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Vertrag

ein durch mindestens zwei sich deckende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande kommendes Rechtsgeschäft, das beide Erklärende rechtskräftig bindet.

(engl. contract, agreement) Der Vertrag ist eine mündliche oder schriftliche Willensübereinstimmung von zwei oder mehreren beteiligten Parteien. Er kommt durch Angebot und Annahme zustande. Rechtliche Normen finden sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und für Kaufleute (Kaufmann) auch im Handelsgesetzbuch (HGB).

Einer der häufigsten und wichtigsten Schuldverträge ist der Kaufvertrag. Aufgrund des Kaufvertrages (4 433 BGB) ist der Verkäufer zur ordnungsgemäßen Übergabe des Kaufgegenstandes verpflichtet, und der Käufer muss den Gegenstand abnehmen und bezahlen. Im Mietvertrag (§ 535 BGB) ist der zeitlich begrenzte Gebrauch einer Sache, wie z. B. einer Wohnung oder eines Mietfahrzeugs, geregelt. Der Vermieter ist zur Überlassung der Sache verpflichtet, während der Mieter insbesondere den sog. Mietzins bezahlen muss. Alle Verträge können grundsätzlich formlos abgeschlossen werden. Eine Ausnahme ist z. B. der Vertrag über den Kauf eines Grundstückes, der öffentlich, das heißt von einem Notar, beurkundet werden muss. Für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses ist die Geschäftsfähigkeit (ab 18. Lebensjahr) Voraussetzung. Minderjährige zwischen dein 7. und dem 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig, was bedeutet, dass die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses von der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abhängt (§ 107 BGB). Die Freiheit, Verträge grundsätzlich jedweden Inhalts mit Partnern eigener Wahl abschließen zu können (Vertragsfreiheit), gehört zu den fundamentalen Rechten der Staatsordnung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz).

Aus der amerikanischen Vertragspraxis stammend, gewinnen u. a. folgende Erklärungen auch in Deutschland an Bedeutung, die zum Teil synonym verwendet werden: Als «Letter of Understanding» (Memorandum of Understanding) wird eine Art Vorvertrag verstanden, in dem der endgültige Vertragsabschluss i. d. R. von einem bestimmten Umstand oder einer Zustimmungsfrist der Entscheidungsgremien abhängig gemacht wird. Für schriftlich fixierte Absprachen, in denen sich die Vertragsparteien als Ergebnis von Verhandlungen gemeinsamer Verhandlungsziele versichern oder eine Partei einer anderen eine i. d. R. unverbindliche Offerte unterbreitet, wird die Bezeichnung «Letter of Intent» (Absichtserklärung) verwendet (häufig bei Mergers and Acquisitions, Bauvorhaben, Gründung von Joint Ventures und Großaufträgen). Typischerweise wird ausdrücklich geregelt, dass die Absprache rechtlich unverbindlich sein soll (Non binding Clause). Ein Letter of Intent ist damit die Basis für weitere Verhandlungen, an deren Ende der bindende Vertragsabschluss stehen soll. Dies schließt nicht aus, dass auch bindende Elemente aufgenommen werden können, was zur Folge hat, dass insoweit eine Grundlage für Schadensersatzansprüche geschaffen wird.

Der Vertrag entsteht aus (mindestens) zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, die von den Vertragspartnern entweder selbst oder durch einen Vertreter abgegeben werden und auf die Begründung wechselseitiger Verbindlichkeiten mit bestimmten Inhalten gerichtet sind. Die beiden Willenserklärungen (Antrag und Annahme) werden wirksam, wenn sie dem jeweils anderen Vertragspartner zugegangen sind, d. h. so in einen Machtbereich gelangt sind, daß es ausschließlich von ihm selbst abhängt, ob er sie tatsächlich zur Kenntnis nehmen will. Nach § 151 BGB ist eine Erklärung der Vertragsannahme dann nicht erforderlich, wenn der Antragende auf sie verzichtet hat oder eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Schweigen auf einen Antrag bedeutet Grundsätzlich nicht Annahme des Antrags. Ausnahmen: Bei Handelsgeschäften kann Schweigen auf einen Vertragsantrag oder ein Bestätigungsschreiben rechtlich als Vertragsannahme gewertet werden. Ebenso nach § 362 HGB bei einem Geschäftsbesorgungsantrag an einen Kaufmann.
Zur Wirksamkeit eines Vertrages ist außer dem Abschlußakt die Wahrung sonstiger Wirksamkeitsvoraussetzungen erforderlich, wie Einhaltung der Gesetze (§ 134 BGB), Wahrung der »guten Sitten« (§ 138 BGB) oder Einholung einer etwa erforderlichen Genehmigung des Vertragsschlusses (z. B. beim Vertragsschluß mit beschränkt Geschäftsfähigen oder mit dem vollmachtlosen Vertreter). Verträge bedürfen in der Regel keiner besonderen Form; für den allgemeinen Privatrechtsverkehr vorgesehene Formvorschriften gelten z. T. für den Handelsverkehr nicht (§ 350 HGB; Bürgschaft, Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis als Handelsgeschäfte formlos gültig). Vom eigentlichen (Haupt-) Vertrag ist der Vorvertrag zu unterscheiden, der die (zukünftigen) Vertragspartner zum Abschluß des Hauptvertrages verpflichtet; er bedarf dann der für den Hauptvertrag vorgeschriebenen Form, wenn das Formerfordernis vor übereiltem Abschluß schützen soll. Das Vertragsrecht ist vom Grund satz der Vertragsfreiheit beherrscht, die die Inhalts und die Abschlußfreiheit umfaßt. Eine Vertragsahschlußpflicht (Kontrahierungszwang) kann aus BGB-Vorschriften folgen (so aus § 138 BGB bei Monopolstellung abgeleitet) oder insbesonders dem GWB zu entnehmen sein (etwa § 26 GWB: Verbot der Diskriminierung).

ein durch zwei sich deckende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, zustandekommendes Rechtsgeschäft, das beide Erklärende bindet. Grundsätzlich ist jeder frei in der Entscheidung, ob, mit wem und mit welchem Inhalt er Verträge abschliesst (Vertragsfreiheit).

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