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Binnenhandelspolitik

Die Binnenhandelspolitik umfasst öffentliche und nicht-öffentliche Regelungen aller wirtschaftlichen Austauschbeziehungen zwischen Wirtschaftspartnern im Inland. »Somit werden durch die Binnenhandelspolitik alle Unternehmen, Verwender und Konsumenten betroffen, die Güter, vor allem Waren und Dienste, im Markt weitergeben oder aus dem Markt entnehmen. In einer weiten Abgrenzung gehört auch die Verbraudier-polilik zur Binnenhandelspolitik. Einen Schwerpunkt der Binnenhandelspolitik bildet aus institutioneller Sicht die Einflussnahme auf die Struktur der selbstständigen Handelsbetriebe oder auch der Beschaffungs- und Absatzbereiche der sonstigen Unternehmen« (Tietz, 1986, S. 4). Das Pendant zur Binnenhandelspolitik ist die Außenhandelspolitik (Außenhandel).

Die Binnenhandelspolitik liegt nach Dichtl (1979, S. 1) »... im Schnittfeld vieler Formen von Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik« und kann »insofern am ehesten als eine Form von Matrix-Politik verstanden werden.« In enger Abgrenzung der staatlichen Binnenhandelspolitik stellt Tietz (1986, S. 27) folgende Ziele heraus:

- die Sicherstellung der Steuerungsprinzipien im Rahmen des realisierten Gesellschaftssystems

- die Förderung einer erwünschten Struktur von Betriebstypen und Betriebsgrößen sowie von unternehmerischen Entscheidungseinheiten

- die Begünstigung des distributionswirtschaftlichen Fortschritts mit der Sicherstellung einer besseren Allokation der Ressourcen

- die Integration der unternehmerischen Aktivitäten des Handels in ein übergeordnetes System von Zielsetzungen, z.Binnenhandelspolitik in Strategien des Umweltbewusst-seins und der technisch bedingten Umweltänderung.

Auf den Handel wirken bspw. folgende staatliche binnenhandelspolitische Instrumente (vgl. Tietz, 1986, S. 28):

- Regelungen des Marktzutritts und des Ausscheidens aus dem Markt

- Regelungen der Koalitionen, Kooperationen, Konzernbildung der im Markt tätigen Unternehmen vor allem durch die Wettbewerbsgesetzgebung (GWB)

- Regelungen über den Schutz von Unternehmen

- Regelungen über die wünschenswerte Struktur von Unternehmen

- Regelungen über die wünschenswerte Zahl von Unternehmen

- Regelungen über die Qualifikation von Unternehmern und von deren Mitarbeitern

Brainstorming 63

- Regelungen über finanzielle und steuerliche Behandlung von Unternehmen

- Regelungen über die Transaktionen zwischen Unternehmen.

Regelung aller wirtschaftlichen Austauschbeziehungen zwischen Wirtschaftspartnern im Inland. Somit werden durch die Binnenhandelspolitik alle Unternehmen, Verwender und Konsumenten betroffen, die Güter, vor allem Waren und Dienste, im Markt weitergeben oder aus dem Markt entnehmen. In einer weiten Abgrenzung gehört auch die Verbraucherpolitik zur Binnenhandelspolitik. Einen Schwerpunkt der Binnenhandelspolitik bildet aus institutioneller Sicht die Einflussnahme auf die Struktur der selbständigen Handelsbetriebe oder auch der Beschaffungsund Absatzbereiche der sonstigen Unternehmen. Träger der Binnenhandelspolitik sind zunächst die öffentlichen Institutionen, d.h. Bund, Länder, Gemeinden, sonstige Gebietskörperschaften sowie andere staatliche Einrichtungen. Sie nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen aufgrund der Wirtschaftsverfassung auferlegt sind, und verfolgen eine gesamtwirtschaftliche Zielsetzung, die Nachteile für einzelne Systemmitglieder oder -gruppen, z.B. für bestimmte Marktpartner, in Kauf nehmen muss, wenn dadurch übergeordneten Zielsetzungen entsprochen wird. Weitere Träger der Binnenhandelspolitik sind Verbände und Gewerkschaften. Daneben kommen als Träger der Binnenhandelspolitik die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern in Frage. Hinzu treten noch neue Institutionalisierungen, wie z.B. Bürgerinitiativen. Elemente eines binnenhandelspolitischen Konzeptes sind: •   Sicherstellung der Steuerungsprinzipien im Rahmen des realisierten Gesellschaftssystems, •   Förderung einer gewünschten Struktur von Handelsbetriebstypen und -betriebsgrö- ssen sowie von unternehmerischen Entscheidungseinheiten, •   Begünstigung des distributionswirtschaftlichen Fortschritts mit der Sicherstellung einer besseren Allokation der Ressourcen, •   Integration der unternehmerischen Aktivitäten des Handels in ein übergeordnetes System von Zielsetzungen, z.B. in Strategien des Umweltbewusstseins und der technisch bedingten Umweltänderung.                 Literatur: Dichtl, E., Grundzüge der Binnenhandelspolitik, Stuttgart, New York 1979. Tietz, B., Binnenhandelspolitik, München 1986.

Der Austausch von Waren und Informatio­nen, die Erbringung von Dienstleistungen und die Übertragung von Rechten vollziehen sich in einer Volkswirtschaft innerhalb einer bewusst gewählten Rechts- und Gesell­schaftsordnung, deren permanente Perfek­tionierung ein wesentliches Aufgabenfeld der Binnenhandelspolitik darstellt. Daneben obliegt es dem Staat in der sozialen Markt­wirtschaft, sich nicht - wie bei einem Wirt­schaftssystem vomTyp des Laisserfaire-mit einer passiven Rolle zu begnügen, sondern Zustandekommen, Formen und Auswir­kungen von Transaktionen nach Maßgabe seiner ordnungspolitischen Zielvorstellun­gen mit den ihm zur Verfügung stehenden, möglichst marktkonform eingesetzten Mit­teln zu beeinflussen. Dies bedeutet, um die Differenzierung an einem Beispiel zu ver­deutlichen, dass sich hoheitliches Handeln nicht darauf beschränken darf, lediglich die Voraussetzungen für die Entfaltung eines wirksamen Wettbewerbs zu schaffen, son­dern dass dieses auch für die tatsächliche Exi­stenz eines solchen zu sorgen hat. Die Binnenhandelspolitik muss sich somit zunächst mit der Steuerung des Zugangs zu einem Markt befassen, was im einzelnen die Festlegung der Bedingungen für die Betäti­gung als Unternehmer, die Dimensionierung und Verteilung von Versorgungskapazität (z.B. über die Baunutzungsverordnung) sowie die Beseitigung rechtlicher und fak­tischer Hemmnisse, die der Teilnahme am Marktgeschehen entgegenstehen, ein­schließt. Es ist sodann ein erklärtes Anliegen des Staates, mitteiständische (Handelsun­ternehmen zu befähigen, systembedingte Wettbewerbsnachteile zu überwinden. Er leistet dazu seinen Teil, indem er - die Qualität des Managements zu verbes­sern hilft, - die zwischenbetriebliche Kooperation fördert, - Finanzierungshilfen bereitstellt, - Wettbewerbsnachteile durch das Steuer- und Subventionsrecht mildert und schließlich - Vorkehrungen trifft, Klein- und Mittelbe­triebe stärker an Aufträgen der Öffentli­chen Hand zu beteiligen. Ein nicht weniger bedeutsames Betätigungs­feld der Obrigkeit bilden die Fixierung und Gewährleistung der rechtlichen Rahmenbe­dingungen für den Einsatz der absatzpoli­tischen Instrumente durch die Unterneh­mungen (Marktrecht). Hierbei geht es einerseits darum, welche Maßnahmen bei der Produkt und Programmpolitik, der Preis- und Konditionenpohtik, der Distributions- und der Kommunikationspolitik aus der Sicht eines Anbieters grundsätzlich getroffen werden könnten, aus übergeordneten Grün­den jedoch nicht ergriffen werden dürfen, andererseits um die für die Zielgruppe u. U. nachteiligen Folgen, falls von den Betroffe­nen - durchaus rechtmäßig - bestimmte Strategien verfolgt werden. Hierunter fallen so verschiedenartige Rege­lungen wie das Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosme­tischen Artikeln und sonstigen Bedarfs­gegenständen (Lebensmittelrecht), das Produkthaftungsgesetz, das Patent-, Geschmacks- und Gebrauchsmuster­recht, das Preisgesetz, Rabattgesetz und die Preisangabenverordnung, das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das Ladenschluß­gesetz ebenso wie Regelungen für sog. Schluß- und Sonderverkäufe sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Zugabenverordnung. Nicht zuletzt betrachtet es der Staat als eine vordringliche Aufgabe, den Leistungswett­bewerb zu sichern und im Gefolge davon lei­stungsfremde Praktiken, insbesondere sol­che marktstarker Anbieter, wie z.B. Absatzbehinderung und Diskriminie­rung sowie andere Formen des Mißbrauchs von Marktmacht, zu unterbinden. Hier zeigt sich, dass sich die Binnenhandelspolitik nur schwer gegenüber der Wettbewerbs- wie übrigens auch der Verbraucherpolitik ab­grenzen läßt.     

Literatur:  Dichtl, E., Grundzüge der Binnenhan­delspolitik, Stuttgart, New York 1979. Tietz, B., Binnenhandelspolitik, München 1986.

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