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Kapitalgesellschaften

sind juristische Personen. Die Mitgliedschaft an ihnen ergibt sich lediglich durch die Kapitalbeteiligung, ihre Existenz ist deswegen vom Wechsel der Gesellschafter unabhängig. Das Vermögen steht der Gesellschaft zu, nur dieses haftet den Gläubigern. Eine Mitarbeit der Gesellschafter ist nicht notwendig. Kapitalgesellschaften sind die Aktiengesellschaft, die RGaA, die • Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Bergrechtliche Gewerkschaft.

gesellschaftsrechtliche Ausprägung der kapitalistischen Unternehmensverfassung, bei der - im Gegensatz zu den Personengesellschaften - die persönliche und unbeschränkte Haftung für die Gesellschaftsschulden bei allen Gesellschaftern ausgeschlossen ist, so dass sich Ansprüche Dritter (aus Vertrag oder Gesetz) nur gegen das Gesellschaftsvermögen richten, und ferner der Bestand der Gesellschaft unabhängig vom Wechsel der Gesellschafter ist. Die Kapitalgesellschaft ist deshalb rechtlich als "juristische Person" konstruiert, hat also eigene Rechtsfähigkeit. Sie ist - prinzipiell ohne Rücksicht auf die als Gesellschafter fungierenden (natürlichen) Personen - selbständiger Träger von Rechten und Pflichten (Rechtssubjekt). Das Vermögen einer Kapitalgesellschaft ist somit viel stärker verselbständigt (vom Mitgliederbestand unabhängig) und dauerhaft auf einen gemeinsamen Zweck gerichtet als bei der Konstruktion der "Ge- samthandsgemeinschaft" der Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften sind also - trotz ihres Namens - wie Vereine rechtlich gesehen eigentlich Körperschaften und keine "Gesellschaften". Die Eigenschaft der "juristischen Person" bewirkt, dass Kapitalgesellschaften auch dann bestehen bleiben, wenn nur noch ein Gesellschafter vorhanden ist (sog. Einmann-Gesell- schaft). Da der "juristischen Person" die natürliche Handlungsfähigkeit fehlt, muss die Rechtsordnung ihr natürliche Personen zur Verfügung stellen, die im Rahmen der gesetzlich und satzungsmässig geregelten Organe für die juristische Person handeln (Fremd- organschaft). Die natürliche Einheit von Eigentümerschaft (und Risiko) und Unternehmerfunktion, wie sie z.B. für die offene Handelsgesellschaft als Personengesellschaft typisch ist (Selbstorganschaft), fehlt hier: Die Kapitalgesellschaft wird also (mit Ausnahme der ,,Einmann"-Gesellschaft) vor allem durch die Kapitalbeteiligung und nicht durch den persönlichen Einsatz der Gesellschafter geprägt. Zu den Kapitalgesellschaften gehören die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.            Literatur: Kübler, F., Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., Heidelberg 1986.

Gesellschaftsform (Gesellschaft), bei der die Kapitalbeteiligung (und damit die Haftungsbeschränkung) der Gesellschafter im Vordergrund steht. Eine Mitarbeit der Gesell- schafter ist nicht erforderlich und vielfach auch nicht möglich. Kapitalgesellschaften sind juristische Personen, die erst durch Eintragung in das Handelsregister ihre Rechtsfähigkeit erlangen. Die Haftung einer Kapitalgesellschaft für Verbindlichkeiten ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt; d. h., die Gesellschafter haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen. Formen der Kapitalgesellschaften sind: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Unternehmung, bei der im ? Gegensatz zur Personengesellschaft ? die Haftung der Gesellschafter auf die Kapitaleinlage (Beteiligungssumme) beschränkt ist (keine persönliche Haftung). Die Mitgliedschaft ist nicht auf eine persönliche Mitarbeit zugeschnitten. Die Kapitalgesellschaft ist eine juristische Person, hat also eine eigene Rechtsfähigkeit und fixes Nominalkapital; die Fungibilität der Kapitalanteile ist bei entsprechender Verbriefung (Aktien) und Börseneinführung u. U. sehr hoch, bei GmbH-Anteilen i. d. R. sehr gering. Die Kapitalaufnahme am Kapitalmarkt setzt Emissionsfähigkeit voraus, die nur bei einem relativ kleinen Teil der Aktiengesellschaften gegeben ist. Schwierigkeiten gibt es bei kleineren Aktiengesellschaften (aber: Geregelter Markt) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Typische Kapitalgesellschaften sind die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Die Kapitalgesellschaften sind Unternehmungsformen, bei denen im Gegensatz zu den Personengesellschaften die kapitalmäßige Beteiligung der Gesellschafter ausschlaggebend ist. Die Kapitalgesellschaften sind juristische Personen. Sie besitzen also eigene Rechtspersönlichkeit. Den Gläubigern gegenüber haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Zu den Kapitalgesellschaften zählen die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

Nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz unterliegen die Kapitalgesellschaften im Gegensatz zu den Personenunternehmungen besonders strengen Vorschriften bezüglich der Rechnungslegung, der Prüfung und der Offenlegung bzw. Publizitätspflicht in Abhängigkeit von der Größe der Unternehmung. Gemäß § 267 HGB wird dabei nach der Bilanzsumme, dem Umsatz und der Beschäftigtenzahl zwischen kleinen Kapitalgesellschaften, mittelgroßen Kapitalgesellschaften und großen Kapitalgesellschaften unterschieden.

Eine Kapitalgesellschaft ist eine Gesellschaft, bei der im Gegensatz zur Personengesellschaft die kapitalmäßige Beteiligung und nicht die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter im Vordergrund steht. Hierzu sind die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie die » bergrechtliche Gewerkschaft zu zählen. Charakteristisch für das Wesen dieser Gesellschaften ist, daß sie » juristische Personen sind und dadurch eine eigene Rechtsfähigkeit erlangen. Zu ihrer Vertretung bedarf es der Bestellung besonderer Organe (Vorstand, Geschäftsführer). Anteile an Kapitalgesellschaft en sind Grundsätzlich frei veräußerlich und vererbbar; die vermögensmäßige Beteiligung des einzelnen Gesellschafters ist für den Umfang seiner Rechte und Pflichten in der Gesellschaft ausschlaggebend, eine persönliche Haftung der Gesellschafter tritt nicht ein. Kapitalgesellschaft en gehören zu den Handelsgesellschaften; für sie gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbliches über Kaufleute. Bei der AG, » KGaA und GmbH , die unabhängig vom Gegenstand des Unternehmens kraft Gesetzes als Kaufleute gelten, ist das Handelsrecht auch dann anwendbar, wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist (SS 6 Abs. 2, 4 Abs. 1 HGB). Teilweise ist für bestimmte Wirtschaftszweige die Form der Kapitalgesellschaft vorgeschrieben, so bei Kapitalanlagegesellschaften (§ 1 Abs. 2 KaGG), privaten Hypothekenbanken (S 2 HypothekenbankG) und Versicherungs Unternehmen (§ 7 VAG), die alternativ auch als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geführt werden können.

Rechtsfähige juristische Person des privaten Rechts. Ihre Gesellschafter haften nicht - wie die der Personengesellschaft - persönlich und mit ihrem ganzen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sondern beschränkt auf ihre Kapitaleinlage. Die Anteile an der Gesellschaft sind mehr oder weniger frei veräusserbar. Hauptbeispiele im Bankenbereich: Aktienbank, GmbH-Bank. Ggs.: Personengesellschaft (z. B. Privatbankiers).

ist eine   juristische Person, die durch Eintragung ins  Handelsregister rechtsfähig wird. Kapitalge­sellschaften sind AGs (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Kommanditge­sellschaft auf Aktien. Siehe  Gesellschaftsrecht, Europäisches,   Aktiengesellschaft, deutsche,   Gesellschaft mit be­schränkter Haftung, deutsche, Kommanditgesellschaft auf Aktien, deutsche,   Gesellschaftsrecht, ös­terreichisches,  Aktiengesellschaft, österreichische,   GmbH, österreichische, jeweils mit Literatur­angaben. Siehe auch   Kapitalgesellschaft, amerikanische (Organe).

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