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Wechsel

Instrument des Zahlungsverkehrs, das ein Zahlungsziel beinhaltet und somit gleichzeitig Kredit- und Sicherungsmittel ist. Wechselformen:
1. Gezogener Wechsel: Zahlungsanweisung des Ausstellers an den Bezogenen, eine bestimmte Geldsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt an den durch die Wechselurkunde Legitimierten zu zahlen. Erkennt der Bezogene diese Verpflichtung durch seine Unterschrift an, so wird aus der vorherigen Tratte ein sog. Akzept; die Zahlungsanweisung wird durch eine Zahlungsverpflichtung ergänzt;
2. Solawechsel oder eigener Wechsel: Zahlungsversprechen des Ausstellers, eine bestimmte Geldsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt an den durch die Wechselurkunde Legitimierten zu zahlen.
Nach dem Wechselgesetz vorgeschriebene Bestandteile:
1. Bezeichnung »Wechsel« im Text der Urkunde,
2. unbedingte Zahlungsanweisung,
3. Name des Bezogenen,
4. Angabe der Verfallzeit,
5. Angabe des Zahlungsortes,
6. Name dessen, an den oder dessen Order zu zahlen ist,
7. Tag und Ort der Ausstellung sowie
8. Unterschrift des Ausstellers.

Wechsel (bill of exchange, bill, lettre de change) ist eine Urkunde, die die unbedingte Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen (Schuldner)enthält, eine bestimmte Geldsumme an einem bestimmten Tag und Ort an die im Wechsel genannte Person oder deren Order zu zahlen. Die Urkunde muß im Text als Wechsel bezeichnet sein. In seiner ursprünglichen Form ist der Wechsel ein von einem Geldwechsler ausgestelltes und an einem anderen Ort in der dort geltenden Währung einlösbares Wertpapier. Daraus ergibt sich die Bezeichnung Wechsel.

Der Gläubiger ist allein durch das Eigentum am Wechsel legitimiert.
Man unterscheidet zwei Arten von Wechseln:
- Der gezogene Wechsel enthält die unbedingte Anweisung des Ausstellers, bei Fälligkeit an eine im Wechsel genannte Person oder deren Order eine bestimmte Summe zu zahlen.
- Der Eigenwechsel (Solawechsel) ist ein Zahlungsversprechen des Ausstellers auf die Zahlung einer bestimmten Summe bei Fälligkeit an eine im Wechsel bezeichnete Person oder deren Order.

Hinweis:
(1) Der Gläubiger aus einer Wechselforderung ist durch das Eigentum am Wechsel legitimiert. Die Übereignung eines Wechsels erfolgt durch einen entsprechenden Vermerk auf der Rückseite, das Indossament (indosso, ital. = auf dem Rücken), und Übergabe. Der Übertragende heißt Indossant, derjenige, der das Papier erhält, Indossat oder Indossatar. Durch Indossament und Übergabe überträgt der alte Wechselgläubiger eine Rechte an den neuen. Die Indossamente müssen eine lückenlose Kette vom ersten bis zum letzten Wechselgläubiger bilden.
Berechtigt ist der, der den Wechsel in Händen hat und durch eine ordnungsgemäße Indossamentenkette ausgewiesen ist.

(2) Wechsel unterliegen der Wechselstrenge. Diese zeigt sich beispielsweise

  • in den Formvorschriften für den Wechsel,
  • in der Haftung aller Wechselverpflichteten,
  • in den Vorschriften über Fristen und Rechtshandlungen bei Einlösung oder Nichteinlösung des Wechsels,
  • in den Besonderheiten des Wechselprozesses (ein Urkundenprozeß, bei dem der Berechtigte sehr schnell einen vollstreckbaren Titel erhält).


Als Folge der Wechselstrenge kann eine Wechselforderung vergleichs weise rasch und zuverlässig durchgesetzt werden. Das könnte ein Grund sein für den meist vergleichsweise niedrigen Zinssatz des Wechseldiskontkredites (Diskontkredit), der häufig noch unter dem Zinssatz für erstrangige Hypotheken liegt.

(3) Artikel 1 des Wechselgesetzes schreibt acht gesetzliche Wechselbestandteile für gezogene Wechsel vor. Die Wirtschaft hat aus Sicherheitsgründen und zur Vereinfachung des Wechselverkehrs einen Einheitswechsel (DIN 5004) entwickelt, der die acht gesetzlichen

Wechselbestandteile

enthält, nämlich

1. Das Wort "Wechsel" im Text der Urkunde (Wechselklausel),
2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen (Zahlungsklausel-Bedingung macht den Wechsel ungültig),
3. Name der Person oder Firma, die zahlen soll (= Bezogener),
4. Angabe einer Verfallzeit (gibt an, wann Wechselsumme gezahlt werden muß),
5. Angabe des Zahlungsortes (ist erforderlich, weil Wechselschulden Holschulden sind),
6. Name des Wechselnehmers (Remittenden), an den oder an dessen Order gezahlt werden soll,
7. Ausstellungstag und -ort,
8. Unterschrift des Ausstellers (Trassant).

Arten:


  • gezogener Wechsel (Tratte):
    Der Aussteller des Wechsels weist einen anderen an, eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen.


  • eigener Wechsel (Solawechsel):
    Der Aussteller selbst verspricht die Zahlung einer bestimmten Summe (Er ist gleichzeitig Bezogener).

  • Tratte:
    Gezogener, aber noch nicht akzeptierter Wechsel, enthält nur Zahlungsanweisung.

  • Akzept:
    Enthält auch Zahlungsverpflichtung.

  • Handelswechsel:
    Ziehungen eines Verkäufers auf einen Käufer, denen ein Waren- oder Dienstleistungsgeschäft zugrundeliegt.

  • Finanzwechsel:
    Bank-auf-Wirtschaft-Ziehungen oder Bank-auf-Bank-Ziehungen, die nicht auf einem Warengeschäft beruhen, sondern der Kreditbeschaffung dienen.

  • Sicherungswechsel:
    Dienen zur Sicherung eines Kreditverhältnisses; werden beim Gläubiger hinterlegt. Folge: Gläubiger kann bei nicht ordnungsgemäßer Abwicklung des Schuldverhältnisses die Vorteile der Wechselstrenge nutzen.

  • Tagwechsel:
    Sind an einem bestimmten Tag fällig.

  • Datowechsel:
    Sind eine bestimmte Zeit nach Ausstellung fällig.

  • Sichtwechsel:
    Sind bei Vorlage zahlbar.

  • Nachsichtwechsel:
    Sind eine bestimmte Zeit nach Sicht fällig.


  • Der Wechsel ist als Wertpapier ein Orderpapier, das ein Zahlungsversprechen des Ausstellers enthält. Es wird zwischen dem eigenen Wechsel (Solawechsel) und dem gezogenen Wechsel (Tratte) unterschieden.

    Der Wechsel ist ein Wertpapier, das die unbedingte Anweisung enthält, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Der Wechsel ist ein geborenes Orderpapier und muß im Text der Urkund e als solcher bezeichnet sein. Rechtliche Grundlage ist das Wechselgesetz von 1934, das die »Allgemeine Deutsche Wechselordnung« von 1848 ablöste. Entstehung: Der Wechsel war ursprünglich (13. Jh.) ein Zahlungsversprechen, mit dem sich ein Geldwechsler verpflichtete, den erhaltenen Betrag in einem anderen Land in der dort geltenden Währung auszuzahlen. Mit dem zunehmenden Handelsverkehr wurde der Wechsel als Zahlungsanweisung benutzt; ein Geldwechsler wies einen befre und eten Geldwechsler an, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Im 16. /17. Jh. wurde das Wechselgeschäft durch regionale Wechselordnungen gesetzlich geregelt. Formen: Das Wechselgesetz unterscheidet zwei Formen des W.:
    1. gezogener W.: Der gezogene Wechsel (Tratte, nach Annahme Akzept) stellt eine Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen dar, an dem genannten Termin eine bestimmte Geldsumme an den Wechselnehmer zu zahlen. Die gesetzlichen Bestandteile sind (Art. 1 WG):
    1. die Bezeichnung »Wechsel« im Text der Urkund e,
    2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen,
    3. die Angabe des Bezogenen,4. die Angabe der Verfallzeit,
    5. die Angabe des Zahlungsorts,6. die Angabe des Wechselnehmers,7. die Angabe des Ausstellungstages und -ortes und 8. die Unterschrift des Ausstellers.
    2. eigener Wechsel (Solawechsel): Der eigene Wechsel stellt ein Zahlungsversprechen des Ausstellers dar, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; die Angabe des Bezogenen entfällt. Arten: Handels oder Warenwechsel dienen der Finanzierung eines Waren oder Dienstleistungsgeschäftes; Finanzwechsel dienen der Geldbeschaffung, es liegt ihnen kein Handelsgeschäft zugrund e; Tagwechsel sind an einem bestimmten Tag fällig; Sichtwechsel sind bei Vorlage zahlbar; Nachsichtwechsel sind eine bestimmte Zeit (z. B. 14 Tage) nach der Vorlage zahlbar; Debitorenziehungen sind von Banken auf Kreditnehmer gezogene W., zur Sicherstellung ihrer Forderungen (Depotwechsel) oder zur Refinanzierung (Mobilisierungswechsel); Bankakzepte Akzeptkredit, Privatdiskonten. Funktionen:
    1. Zahlungsmittelfunktion: heute nachrangig,
    2. Kreditfunktion: der Wechselnehmer kann die Wechselforderung bis zum Fälligkeitstag an eine Bank verkaufen, d. h. er kann den Wechsel diskontieren lassen (Diskontkredit) und erhält den Gegenwert abzüglich des Diskonts.
    3. Refinanzierungsfunktion: Banken können Wechsel aus ihrem Bestand, die entsprechende Anforderungen erfüllen, bis zur Ausschöpfung ihres Rediskontkontingentes jederzeit an die Bundesbank verkaufen (rediskontieren lassen). 4. Sicherungsfunktion: Durch die im WG begründete Wechselstrenge lassen sich wechselrechtliche Ansprüche schnell durchsetzen. Die Weitergabe des Wechsels ist mittels Indossament möglich.


    Wertpapier, das ein Zahlungsversprechen bzw. eine Zahlungsverpflichtung enthält. Nach dem Wechselgesetz (WG) sind zwei Formen zu unterscheiden: (1) Der gezogene Wechsel (Tratte, nach Annahme Akzept) enthält die unbedingte Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen (Wechselschuldner), bei Fälligkeit des Wechsels eine bestimmte Geldsumme an eine im. Wechsel genannte Person oder Firma (Wechselnehmer, Remittent) oder deren Order zu zahlen (Art. 1 ff. WG). (2) Der eigene Wechsel (Solawechsel) enthält das Versprechen des Ausstellers, selbst an den im Wechsel genannten Wechselnehmer oder dessen Order bei Fälligkeit des Wechsels eine bestimmte Geldsumme zu zahlen (Art. 75 ff. WG). Beim Solawechsel ist der Aussteller selbst der Schuldner, beim gezogenen Wechsel dagegen der Bezogene der Hauptschuldner, sobald er den Wechsel angenommen (akzeptiert) hat. Der Aussteller haftet dann nur als Rückgriffsschuldner, d. h. für den Fall, dass der Bezogene nicht bezahlt. Im Unterschied zum Solawechsel sind für den gezogenen Wechsel verschiedene Variationen in rechtlicher Sicht bekannt, die auf dessen unterschiedlicher ökonomischer Verwendung beruhen. Ein gezogener. Wechsel muss nach Art. 1 WG folgende (gesetzliche) Bestandteile enthalten: ·    Die Bezeichnung "Wechsel" im Text der Urkunde; ·    die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen (Zahlungsklausel); ·    den Namen dessen, der zahlen soll; ·    die Angabe der Verfallzeit; ·    die Angabe des Zahlungsortes; ·    den Namen der Person oder der Firma, an die oder an deren Order gezahlt werden soll (Wechselnehmer; Remittent); ·    den Ausstellungstag und -ort; ·    die Unterschrift des Ausstellers. Bei Nichteinhaltung dieser Formvorschriften ist der Wechsel i. d. R. nichtig. Die — im Vergleich zu normalen Kundenforderungen (Warenwechsel) — relativ strengen Regelungen des Wechselgesetzes stellen einen wesentlichen Vorteil des Wechsels dar. Dazu gehört auch, dass die Forderung im Wechselprozess geltend gemacht und unabhängig von der zugrunde liegenden Forderung eingetrieben werden kann. Ein weiterer Vorteil des Wechsels liegt darin, dass er ein geborenes Orderpapier ist, das durch schriftliche Abtretungserklärung auf dem Papier (Indossament) und durch Übergabe des Papiers übertragen werden kann. Mit dem Indossament übernimmt der Indossant die Haftung für die Annahme und Einlösung des Wechsels. Neben der Zahlungsmittelfunktion übernimmt der Wechsel eine Kreditfunktion (Hinausschieben einer Zahlungsverpflichtung bzw. Beschaffung finanzieller Mittel durch Einlösung (Diskontierung) des Wechsels bei einem Kreditinstitut (Diskontkredit), das sich seinerseits bei Erfüllung bestimmter Bedingungen bei der Deutschen Bundesbank refinanzieren kann, und eine Sicherungsfunktion (strenge Formvorschriften und Schutzvorschriften für den Fall nicht rechtzeitiger Einlösung des Wechsels). Nach der wirtschaftlichen Funktion wird zwischen Warenwechseln (Handelswechseln), die der Finanzierung eines Waren- oder Dienstleistungsgeschäfts dienen, und Finanzwechseln, denen kein Handelsgeschäft zugrunde liegt, unterschieden. Nach dem Einlösungszeitpunkt differenziert man bei den gezogenen Wechseln zwischen dem Sichtwechsel, der bei Vorlage zu zahlen ist, dem Nach-Sichtwechsel, der eine bestimmte Zeit nach Vorlage zahlbar ist, dem Termin- bzw. Tagwechsel, dessen Fälligkeitsdatum konkret fixiert ist, und dem Datowechsel, der eine bestimmte Zeit nach Ausstellung einzulösen ist.          Literatur: Hahn, 0., Die Kapitalformen: Eigen- und Fremdfinanzierung, in: Hahn, 0. (Hrsg.), Handbuch der Unternehmensfinanzierung, München 1971, S. 27ff., insb. S. 51 ff. Wöbe, G./Bilstein, J., Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 6. Aufl., München 1991, S. 225 ff.

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