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Mutterschutzlohn

Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen schwangere Frauen bestimmte Arbeiten nicht ausüben (generelles Beschäftigungsverbot). Darüber hinaus gibt es auch individuelle Beschäftigungsverbote nach ärztlichem Attest, die auch nach der Entbindung fortbestehen können, wenn die Leistungsfähigkeit der Mutter weiterhin eingeschränkt ist. Sollte die Frau wegen des Beschäftigungsverbots auf einen anderen, normalerweise geringer bezahlten Arbeitsplatz versetzt werden oder gar ganz mit der Arbeit aufhören müssen, muß der Arbeitgeber ihr weiterhin das volle Arbeitseinkommen zahlen (Mutterschutzlohn).

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