Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Rechnungslegung

Der Begriff Rechnungslegung ist eine Bezeichnung für die Dokumentation des betrieblichen Geschehens sowohl für externe Zwecke, insb. der Handelsbilanz und Steuerbilanz, als auch im Rahmen interner Aufgabenstellungen, u. a. Kostenrechnung, Unternehmens- und Finanzplanung. Die für die Rechnungslegung relevanten Daten werden im Rahmen des Rechnungswesen erfasst. Inhalt und Umfang der handelsrechtlichen Rechnungslegung sind im wesentlichen von der Rechtsform, der Unternehmensgröße und der Branche abhängig. Dabei kann in allgemeine Vorschriften, die für alle Kaufleute gelten (§§ 238 bis 261 HGB) und in ergänzende Vorschriften für mKapitalgesellschaften (§§ 264 bis 335 HGB) unterschieden werden, die wiederum unterschiedlich sind, je nach dem, ob es sich um kleine, mittlere oder große Kapitalgesellschaften handelt. Für kleine Kapitalgesellschaften bestehen vor allem längere Aufstellungsfristen (§ 264 I S. 3 HGB), Möglichkeiten zur verkürzten Darstellung der Bilanz und GuV (§ 266 I S. 3 und § 276 HGB) sowie des Anhangs (§ 288 S. 1 HGB) und die Befreiung von der Abschlussprüfung (§ 316 I S. 1 HGB) sowie der Erstellung eines Lageberichts (§ 264 I S. 3 HGB). Für mittelgroße Kapitalgesellschaften besteht die Möglichkeit einer verkürzten Darstellung der GuV (§ 276 HGB) und des Anhangs (§ 288 S. 1 HGB). Neben diesen im HGB kodifizierten Rechnungslegungsvorschriften sind die unabhängig von der Rechtsform geltenden Vorschriften des PublG zu beachten, die ausschließlich an bestimmten Größenmerkmalen anknüpfen. Ferner bestehen spezifische Rechnungslegungsvorschriften für einzelne Rechtsformen, z. B. Aktiengesellschaften, und bestimmte Branchen, wie Banken und Versicherungen.

Unter Rechnungslegung sind die Vorschriften über die Buchführung, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und für die Kapitalgeselschaften zusätzlich die Vorschriften über den Anhang und den Lagebericht zu verstehen.

Rechnungslegung im weiteren Sinne bezeichnet die Pflichten für Personen, die über eine mit Einnahmen und Ausgaben verbund ene Verwaltung Rechenschaft abzulegen haben (§ 259 BGB). Die Rechnungslegung erfolgt durch geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung von Belegen.
Rechnungslegung im engeren Sinne bezeichnet die Rechenschaftslegung mittels des aus Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung bestehenden Jahresabschlusses, für den der Handelsgesetzgeber besondere Rechnungslegung -Vorschriften im HGB (§§38 ff.), insb. aber im Aktiengesetz 1965 (§§ 148 ff. für Aktiengesellschaften, §§ 329 ff. für Konzerne) und der Steuergesetzgeber besondere Gewinnermittlungsvorschriften im Einkommensteuergesetz (§§ 4 ff.) erlassen haben. Bei der Aktiengesellschaft wird der Jahresabschluß durch den Geschäftsbericht ergänzt. Außerdem ist der Jahresabschluß zu veröffentlichen.
Die Rechnungslegung von Unternehmen und Konzernen, die bestimmte Größenmerkmale erfüllen, regelt das sog. Publizitätsgesetz (Gesetz über dieRechnungslegung bestimmter Unternehmen und Konzerne vom 15. 8. 1969 BGB1. S. 1189). Für Unternehmen (§1) und Konzerne (§11) müssen an drei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei derMerkmale erfüllt sein: Bilanzgewinnüber 125 Mill. DM, Umsatz über 250Mill. DM, mehr als 5000 Arbeitnehmer. Die Rechnungslegung und Bekanntmachungdes Jahresabschlusses erfolgt unbeschadet der Rechtsform des Unternehmens nach den aktienrechtlichenRechnungslegung -Vorschriften.

1.1. w. S. Rechenschaftslegung gem. § 259 BGB als Pflicht, eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltende Rechnung sowie ggf. die entspr. Belege vorzulegen. 2. I.e.S. Offenlegung (Publizität) des (externen) Rechnungswesens der Bank. Umfassende Vorschriften für die Bankrechnungslegung enthält das KWG, teilw. solche, die nicht allgemein öffentlich zu erbringen sind, sondern gegenüber BaFin und Bundesbank.

1. Unternehmen werden häufig nicht von den Eigentümern selbst, sondern von einem emanzipierten Management geleitet. Die damit bewirkte Trennung von juristischem Eigentum und wirtschaftlicher Verfügungsgewalt erfordert, dass die verantwortlichen Verwaltungsorgane Rechenschaft (Jahresabschluss) über das Betriebsgeschehen in der Vergangenheit ablegen. Für den finanziellen Bereich des Unternehmens erfolgt dies durch die Rechnungslegung. Rechnungslegung bedeutet demgemäss Rechenschaftgeben durch quantitative intormationen mittels georaneter una nacnprüfbarer Rechenwerke. Generiert werden diese Informationen im  betrieblichen Rechnungswesen, offengelegt werden sie in komprimierter Form durch die (Handels-)Bilanz und die  Gewinn- und Verlustrechnung. 2.  volkswirtschaftliches         Rechnungswesen.    

Vorhergehender Fachbegriff: Rechnungskontrolle | Nächster Fachbegriff: Rechnungslegung nach IFRS



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Substitutionsparameter | Rationalisierungsinvestition | bergrechtliche Gewerkschaft

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon