Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz

(AÜG) Das seit 1972 geltende Gesetz regelt folgendes:
•   Die Zeitarbeitsunternehmen (Zeitarbeit) bedürfen einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit (§ 1 AÜG). •   Der Entleiher (Kunde) haftet nach einer entsprechenden Novellierung der Reichsversicherungsordnung (§393) wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Sozialversicherungsbeiträge des Zeitpersonals (Subsidiärhaftung).
•   Der Entleiher hat die ihm überlassenen Zeitarbeitnehmer zu Beginn und am Ende der Überlassung an den für den einzelnen Arbeitnehmer zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden (§19 DVO).
•   Die Arbeitsverträge zwischen den Zeitarbeitsunternehmen und seinen Mitarbeitern bedürfen der Schriftform und müssen grundsätzlich unbefristet sein.
•   Ein ArbeitnehmerÜberlassungsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf nach Art. 1 § 12 Abs. 1 ebenfalls der Schriftform.
•   Derselbe Zeitarbeitnehmer darf einem Entleiherbetrieb nicht länger als sechs aufeinanderfolgende Monate überlassen werden.
•   Der Arbeitsvertrag und der erste Einsatz bei einem Kunden dürfen nicht deckungsgleich sein. Danach ist verboten, dass ein gesetzlich zu rechtfertigender befristeter Arbeitsvertrag auf die Zeit der erstmaligen Überlassung an einen Kunden beschränkt ist.
•   Zeitarbeitsunternehmen dürfen nur dann ausländische Arbeitnehmer beschäftigen, wenn sie Angehörige der Länder der Europäischen Gemeinschaft sind oder eine Dauerarbeitserlaubnis mit entsprechender Aufenthaltsgenehmigung besitzen.
•   Der Einsatz von gewerblichen Arbeitnehmern in der Bauwirtschaft ist gesetzlich verboten.  

Vorhergehender Fachbegriff: Arbeitnehmer | Nächster Fachbegriff: Arbeitnehmer-Erfindungen



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Going concern princip | Bilanzpublizität | Ladungssicherung

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon