öffentliches, von den jeweils regional zuständigen Amtsgerichten geführtes Verzeichnis aller Kaufleute (Kaufmann) und Handelsgesellschaften sowie deren Rechtsverhältnisse.
Das Handelsregister ist ein öffentliches, von den jeweils regional zuständigen Amtsgerichten geführtes Verzeichnis aller Kaufleute (>>> Kaufmann) und Handelsgesellschaften sowie deren Rechtsverhältnisse.
(engl. trade register, commercial register) Ein Handelsregister ist ein bei den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register, das Kaufleute (Kaufmann) und Handelsgesellschaften (Handelsbetrieb) unter ihrer Firma verzeichnet und damit verbundene Rechtsverhältnisse offenkundig macht. Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen gegliedert: In der Abteilung A werden Einzelunternehmen, Personengesellschaften (mit Ausnahme von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts [GbR] und Stiller Gesellschaft) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts verzeichnet; die Abteilung B enthält die Kapitalgesellschaften und die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VvaG). Zusätzlich sind die Handelsregistereintragungen im Bundesanzeiger und mindestens einem anderen Blatt bekannt zu machen. Genossenschaften, eingetragene Vereine (e. V.) und Partnerschaftsgesellschaften werden nicht in das Handelsregister, sondern in das ebenfalls beim Amtsgericht geführte Genossenschafts , Vereins bzw. Partnerschaftsregister eingetragen. Die Einsichtnahme in das Handelsregister und die Handelsregisterakten ist jedermann gestattet. Die Eintragungen genießen öffentlichen Glauben, d. h., für sie besteht die Vermutung der Richtigkeit bis zum Beweis des Gegenteils.
ist ein vom Amtsgericht geführtes, öffentliches Verzeichnis, in dem Vollkaufleute (Vollkaufmann) eingetragen sowie deren weitere Rechtsverhältnisse (z.B. weitere Gesellschafter, Erteilung von Prokura, Geschäftsführung usw.) aufgeführt sind. In Abteilung A (Abkürzung: HRA) werden Einzelkaufleute (Einzelfirma) und Personengesellschaften verzeichnet, in Abteilung B (HRB) die Kapitalgesellschaften. Das Handelsregister ist für jedermann zugänglich, die Anfertigung von Auszügen daraus ist möglich. Durch Information der interessierten Öffentlichkeit über wesentliche Eigenschaften des Unternehmens werden die Gläubiger geschützt.
Bei den Amtsgerichten (Registergericht) geführte öffentliche Register, in denen alle Vollkaufleute und Handelsgesellschaften mit ihrem Firmennamen, Inhaber bzw. zur Vertretung berechtigten Personen, Rechtsform (bei Kapitalgesellschaften auch Grundkapital; Gesellschaftsformen) eingetragen sind. Die Einsicht ist jedem ohne Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses gestattet.
öffentliches Verzeichnis gewisser handels- und gesellschaftsrechtlicher Tatsachen, die für den kaufmännischen Rechts- und Geschäftsverkehr bedeutsam sind. Es wird im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit von den Gerichten geführt (§ 8 HGB) und kann von jedem eingesehen werden (§91 HGB). In Abteilung A werden die Einzelkauf leute ( Einzelfirma), offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und die Unternehmen öffentlicher Körperschaften eingetragen, in Abteilung B die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter dem Eintragspflichtigen gegenüber auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte (§ 15III HGB). Im übrigen kann eine einzutragende, aber noch nicht eingetragene und bekanntgemachte Tatsache einem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn dieser sie kannte (negative Publizität, § 15 I HGB), während eine eingetragene und bekanntgemachte Tatsache grundsätzlich jedem Dritten entgegengehalten werden kann (positive Publizität, § 15II HGB).
(deutsches Recht). In das Handelsregister müssen Unternehmen eingetragen werden, welche die Kaufmannseigenschaft besitzen (oder durch Eintragung erlangen wollen). Das Handelsregister wird von den Amtsgerichten geführt. Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen. In Abteilung A (HRA) werden: die Einzelkaufleute, die in § 33 HGB bezeichneten juristischen Personen, die offenen Handelsgesellschaften (OHG), die Kommanditgesellschaften (KG) und die Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWiV) eingetragen. In Abteilung B (HRB) werden die AGs (AG), die Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) eingetragen. (österreichisches Recht) wird von einem Amtsgericht (Registergericht) geführt und gibt Auskünfte über die wichtigsten Rechtsverhältnisse der Kaufleute im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Registergerichts (§§ 8 ff. HGB). Die Einsicht in das Handelsregister sowie der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. Die Eintragung in das Handelsregister ist durch das Gericht im Bundesanzeiger und mindestens einer anderen Zeitung bekanntzumachen.
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