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Rechenschaftslegung

Rechnungslegung

Pflicht der Bank als Beauftragte, dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft, ggf. auch während der Auftragsdurchführung Auskunft über den Stand des Geschäfts zu geben. Gesetzlich allgemein nicht geregelt; ergibt sich im Einzelnen aber aus den kaufmännischen Pflichten der beauftragten Bank. Für einzelne Bankgeschäfte ergibt sich die Pflicht jedoch aus den dafür einschlägigen gesetzlichen Vorgaben.

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