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Schaden

Schaden ist ein Nachteil, der sich durch ein bestimmtes Ereignis ergibt, und zwar für eine bestimmte Person oder für ein in ihrer Verfügung stehendes Gut. Beispiel: Sepp Murks fährt schuldhaft auf den PKW von Peter Schlaumann auf. Schlaumann hat eine Platzwunde am Kopf (Personenschaden), an seinem Wagen ist eine Reparatur von 3.000 € fällig (Sachschaden). Bleibt Murks mit seinem PKW auf den Straßenbahnschienen liegen, und zwar mit der Folge, dass der Straßenbahnbetrieb auf längere Zeit behindert ist und beim Verkehrsbetrieb nur verminderte Einnahmen anfallen, dann hat er einen Vermögensschaden verursacht.

ist jeder Nachteil am Vermögen oder an einem sonstigen rechtlich geschützten Gut (z.B. Gesundheit, Ehre), deshalb auch unterteilt in materiellen und immateriellen Schaden. Wer einen Schaden verursacht, ist dem Geschädigten zum Ersatz verpflichtet (Schadensersatz). Wer Schadensersatz fordert, muß grundsätzlich den Grund, die Ursache des Schadens und das Verschulden des Schädigers nachweisen. Ausnahmen gelten z.B. bei der Produzentenhaftung. In der Wirtschaft ist der Unterschied zwischen dem konkreten und dem abstrakten Schaden von Bedeutung; der erstere errechnet sich nach den konkreten Umständen, die den Schaden bewirkt haben, der letztere wird ermittelt, indem die konkreten Umstände in Verbindung mit entgangenen Möglichkeiten betrachtet werden (Beispiel: konkreter Schaden = Unterschied zwischen Vertragspreis und Ersatzbeschaffungspreis wegen Nichtlieferung; abstrakter Schaden = Unterschied zwischen Bezugspreis und inzwischen gestiegenem Marktpreis, wenn durch Nichtlieferung ein Weiterverkauf verhindert wurde). Schadensersatzpflicht kann z.B. auftreten bei Störungen im Kauf- oder Werkvertrag (Mängel); auch bei Positiver Vertragsverletzung oder Verschulden vor Vertragsschluß.

ist jeder unfreiwillige Nachteil, den jemand an einem geschützten Rechtsgut erleidet. Die Rechtspre­chung unterscheidet zwischen: 1) materiellem Schaden (§§ 249-252 BGB), wie Personenschaden (je­mand wird an Körper oder Gesundheit verletzt), Sachschaden (eine Sache wird beschädigt) oder reinem Vermögensschaden (jemand wird wirtschaftlich geschädigt); 2) immateriellem Schaden (Schmerzens­geld §§ 253, 847 ff. BGB).

Literatur: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 63. Aufl.; Vorbemerkung vor § 249 BGB, Rn. 7,
8.

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