| beeinträchtigen oder verhindern die vertragsgemässe Abwicklung eines Schuldverhältnisses. Folgende Fallgruppen sind beim Kauf zu unterscheiden:   (1)  Unfähigkeit des Lieferanten, die vereinbarte Menge überhaupt (Unmöglichkeit) oder rechtzeitig (Verzug) oder vollständig zu liefern (sog. Lieferverzug);   (2)   Annahmeverzug des Abnehmers;   (3)   Schlechterfüllung (Qualitätsmängel);   Ware);   (5)  Schadensverursachung durch sonstige Pflichtverletzungen einer Vertragspartei (positive Forderungsverletzung). 
 
 
 Siehe: Vertragspflichtverletzung
 
 
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