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Umlaufvermögen

Vermögensgegenstände, die eine relativ kurzfristige Bindungsdauer aufweisen und die ihrer Zweckbestimmung und der nur vorübergehenden Nutzung wegen nicht dem Anlagevermögen zuzurechnen sind. Nicht zum Umlaufvermögen gehören die Rechnungsabgrenzungsposten, die eine eigenständige Bilanzposition darstellen. Das Umlaufvermögen wird im Gesetz durch die Bilanzgliederung des § 266 HGB enumerativ bestimmt. Dazu gehören: ·  Vorräte, insb. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Halb- und Fertigfabrikate und geleistete Anzahlungen, ·    Forderungen jeglicher Art, soweit sie nicht unter einer anderen Bilanzposition aufgeführt sind, ·    Wertpapiere, die nur kurzfristig oder ausschliesslich zu spekulativen Zwecken gehalten werden, ·    Zahlungsmittel, z. B. Bank, Kasse. Zusammen mit dem Anlagevermögen und den Rechnungsabgrenzungsposten repräsentiert das Umlaufvermögen die Aktivseite der Bilanz (Aktiva).       

Sammelbegriff für in Geldgrößen bewertete Güter, die, im Gegensatz zum Anlagevermögen, durch eine kurze Verweildauer im Unternehmen charakterisiert sind.
Zum Umlaufvermögen gehören:
1. Vorräte,
2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (Vermögen),
3. Wertpapiere, soweit sie zur Veräußerung oder als kurzfristige Liquiditätsreserve (Liquidität) bestimmt sind;
4. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei , Kreditinstituten.

Vermögensgegenstände (Aktiva) der Unternehmung mit häufig relativ kurzer Umschlagsdauer (die eisernen Bestände der Positionen des Umlaufvermögens sind jedoch langfristig gebunden): Vorräte (RHB-Stoffe, halbfertige Erzeugnisse, Fertigerzeugnisse, Waren), Wertpapiere des Umlaufvermögens (Abgrenzung: Finanzanlagen), Forderungen aufgrund von Warenlieferungen und Leistungen, geleistete Anzahlungen, sonstige Forderungen (z. B. Vorschüsse, Darlehen an Betriebsangehörige), eigene Aktien, Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden, Forderungen an Konzernunternehmen, flüssige Mittel.
Die Bewertung des Umlaufvermögens erfolgt nach dem Niederstwertprinzip.

Das Umlaufvermögen stellt im Gegensatz zu dem Anlagevermögen die Vermögensgegenstände dar, die der Unternehmung im allgemeinen nur zur vorübergehenden Nutzung dienen und nicht zu den Rechnungsabgrenzungsposten gehören. Das Umlaufvermögen läßt sich aufgrund des handelsrechtlichen Gliederungsschemas der Bilanz für Kapitalgesellschaften in die vier Hauptgruppen Vorräte, Forderungen, Wertpapiere und flüssige Mittel (Schecks, Kassenbestand, Bankguthaben) unterscheiden. Bei den Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert gemäß § 253 Abs. 3 S.1 HGB anzusetzen ( Niederstwertprinzip). Außerdem dürfen Abschreibungen vorgenommen werden, soweit diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, daß in der nächsten Zukunft der Wertansatz aufgrund von Wertschwankungen geändert werden muß. Bei Kapitalgesellschaften sind Zuschreibungen nach dem Wertaufholungsgebot vorzunehmen, wenn später die Gründe für die Abschreibungen entfallen.

Der auf der Aktivseite einer Bilanz ausgewiesene Teil der Vermögensgegenstände, die im Gegensatz zum Anlagevermögen nur zur vorübergehenden Nutzung im Geschäftsbetrieb eines Unternehmens bestimmt sind und die nicht zu den Posten der Rechnungsabgrenzung (Rech-nungsabgrenzungsposten) gehören.

Der auf der Aktivseite der Bilanz stehende Teil des Gesamtvermögens der Unternehmung, der nicht zum dauerhaften Einsatz in der Unternehmung bestimmt ist, sondern zum Verbrauch, zum Weiterverkauf, zur Veräusserung. Bei Banken ist die Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen nur schwer zu treffen; deshalb findet sich auch keine ausdrückl. Bilanzgliederung dafür. Ggs.: Anlagevermögen.

Vermögensteile eines Unternehmens, die relativ rasch „umgeschlagen" (d. h. verbraucht oder veräußert) werden und nur kürzerfristig im Unternehmen verbleiben. Zum Umlaufvermögen gehören z. B. Kassenbestände, Forderungen und Vorräte. Gegenteil: Anlagevermögen.


1. Charakterisierung a) deutsches Recht Nach deutschem Recht (HGB) wird das Umlaufvermögen nicht eigens definiert, sondern als Oberbe­griff für solche Vermögensgegenstände verstanden, die nicht zum  Anlagevermögen gehören und keinen aktiven (transitorischen)  Rechnungsabgrenzungsposten darstellen. Anders ausgedrückt, um­fasst das Umlaufvermögen also die Vermögensgegenstände, die dem Geschäftsbetrieb nicht dauernd dienen sollen. Nach § 266
(2) HGB ist das Umlaufvermögen wie folgt gegliedert: I.  Vorräte II.   Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände III.  Wertpapiere IV.  Liquide Mittel b) IAS/IFRS Im Gegensatz zum deutschen Recht können Unternehmen bei der Anwendung von IAS/IFRS (siehe   Internationale Rechnungslegung nach IFRS) wählen, ob sie zwischen   Anlagevermögen (non-current assets) und Umlaufvermögen (current assets) unterscheiden wollen (IAS
1. 53). Machen Unternehmen von dieser Unterscheidung Gebrauch, dann bestimmt IAS
1. 57, wann ein  asset als Umlaufvermögen zu klassifizieren ist. Alle assets, auf die die Klassifikation als Umlaufvermögen nicht zutrifft, sind als  Anlagevermögen einzustufen. Im Anhang des IAS 1 ist folgende beispielhafte Gliederung des Umlaufvermögens angegeben: ·  Vorräte (inventories) ·   Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen (trade and other receiv­ables) · Vorauszahlungen (prepayments) · Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (cash and cash equivalents). c) US-GAAP Nach   US-GAAP fallen unter das Umlaufvermögen solche assets, die innerhalb des gewöhnlichen Geschäftszyklusses (operating circle) eines Unternehmens (meist ein Jahr) verkauft, verbraucht oder in Geld umgewandelt werden (ARB 43 ch. 3A.4). Nach US-GAAP ist kein festes Gliederungsschema für das Umlaufvermögen vorgegeben. Börsennotierte Unternehmen müssen sich allerdings an die Vor­schriften der SEC bezüglich der Bilanzgliederung halten (Regulation S-X, Rule 5-02). Danach ist in der Reihenfolge der Liquidierbarkeit zu gliedern, wobei im Gegensatz zum HGB mit der am leichtesten zu liquidierenden Position begonnen wird. Folgende Hauptpositionen werden gefordert: ·   Liquide Mittel (cash and cash equivalents) · Marktfähige  Wertpapiere (marketable securities) ·  Forderungen (receivables) ·  Vorräte (inventories) · Kurzfristiger   Rechnungsabgrenzungsposten (prepaid expenses) ·   Sonstige Vermögensgegenstände (other current assets). Insbesondere nach US-GAAP fällt auf, dass der aktive (transitorische)  Rechnungsabgrenzungspos­ten nicht wie nach dem HGB unter dem Umlaufvermögen, sondern im Umlaufvermögen ausgewiesen wird. Das ist auch nach IAS/IFRS der Fall. Der Grund hierfür besteht darin, dass die Definition von as­sets wegen des fehlenden Kriteriums der Einzelverkehrsfähigkeit weiter ist, als die des deutschen Ver­mögensgegenstandes, d.h. der Rechnungsabgrenzungsposten als asset angesehen wird.
2. Bewertung a) Rechnungslegung nach deutschem Recht Die deutsche Rechnungslegung ist wegen der Finanzierungsstruktur deutscher Unternehmen — es über­wiegt das Fremdkapital — am Gläubiger orientiert (Gläubigerschutz). Das hat u.a. zur Folge, dass alle Vermögensgegenstände — also auch die des Umlaufvermögens — maximal mit ihren Anschaffungs­bzw. Herstellungskosten zu bewerten sind. Dadurch wird der Ausweis unrealisierter Gewinne verhin­dert. Alternativ zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten können niedrigere Wertansätze geboten sein. Das ist immer dann der Fall, wenn ein Vermögensgegenstand des Umlaufvermögens an Wert ver­loren hat, z.B. weil Vorräte verdorben oder altmodisch geworden sind oder der Kurs von Wertpapieren verfallen ist. Tritt eine derartige ausserplanmässige Wertminderung ein, ist der Vermögensgegenstand zwingend auf den niedrigeren Wert abzuschreiben. Das gilt unabhängig davon, ob die eingetretene Wertminderung als dauerhaft oder vorübergehend einzustufen ist. Geregelt wird dies durch das strenge  Niederstwertprinzip, das das auf Grund der Gläubigerschutzorientierung in der deutschen Rech­nungslegung dominante  Vorsichtsprinzip konkretisiert. Darüber hinaus gewährt das Handelsrecht zwei zusätzliche Abschreibungswahlrechte. Nach § 253
(3) S. 3 HGB dürfen Abschreibungen vorge­nommen werden, um zu verhindern, dass in der nächsten Zukunft — d.h. innerhalb der nächsten zwei Jahre — der Wertansatz von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens auf Grund von Wertschwankungen geändert werden muss (Verlustantizipation). Ausserdem erlaubt der § 254 HGB auch im Umlaufvermögen den Ansatz eines niedrigeren Wertes, der auf einer nur steuerlich zulässigen Ab-schreibung beruht (umgekehrte  Massgeblichkeit). Sind die Gründe für eine in früheren Jahren vorgenommene ausserplanmässige Abschreibung entfallen, müssen Kapitalgesellschaften im Ausmass der Wertaufholung bis maximal zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zuschreiben (§ 280
(1) HGB). Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben dagegen ein Wertaufholungswahlrecht (§ 253
(5) HGB). b) Rechnungslegung nach IAS/IFRS bzw. US-GAAP IAS/IFRS (Internationale Rechnungslegung nach IFRS) und US-GAAP (Abschlusserstellung nach US GAAP) sind wegen der Finanzierungsstruktur internationaler Unternehmen — es überwiegt das  Eigenkapital — nicht am Gläubiger, sondern am Investor orientiert. Ihn gilt es mit entscheidungsre-levanten Informationen zu versorgen (decision usefulness). Das kann im Umlaufvermögen zum Ausweis unrealisierter Gewinne ffihren. Die folgenden Beispiele verdeutlichen das. So werden etwa Han-delspapiere (trading securities) als Wertpapierkategorie itn Umlaufvermögen sowohl nach IAS/IFRS als auch nach US-GAAP stets mit ihrem fair value bilanziert (FAS 115.3, IAS 39.96), der idealerweise dem repräsentativen Marktwert entspricht. Wenn der Marktwert über den Anschaffungskosten liegt, wird sowohl nach IAS/IFRS als auch nach US-GAAP mit dem höheren fair value bilanziert (FAS 115.3, IAS 39.96). Der Wertzuwachs wird unmittelbar in der laufenden Periode erfolgswirksam erfasst. Ein anderes Beispiel ist die Bewertung (langfristiger) Fertigungsaufträge im Rahmen der Vorräte. Nach deutscher Rechnungslegung ist hier die   completed-contract-Methode anzuwenden. Sie erlaubt einen Gewinnausweis erst dann, wenn die Leistung (bzvv. eine definierte Teilleistung) fertig gestellt ist und die Rechnung geschrieben ist (Realisationsprinzip). Bei (langfristiger) Fertigung ftihrt das dazu, dass die Unternehmen bei den einzelnen Projekten über mehrere Perioden keine Gewinne ausweisen können und der volle Gewinn des Projektes in der Periode seiner Fertigstellung gezeigt wird. Aus internationaler Sicht wird der Investor mit dieser Bilanzierung nicht sachgerecht informiert. Denn der Gewinn aus einem  (langfristigen) Fertigungsauftrag wird nicht allein in der Periode der Fertigstel-lung, sondern in allen Perioden bis zur Fertigstellung des Projektes erwirtschaftet. Daher werden solche Fertigungsaufträge nach IAS/IFRS und US-GAAP nach der   percentage-of-completion-Methode bi-lanziert, sofern das Ergebnis zuverlässig geschätzt werden kann. In diesem Fall wird der Gewinn nach dem Fertigstellungsgrad des Auftrages schon während der Projektlaufzeit ausgewiesen (IAS 11.22, SOP 81-1.23). Damit werden aber unrealisierte Gewinne gezeigt, die sich am Ende des Projektes nicht notwendigervveise realisieren lassen (z.B. wegen Kostenüberschreitungen). Bei Wertminderungen gilt nach IAS/IFRS und US-GAAP wie beim HGB das strenge   Nie-derstwertprinzip. Es wird also bei einem Wertverlust unabhängig von seiner erwarteten Dauer auf den niedrigeren Wert abgeschrieben. In den meisten Bereichen des Umlaufvermögens sehen IAS/1FRS bei späteren Wertaufholungen ein Wertauffiolungsgebot bis zu den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Her-stellungskosten vor, während nach US-GAAP hier ein Wertaufholungsverbot besteht. Hinweis Zu den angrenzenden Wissensgebieten siehe   Abschlusserstellung nach US-GAAP,   Anlagevermögen,   Bilanzanalyse,   Eigenkapital,  Finanzinnovationen,   Internationale Rechnungslegung nach IFRS,   Jahresabschluss nach deutschem Recht,   Jahresabschluss nach schweizerischem Recht,   Kapitalflussrechnung,   Kennzahlen,   Körperschaftsteuer,  Konzernabschluss,   Risi-kocontrolling,  RückstellungenSonderbilanzen,  Steuerrecht, Internationales,  Swiss GAAP FER,   Währungsmanagement.

Literatur: Buchholz, R.: Internationale Rechnungslegung, 4. Aufl., Berlin 2004; Coenenberg, A. G.; Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 19. Aufl., Stuttgart 2003; Federmann, R. / IASCF (Hrsg.): IAS/IFRS — stud., 2. Aufl., Berlin 2004; Hayn, S.; Graf Waldersee, G.: IFRS / US-GAAP / HGB im Vergleich, 5. Aufl., Stuttgart 2004; Heyd, R.: Internationale Rechnungslegung, Stuttgart 2003; Hohen-stein, G., Kremin-Buch, B.: Fachbegriffe Internationale Rechnungslegung inld. IAS und US-GAAP, Englisch/Deutsch / Deutsch-Englisch, 2. Aufl., Wiesbaden 2002; KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft (Hrsg.): Rechnungslegung nach US-amerikanischen Grundsätzen, 3. Aufl., Düsseldorf 2003, Kremin-Buch, B.: Internationale Rechnungslegung, 3. Aufl., Wiesbaden 2002, Kremin-Buch, B. et al.(Hrsg.): Internationale Rechnungslegung, Aspekte und Entwicklungsperspektiven, Bd. 4 der Ma­nagementschriften der Fachhochschule Ludwigshafen, Sternenfels 2003. Internetadressen: http://www.anleger-lexikon.de/wissen/umlaufvermoegen.php; http://www.steuerlexikon-online,de/Umlaufvermögen.html; http://unister.de/Unister/wissenisf lexikon/ausgabe_stich­wort8 I 3 3_1 54.html

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