entstehens oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung nicht untersagt werden kann, wenn sich ein Unternehmen, das nicht abhängig ist und im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von nicht mehr als 50 Mio. DM hatte, einem anderen Unternehmen anschliesst, es sei denn, das sich anschliessende Unternehmen hatte Umsatzerlöse von mindestens 4 Mio. DM und das übernehmende Unternehmen hatte Umsatzerlöse von mindestens 1 Mrd. DM (§ 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 GWB). Die Anschlussklausel gilt nicht für Zusammenschlüsse im Pressebereich.   

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