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Gründung

Massnahme zur Errichtung eines neuen Unternehmens. Neben der Bestimmung des Unternehmensgegenstandes sind im Rahmen des Gründungsvorganges vor allem folgende Punkte zu beachten: Wahl der Rechtsform und des Sitzes, Höhe des Kapitalbedarfs und dessen Aufbringung durch Eigenkapital und Fremdkapital sowie ggf. Feststellung des Gesellschaftsvertrages ( Satzung). Ferner ist eine Gründungsbilanz zu erstellen. Je nach gewählter Rechtsform gelten unterschiedliche Formvorschriften. Kapitalgesellschaften entstehen erst durch Eintragung in das Handelsregister. Bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betragen die Mindestsumme des Stammkapitals 50000 DM, der Mindestbetrag einer einzelnen Stammeinlage 500 DM. Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister kann erst erfolgen, wenn auf jede Stammeinlage, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, 25% eingezahlt sind und der Gesamtbetrag der eingezahlten Bareinlagen oder geleisteten Sacheinlagen 25000 DM erreicht. Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, muss darüber hinaus für den noch nicht eingezahlten Teil der Einlage eine Sicherung bestellt werden. Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft müssen sich mindestens fünf Personen (Gründer) an der Feststellung der Satzung beteiligen sowie die Aktien gegen Einlagen übernehmen. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist 100000 DM, der Mindestnennbetrag einer einzelnen Aktie 50 DM. Mindestens 25% des Nennbetrages, bei Ausgabe der Aktie über Nennwert auch der Mehrbetrag, müssen vor Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister eingezahlt sein. Seit dem AktG 1965 kann die Gründung nicht mehr in der Form der Stufengründung, sondern nur noch in Form der Einheitsgründung erfolgen. Die Gründer haben u. a. den ersten Aufsichtsrat zu bestellen, der wiederum den ersten Vorstand bestellt, sowie einen Bericht über den Hergang der Gründung (Gründungsbericht) zu erstellen. Ferner hat eine Gründungsprüfung zu erfolgen. Die Gründung kann in der Form der Bargründung oder der Sachgründung erfolgen (siehe auch Nachgründung).    

Die Gründung einer Unternehmung ist ein Sonderanlaß der Finanzierung. Die Gründung kann als Bargründung oder als Sachgründung erfolgen. Bei der Bargründung werden alle Einlagen in Geld geleistet. Bei der Sachgründung werden alle Einlagen in Sachen eingebracht. Bei der Mischgründung werden teilweise Geldeinlagen und teilweise Sacheinlagen erbracht.

(engl. foundation, incorporation) Die Gründung einer Gesellschaft erfolgt im Allgemeinen durch vertraglichen Zusammenschluss mehrerer Personen, die sich dazu verpflichten, einen von ihnen gemeinsam verfolgten ideellen oder materiellen Zweck zu fördern. Die Vertragspartner sind als Gesellschafter Träger des Gesellschaftsvermögens. Je nach Rechtsform der Gesellschaft können jedoch weitere Gründungsvoraussetzungen wie die Eintragung in das Handelsregister, die Einhaltung von Formvorschriften und das Erbringen eines Mindestkapitals bestehen.

eines Unternehmens erfolgt durch Aufnahme der Geschäftstätigkeit, durch Eintrag ins Handelsregister (falls erforderlich), durch Aufbringung des Kapitals sowie (bei Gesellschaften) durch Abschluß des Gesellschaftsvertrages. Bei der Aktiengesellschaft unterscheidet man: Einheitsgründung (Simultangründung, sämtliche Aktien werden von den Gründern übernommen), Stufengründung (Sukzessivgründung, die Gründer übernehmen nur einen Teil der Aktien, den Rest zeichnet das Publikum), Bargründung (Aktien werden gegen bar übernommen), Qualifizierte Gründung (Sachgründung, Aktien werden gegen Sacheinlagen wie Patente, Maschinen, Grundstücke usw. übernommen) sowie Nachgründung (wenn die AG innerhalb von zwei Jahren seit Eintragung ins Handelsregister Vermögensgegenstände erwirbt, § 52 AktG).

In der betriebswirtschaftlichen Literatur existiert keine einheitliche Definition für den Begriff der Gründung eines Unternehmens. Die unterschiedlichen Auffassungen über den Tatbestand der Gründung lassen sich Grundsätzlich in einer engen und weiten Begriffsbestimmung zusammenfassen. Die Vertreter der engen Begriffsdefinition, die in der Gründung nur einen formaljuristischen und Finanzierungsaspekt sehen, verstehen unter Gründung die Bereitstellung des Eigenkapitals und zusätzlich bei Einzel Unternehmen und Personengesellschaften die Aufnahme des Handelsgewerbes bzw. bei Kapitalgesellschaften die Eintragung in das Handelsregister. Der so definierte Gründung Begriff umfaßt weder die Vorbereitungsphase, der alle Planungsüberlegungen und Vorbereitungshandlungen zuzuordnen sind, noch den technischorganisatorischen Aufbau des Unternehmens, der als Errichtung definiert wird. Diese Bereiche werden bei der weiten Begriffsfassung mit in den Gründung Begriff einbezogen, indem die Gründung als Zusammenfassung aller Planungsüberlegungen und Maßnahmen in Form eines kreativen Prozesses zur Errichtung eines Unternehmens definiert wird. Dabei wird der Rolle der Gründer als Promotor eine besondere Bedeutung zugemessen. Entsprechend der weiten Begriffsfassung fällt den Gründern bis zur Aufnahme der Unternehmenstätigkeit wie dem Management eines bestehenden Unternehmens die Funktion des dispositiven Faktors zu; d. h. sie haben die konkreten unternehmerischen Ziele festzulegen, deren Realisation einer eingehenden Planung und daran anschließender Entscheidungen bedarf. Entscheidungen sind insbesondere zu treffen über Art, Güte und Sortiment der zu vertreibenden bzw. herzustellenden Produkte und ihrer Absatzwege, die Beschaffung der Produktionsfaktoren, die Fertigungsverfahren, soweit es sich um Fertigungs Unternehmen handelt, den Standort des Unternehmens sowie über den Kapitalbedarf, der seinerseits unmittelbare Auswirkungen auf die Wahl der Rechtsform des Unternehmens haben kann. In Abhängigkeit von der Rechtsform, dem Zeitbezug der Gründung und der Art der Kapitaleinlage unterscheidet man verschiedene Gründung Arten. Als formfrei bezeichnet man die Gründung von Einzel Unternehmen und Personengesellschaften, da bei ihrer Gründung lediglich die Handelsregistereintragung (§ 29 HGB) herbeizuführen ist, der teils konstitutive, teils deklaratorische Bedeutung zukommt. Im Gegensatz hierzu spricht man bei der Gründung von Kapitalgesellschaften, bei der eine Vielzahl von Formvorschriften zu beachten ist, von formgebundener Gründung Die Formvorschriften sollen hier aufgrund der Haftungsbeschränkung auf das Unternehmensvermögen die Allgemeinheit und potentiellen Kapitalgeber vor unzulänglichen Gründung schützen. Diesem Schutz dienen insbesondere die Forderung nach notariellem Abschluß der Satzung (§ 23 AktG, §2 GmbH G), die Gründung prüfung (§§33f AktG, §9c GmbH G), der Gründung bericht (§32 AktG, §5 GmbH G), die Festlegung des Mindestkapitals von DM 100000 bei einer AG (§ 7 AktG) und DM 50000 bei einer GmbH (§ 5 GmbH G) sowie die Mindesteinzahlungsverpflichtung bei einer AG von 25 % des Grundkapitals zuzüglich des vollen Agios bei Ausgabe der Aktien zu einem höheren Betrag als dem Nennbetrag (§ 36 AktG) und bei einer GmbH ebenfalls 25% des Stammkapitals, mindestens jedoch DM 25 000 (§ 7 GmbH G). Dem gleichen Schutzbedürfnis dient das Verbot der Stufen oder SukzessivG., bei der die Gründer nur einen Teil der Anteile übernehmen, während die übrigen Anteile der Allgemeinheit sukzessiv angeboten werden. Das AktG schreibt demzufolge ebenso wie das GmbH G die Einheits oder SimultanGründung vor (§ 29 AktG, %2 GmbH G), bei der die Gründer alle Anteile zu übernehmen haben. Erfolgt die Gründung nicht als BarG., sondern als SachG., so sind ebenso wie bei der NachG., der qualifizierten Gründung und der UmGründung besondere Vorschriften zu beachten. Während bei der AG mindestens 5 Gründer vorhanden sein müssen, kann die GmbH von nur einer Person gegründet werden. Mit Eintragung in das Handelsregister entsteht die AG bzw. GmbH als juristische Person. Über den Rechtsstatus vor Eintragung in das Handelsregister besteht in Literatur und Rechtsprechung keine einheitliche Auffassung.

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