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Kohleausfuhr

Ausfuhr von festen Brennstoffen
Für feste Brennstoffe (Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik Nr. 27011110 -27022000 und Nr. 27040019-27040090) bestehen Ausfuhrerleichterungen darin, daß sie weder der Ausfuhrzollstelle zu gestellen noch anzumelden sind, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet der Bundesrepublik Deutschland abgewickelt wird. Zur Ausfuhr ist lediglich eine Ausfuhranmeldung (Ausfuhrerklärung) bei der Ausgangszollstelle abzugeben. Das Hauptzollamt kann es gestatten, daß anstelle der Ausfuhranmeldung eine Ausfuhrkontrollmeldung (AKM) für Kohle (Anlage A4 zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV)), soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern (Anlage A ErgBI. zur AWV), vorzulegen ist. Voraussetzung ist allerdings eine fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Ausfuhren durch ein betriebliches Rechnungswesen. Das Hauptzollamt kann darüber hinaus von der Vorlage einer AKM für Kohle befreien, wenn die Überwachung des Exports nicht beeinträchtigt wird (in der Regel bei Export im Eisenbahnverkehr).

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