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Dreißigster

Der Dreißigste ist eine Erbrechtsregelung (§1969 BGB). Wer bis zum Tod im Haushalt eines Erblassers gelebt und von diesem Unterhalt bezogen hat, der kann von den Erben bis zu dreißig Tage nach dem Tode fortgesetzten Unterhalt verlangen. Außerdem ist ihm in dieser Zeit gestattet, die Wohnung und die Haushaltsgegenständen weiterhin zu benutzen. Das gilt übrigens auch, wenn er kein Erbe wird.

Den Dreißigsten können auch Pflege- und Stiefkinder sowie ein nichtehelicher Lebensgefährte beanspruchen.

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