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Verfügungsgeschäft

ist die Einwirkung auf den Bestand eines Rechts, z.B. durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder inhaltliche Änderung. Beispiel: Das Recht des Eigentums an einem Gegenstand wird von einer Person auf eine andere übertragen, indem der Gegenstand übergeben wird (der Besitz verschafft wird) und beide über den Eigentumswechsel einig sind (§ 929 BGB). Dieses Verfügungsgeschäft dient dazu, den im Verpflichtungsgeschäft gewollten Zustand herbeizuführen. Verpflichtungsgeschäfte sind z.B. Rauf, Miete, Pacht usw. Ein Vertrag besteht insofern immer aus einem Verpflichtungsgeschäft und einem Verfügungsgeschäft.

Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar aufgehoben, übertragen, seinem Inhalt nach verändert oder belastet wird; z. B. durch Übereignung, Verpfändung einer Sache, —> Abtretung einer Forderung.

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