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Anspruch

Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB). Er kann Ausfluss eines absoluten, d.h. gegen jedermann wirkenden, oder eines relativen, d. h. gegen eine oder mehrere Personen gerichteten Rechts sein. Zur gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs dient die Klage.

Der Versicherte kann sein Versicherungsunternehmen aufgrund einer Deckungszusage, einer anderen vertraglichen Vereinbarung oder einer gesetzlichen Regelung auffordern, eine vorher festgelegte Leistung zu erbringen.

Literatur: Larenz, K., Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., München 1989, §141.

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