Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Kontrahierungszwang

gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages, besonders für gewisse Monopolgesellschaften wie z. B. Energieversorgungsunternehmen. Monopol

In der Gesundheitswirtschaft:

Gesetzlich verankerte Pflicht zur Annahme eines Vertragsangebots, welche besonders dann besteht, wenn an der Leistung ein öffentliches Interesse vorliegt.

Die Krankenkassen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen dem Kontrahierungszwang. Sie müssen neue Mitglieder unabhängig von deren Gesundheitszustand und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit aufnehmen. In der privaten Krankenversicherung dagegen gilt der Kontrahierungszwang nicht. Ausnahmen bilden bestimmte Gruppenversicherungsverträge, bei denen es unter vertraglich definierten Rahmenbedingungen teilweise Kontrahierungszwang für die Mitglieder der definierten Gruppe gibt.

Im direkten Zusammenhang mit dem Kontrahierungszwang steht die Einführung eines Risikostrukturausgleichs. Denn durch den Kontrahierungszwang können die betroffenen Krankenkassen bei Kassenwahlfreiheit die bei ihnen versicherten Risiken nicht steuern. Dies führt bei der einkommensbasierten und risikounabhängigen Beitragsbemessung in der GKV zu ungleichen Belastungen gemäß der sich entwickelnden ungleichen Risikostruktur. Diese muss dann durch einen Risikostrukturausgleich ausgeglichen werden, wenn man vergleichbare Wettbewerbsbedingungen für die einzelnen Kassen als Ziel hat.

Im Zusammenhang mit Reformüberlegungen für die Finanzierung der GKV werden auch Modelle erwogen, bei denen die private Krankenversicherung zumindest im Bereich einer Grundabsicherung ebenfalls dem Kontrahierungszwang unterworfen werden soll.

In der Gesundheitswirtschaft: contractual obligation

bezeichnet die gesetzlich auferlegte Pflicht zur Annahme eines Vertragsangebotes. Anders als in der privaten Krankenversicherung unterliegen in der gesetzlichen Krankenversicherung die Krankenkassen dem Kontrahierungszwang: Sie sind zur Aufnahme neuer Mitglieder unabhängig von deren Gesundheitsstatus oder finanzieller Leistungskraft verpflichtet.

Bis zum Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) unterlagen die privaten Krankenversicherungen (PKV) nicht dem Kontrahierungszwang. Mit dem GKV-WSG erhalten alle Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall eine Rückkehrmöglichkeit in die letzte gesetzliche bzw. private Krankenversicherung. Zum 1. Januar 2009 muss die PKV einen Basistarif mit Kontrahierungszwang anbieten.

Krankenhaus-Versorgungsvertrag

Bestimmten Unternehmen gesetzlich auferlegte Pflicht, mit jedem, der dies beantragt, Verträge bestimmten Inhalts abzuschliessen. Banken geniessen jedoch insofern Vertragsfreiheit. In jüngerer Zeit allerdings: Girokonto für Jedermann.

Kontrahierungszwang gesetzliche Verpflichtung, insb. für öffentliche Unternehmen, mit jedem Antragenden Verträge bestimmten Inhalts abzuschliessen, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Vertragsfreiheit bedeutet. Kontrahierungszwang besteht z.B. für die Deutsche Bundesbahn hinsichtlich der Beförderung von Personen und Gütern und für öffentliche Versorgungsunternehmen für die Versorgung mit Wasser, Energie etc. Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auch marktbeherrschenden Unternehmen Kontrahierungszwang auferlegt werden.  

Pflicht, ein Vertragsangebot annehmen zu müssen (auch Abschlußzwang genannt). Der Kontrahierungszwang ist eine scharfe Form der Einschränkung der Vertragsfreiheit. Er ist v. a. im Bereich der sog. Daseinsvorsorge gesetzlich angeordnet, insb. bei Leistungen öffentlicher Träger. Ein Kontrahierungs­zwang wird ferner für alle Unternehmen mit einer Monopolstellung angenommen, wenn diese lebensnotwendige Leistungen für die Bevölkerung anbieten. Ein Aufnahmezwang besteht ferner für die Verpflichtung eines Vereins oder Verbandes zur Aufnahme von Beitrittswilligen, wenn es sich um einen Mo­nopolverband oder um einen Verein oder Verband mit einer überragenden Machtstel­lunghandelt. Ein Kontrahierungszwang wird ferner aus § 26 Abs. 2 GWB hergeleitet, wonach markt­beherrschende Unternehmen andere Unter­nehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund gegenüber gleichartigen Unterneh­men unterschiedlich behandeln dürfen (Diskriminierung). Nach der
5. GWB- Novelle 1990 besteht für marktstarke Unter­nehmen der Kontrahierungszwang nur noch gegenüber kleinen und mittleren Unterneh­men, wenn diese als Anbieter oder Nachfra­ger in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Ausweich- möglichkeiten bestehen. Der Gesetzgeber hat damit den Kontrahierungszwang für nicht marktbeherrschende, sondern nur rela­tiv marktstarke Hersteller eingeschränkt, weil eine Belieferungspflicht zugunsten von Großunternehmen aus heutiger Sicht nicht erforderlich sei; der ökonomische Druck zur möglichst umfassenden Nutzung aller wich­tigen Absatzkanäle und das Nachfragever­halten der Verbraucher hätten die Hersteller von Markenartikeln zunehmend veranlaßt, ihre Waren in erheblichem Umfang auch über die Großbetriebsformen des Handels abzusetzen. Aus dem Verbot der Diskri­minierung ergibt sich mittelbar der Kontra- hierungszwang, weil die Ablehnung des Ver- tragsschlusses gegen §26 Abs. 2 GWB verstößt und das diskriminierte Unterneh­men verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob die Diskriminierung nicht bestünde. Die Rechtsfolge eines Kontrahierungs­zwangs besteht darin, dass ein einklagbarer Anspruch auf Abschluß des Vertrages zu an­gemessenen Konditionen besteht.

Vorhergehender Fachbegriff: Kontrahierungspolitik | Nächster Fachbegriff: Kontrakt



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Leitmessen | Technik der verlorenen Briefe (Lost Letter Technique) | Entscheidungsregel

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon