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Doppelbesteuerung

liegt zugrunde, wenn mehrere selbständige Staaten aufgrund desselben Steuertatbestandes dieselben Steuerpflichtigen für den gleichen Zeitraum zu einer gleichartigen Steuer heranziehen.
Ein Beispiel hierfür ist die Besteuerung des Einkommens in den Vereinigten Staaten von Amerika durch die (einheitliche) Bundeseinkommensteuer und zusätzlich durch unterschiedliche kommunale Einkommensteuern. In Deutschland gab es bis zum Jahre 1977 eine Doppelbesteuerung von Dividenden durch die von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft zu zahlende Körperschaftsteuer und die nochmalige Versteuerung dieser Dividenden im Rahmen der Einkommensteuer des Empfängers. Diese Doppelbesteuerung im wirtschaftlichen Sinne wurde durch die Reform der Körperschaftsteuer (1977) abgeschafft.

Entsteht dadurch, dass ein Steuerpflichtiger im Land A der unbeschränkten Steuerpflicht und gleichzeitig im Land B der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Beispiel: Frau Christ wohnt in Deutschland und unterhält in Frankreich einen Friseursalon, der einen Jahresgewinn von 60.000 € erbringt. Ihre inländischen Einkünfte betragen 200.000 E. Sie ist in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, also auch mit den Einkünften aus dem Friseursalon in Frankreich, und in Frankreich beschränkt einkommensteuerpflichtig lediglich mit den Einkünften aus dem Friseursalon. Um die Doppelbesteuerung dieses Gewinns von 60.000 € zu vermeiden bzw. zu verringern, hat die Bundesrepublik Deutschland mit den meisten Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. In der Regel erhält der Staat, in dem die Einkünfte erzielt werden, das volle Besteuerungsrecht (im Beispiel Frankreich). Im Wohnsitzstaat (hier Deutschland) werden die entsprechenden Einkünfte entweder freigestellt, oder es werden die bereits gezahlten Steuern angerechnet. Mit der Freistellung ist in der Regel der Progressionsvorbehalt verbunden. Das bedeutet, dass sich bei Frau Christ für ihre deutschen Einkünfte von 200.000 € ein Steuersatz ergibt, der bei Einkünften von 260.000 vorgesehen ist.

Man versteht darunter die steuerliche Erfassung desselben Vorgangs in zwei Ländern (wird oft durch Doppelbesteuerungsabkommen vermieden) sowie die Mehrfachbelastung desselben Steuergegenstandes (z. B. Gewinn, Vermögen usw.) aufgrund mehrerer Steuertatbestände.

liegt vor, wenn eine steuerpflichtige natürliche oder juristische Person hinsichtlich derselben Einkünfte, im selben Zeitraum, von mehreren Steuergläubigern zu gleichen oder vergleichbaren Steuern herangezogen wird. Sie ist insb. von Bedeutung für international tätige Unternehmen, deren Einkünfte häufig dem Steuerzugriff mehrerer Staaten unterliegen (Besteuerung internationaler Einkommen).


(1) Begriff. Es ist hinsichtlich juristischer und wirtschaftlicher Doppelbesteuerung zu unterscheiden: (a) Eine juristische Doppelbesteuerung liegt vor, wenn derselbe Steuerpflichtige (Subjektidentität) mit demselben Steuergegenstand (Objektidentität) für denselben Zeitraum (Zeitraumidentität) in mindestens zwei Staaten zu einer vergleichbaren Steuer herangezogen wird.
(2) Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung unterscheidet sich von der juristischen Doppelbesteuerung dadurch, dass keine Subjektidentität vorliegt. Dasselbe Steuergut wird bei verschiedenen Steuersubjekten besteuert. Die Doppelbesteuerung ist in der Regel eine Zweifachbelastung. Der Begriff Doppelbesteuerung wird jedoch generisch gebraucht, das heisst, er schliesst auch Fälle von drei- oder mehrfacher Besteuerung ein. In föderalen Staaten mit einem ungebundenen Trennsystem, das die simultane Erhebung gleichar­tiger Steuern durch verschiedene Gebietskörperschaften erlaubt, können nationale Doppelbesteuerun­gen auftreten. I.A.wird der Begriff für die internationale Doppelbesteuerung verwendet. Handelt es sich um eine mehrfache Besteuerung im nationalen Bereich, wird diese als Doppelbelastung bezeichnet.
(2) Ursache: Eine Doppelbesteuerung entsteht, wenn das Steuersubjekt in mindestens zwei Staaten entweder jeweils der   unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt oder der unbeschränkten und der   beschränkten Steuerpflicht. Dadurch kommt es zu einer Besteuerungskollision zwischen  Ansässig­keits- und   Quellenstaat, die meist zu einer Doppelbesteuerung fährt. Man kann zwischen drei Kolli­sionsfällen unterscheiden:
(1) Wohnsitzbesteuerung in zwei oder mehreren Staaten,
(2) Quellenbesteue­rung in einem Staat und Wohnsitzbesteuerung in einem anderen oder
(3) Quellenbesteuerung von zwei oder mehreren Staaten.
(3) Vermeidung der Doppelbesteuerung: Um jede Doppelbesteuerung zu vermeiden, wäre eine strikte Beschränkung der Steuersysteme auf die territoriale Besteuerung nötig. Da diese nicht gegeben ist, können Doppelbesteuerungen nur durch
(1) einseitigen Verzicht eines Staates auf sein Besteuerungs­recht (unilaterale Massnahmen),
(2) durch Beschränkung der Rechte beider Staaten mittels   bilate­raler Verträge,
(3) bei mehreren Staaten mittels multilateraler Verträge oder
(4) durch   supranationa­le Massnahmen vermieden werden. Siehe auch   Steuerrecht, Internationales (mit Literaturangaben).

Literatur: Djanani, Christiana / Brähler, Gernot, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl., Wiesbaden 2004; Kluge, Volker, Das Internationale Steuerrecht, 4. Aufl., München 2000; Lang, Michael, Einfüh­rung in das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, 2. Aufl., Wien 2002. Internetadresse: http://www.admin.ch/ch/d/sr/67.html#672

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