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Wesentliche Beteiligung

Die Höhe der prozentualen Beteiligung am Stamm- oder Grundkapital einer Kapitalgesellschaft hat eine besondere Auswirkung bei der Einkommensteuer.
Ist eine natürliche Person mit mehr als 25 % am Kapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt, so ist die Beteiligung »wesentlich«. Das hat zwar auf die laufende Ertragsbesteuerung keine Auswirkungen, aber im Falle des Verkaufs von Anteilen wird ein Vermögensgewinn auch dann
erfasst, wenn die Papiere länger als sechs Monate im Eigentum des Veräußerers waren, und zwar auch dann, wenn es sich beim Veräußerer um Privatvermögen handelt (§ 17 EStG). In diesem Falle gehört der Gewinn zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und ist — wegen der zu berücksichtigenden Freigrenze (siehe § 17 Abs. 3 EStG) — ohne Rücksicht auf den Zeitraum zwischen Erwerb und Verkauf zu versteuern.
§ 17 EStG gilt nicht für wesentliche Beteiligungen, die zu einem Betriebsvermögen gehören.
Siehe: Gesellschaftsanteil, Kapitaleinkünfte, Kapitalgesellschaften

Beteiligung eines Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft von mehr als einem Viertel. Es ist unerheblich, ob die Beteiligung mittel- oder unmittelbar besteht.

wesentliche Beteiligung.

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