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Forderungen

sind gem. § 266 (2) HGB auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen, da sie Ansprüche der Unternehmung an andere Personen widerspiegeln. Finanzwirtschaftlich sind sie von Bedeutung, da sie Kapital binden und mit ihrer Gewährung das Risiko des teilweisen oder vollständigen Ausfalls verbunden ist. Schließlich ist mit ihrer Verwaltung u. U. ein hoher Aufwand verbunden. Von besonderer Bedeutung sind i. d. R. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Lieferantenkredite). Eine vorsichtige Prognose des künftigen Forderungsbestandes ist mit Hilfe von Verweilzeitverteilungen im Rahmen der Liquiditätsplanung möglich.

Ansprüche eines Unternehmens auf eine Leistung (Geldleistung oder sonstige Leistung). In der Jahresbilanz eines Unternehmens sind verschiedene Forderungen gesondert auszuweisen (Gliederung der Bilanz). Bilanziell und buchhalterisch ist die Bezeichnung Debitoren auf die »Forderungen aus Lieferungen und Leistungen« begrenzt (Kontokorrent).

Ansprüche eines Unternehmens an andere Wirtschaftssubjekte auf Übertragung von Geld, Realgütern oder Dienstleistungen. Forderungen sind demnach Vermögensgegenstände, die auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Der Forderungsbestand setzt sich gemäss dem Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB (Handelsbilanz) durch Addition folgender Positionen zusammen: •     geleistete Anzahlungen (getrennt nach Anlage- und Umlaufvermögen), •     Ausleihungen (getrennt nach Ausleihungen an verbundene Unternehmen, an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und sonstige Ausleihungen), •     Wertpapiere (getrennt nach Anlage- und Umlaufvermögen), •     Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, •     Guthaben bei Kreditinstituten (soweit nicht unmittelbar verfügbar), •     Forderungen gegen verbundene Unternehmen, •     Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, •     sonstige Vorauszahlungen (aktive transitorische Rechnungsabgrenzung).

1. Rechtlich: Anspruch eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner auf die Erbringung einer bestimmten Leistung.
2. Wirtschaftlich: Anspruch eines Gläubigers auf eine Geldzahlung, resultierend aus Warenlieferungen, erbrachten Leistungen, Wertpapieren etc.

(engl. receivable, trade accounts receivable, current receivables) Forderungen sind Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, bei denen die Gegenleistung des Schuldners (z. B. Zahlung des Kaufpreises, Werk oder Dienstlohns) noch aussteht, das bilanzierende Unternehmen seine Leistung aber bereits erfüllt hat. Die Bilanzierung der Forderung erfolgt nach einseitiger Vertragserfüllung. Bis dahin handelt es sich lediglich um ein «schwebendes Geschäft». Forderungen gehören zum Umlaufvermögen und werden auf der Aktivseite (Aktiva) der Bilanz ausgewiesen. Ein so genannter Verkauf auf Ziel, bei dem der Lieferant dem Kunden gewährt, die Rechnung nach Ablauf einer vereinbarten Frist zu begleichen, führt zur Buchung einer Forderung aus Lieferungen und Leistungen. Häufig werden auch nur diese Ansprüche als Forderungen angesehen.

ist der Anspruch eines Gläubigers, von einem Schuldner aufgrund eines Schuldverhältnisses (Schuld) eine Leistung zu fordern, welche in einem Tun (z.B. Ausführung einer Reparatur) oder Unterlassen (z.B. Unterlassung der Entleerung von Abwässern) bestehen kann.


1. im juristischen Sinn: relative Rechte, von anderen eine Leistung (Tun, Unterlassen) zu fordern. Der Berechtigte heißt Gläubiger, der Verpflichtete Schuldner.
2. im volkswirtschaftlichen Sinn: von einer Wirtschaftseinheit bereitgestellte Finanzierungsmittel (Kredite). Die Gliederung der - Bestandsgröße »Forderungen« entspricht im wesentlichen der Klassifizierung der finanziellen Transaktionen in der Finanzierungsrechnung. Sie trägt juristischen und wirtschaftlichen Kriterien Rechnung: Nachweis des Gläubigers (z.B. Bankkredite) oder Schuldners (z.B. Bargeld, Auslandsanlagen) oder beider Seiten (z.B. innersektorale Forderungen), Fungibilität (z.B. Geldmarktpapiere) oder Befristung (kurz-, mittel-, langfristige Forderungen), Charakter als verbriefte (z.B. festverzinsliche Wertpapiere, Aktien) oder nicht verbriefte Rechte (z.B. –s Sichteinlagen und andere Buchforderungen). Die großen Schwierigkeiten mit dem volkswirtschaftlichen Begriff des Vermögens treten gleichermaßen bei Definition, Bewertung und Erfassung aller Gegenstände des Finanzvermögens auf. Da im allgemeinen der Kreis der einbezogenen Objekte sehr weit gezogen ist und die wohldefinierten juristischen Kategorien (Forderungen, Verbindlichkeiten) bei volkswirtschaftlichen Fragestellungen unbrauchbar sind, spricht z.B. die             Deutsche Bundesbank von »Geldvermögen« bei den aktivischen Positionen und von »Verpflichtungen und Aktienumlauf« bei den passivischen Positionen. Sie werden im Wege der Bestandsfortschreibung unter Rückgriff auf die entsprechenden Bewegungsgrößen (Geldvermögensbildung sowie Kreditaufnahme und Aktienemission) gewonnen. Jeder aktivischen Position entspricht eine passivische Position. Häufig findet intrasektoral eine Konsolidierung statt, so dass die ausgewiesenen Aktiva und Passiva vorwiegend die Kreditverflechtung der Sektoren untereinander wiedergeben. Eine Konsolidierung über die gesamte Kreditverflechtung hin führt zu einer Nettoposition in Höhe von Null. Die Bewertung erfolgt überwiegend zu Transaktionswerten bzw. Tageskursen (z.B. bei Aktien) oder zu Nominalwerten. Das u.U. aus verschiedenen Quellen stammende Datenmaterial für die Aktiva und Passiva muss mit Rücksicht auf das Konsolidierbarkeitspostulat in Übereinstimmung gebracht werden. Die Einstufung des Geldes als zwar buchhalterisch konsolidierbare, aber mit Rücksicht auf makroökonomische Zusammenhänge funktionell ggf. nicht zu konsolidierende Kategorie hat zur Unterscheidung von inside money und –* outside money geführt. Literatur: Deutsche Bundesbank (1990d)

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