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Zuschreibungen

(Wertaufholung) Massnahme zur Erhöhung des Buchwertes eines Vermögensgegenstandes in der Jahresbilanz. Eine Zuschreibung (Wertaufholung) kommt handels- und steuerrechtlich grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gründe für in früheren Perioden erfolgte ausserplanmässige Abschreibungen nicht mehr bestehen. In diesem Fall gewährt das Handelsrecht prinzipiell ein Wertaufholungswahlrecht bis zur Obergrenze der (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 253 Abs. 5 HGB). Dieses Wahlrecht gilt i. d. R. auch für Kapitalgesellschaften, für die das HGB zwar grundsätzlich ein Wertaufholungsgebot (§ 280 Abs. 1 HGB) vorsieht, dieses aber durch § 280 Abs. 2 HGB relativiert. So kann eine Wertaufholung unterbleiben, wenn der niedrigere Wertansatz steuerrechtlich beibehalten werden darf, und Voraussetzung für die Beibehaltung ist, dass der niedrigere Wertansatz auch in der Handelsbilanz angesetzt wird. Da diese Ausnahmevorschrift aufgrund des im Steuerrecht postulierten eingeschränkten Wertzusammenhanges für alle Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG) i. d. R. erfüllt ist, besteht auch für Kapitalgesellschaften im allgemeinen ein Wertaufholungswahlrecht. Eine Zuschreibung deckt bisherige stille Reserven auf und erhöht das bilanzielle Eigenkapital. Der auf diese Weise erreichte Zweck der Eigenkapitalerhöhung kann auch als Sanierungsmassnahme herangezogen werden. Einen Überblick über die gesetzliche Regelung der Zuschreibung (Wertaufholung) in Handels- und Steuerbilanz von Kapitalgesellschaften zeigt die Tabelle. Zuschreibungen                                                 

Zuschreibung oder Wertaufholung ist die Wertheraufsetzung von Vermögensgegenständen.
Stellt sich nach einer außerplanmäßigen Abschreibung heraus, daß die Gründe, die zu dieser Abschreibung geführt haben, nicht mehr bestehen, so sieht § 253 Abs. 5 HGB ein Beibehaltungswahlrecht (= Zuschreibungswahlrecht) vor. Dieses Wahlrecht gilt auch bei ausschließlich steuerrechtlich motivierten Abschreibungen (§ 254 Satz 2 HGB).

Diese Regelung wird für Kapitalgesellschaften durch § 280 Abs. 1 HGB jedoch geändert. Danach besteht ein Wertaufholungsgebot, wobei die Obergrenze die fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilden. Steuerrechtlich sieht § 6 Abs. 1 EStG ebenfalls ein Beibehaltungswahlrecht vor, allerdings ist der steuerliche Wertansatz an einen entsprechenden Ansatz in der Handelsbilanz geknüpft (Maßgeblichkeitsprinzip). Gem. § 280 Abs. 2 HGB besteht von der handelsrechtlichen Zuschreibungspflicht jedoch für diejenigen Abschreibungen eine Ausnahme, die der umgekehrten Maßgeblichkeit unterliegen. Das heißt, daß wenn in der Steuerbilanz der niedrigere Wert beibehalten werden darf, dann ist dies auch in der Handelsbilanz möglich.

Damit wird das Zuschreibungsgebot in diesen Fällen zu einem Wertaufholungswahlrecht. Das Wertaufholungsgebot des § 280 Abs. 1 HGB wird zu einer fast inhaltslosen Regelung. Lediglich in folgenden Fällen hat es noch

Bedeutung:
1. Gründe für eine handelsrechtliche außerplanmäßige Abschreibung, die steuerrechtlich nicht anerkannt werden, fallen nachträglich weg. Das Wertaufholungsgebot ist anzuwenden.

2. Ursprünglich bestehende steuerliche Abschreibungsgründe fallen nachträglich weg, z.B. weil die Verbleibensfristen für bestimmte Wirtschaftsgüter nicht erfüllt werden und deshalb die Abschreibungsvergünstigen nachträglich versagt werden. In allen anderen Fällen besteht für Kapitalgesellschaften ein faktisches Beibehaltungswahlrecht. Allerdings sind gem. § 280 Abs. 3 HGB die aus steuerlichen Gründen nach § 280 Abs. 2 unterlassenen Zuschreibungen im Anhang anzugeben und hinreichend zu erläutern.

Zuschreibung ist steuerrechtlich nur im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 EStG zulässig; handelsrechtlich ist sie bei Wegfall der Gründe für früher vorgenommene Abschreibungen bei Kapitalgesellschaften gemäß § 280 Abs. 1 HGB geboten, wobei unter Umständen von der Zuschreibung auch abgesehen werden kann (§ 280 Abs. 2 HGB).
In der Kostenrechnung sind Zuschreibungen dann anzusetzen, wenn bei Leistungsabschreibung das Leistungspotential zu gering oder bei zeitabhängiger Abschreibung die Nutzungsdauer zu niedrig angesetzt wurde.

Zuschreibungen haben Kapitalgesellschaften gemäß dem Wertaufholungsgebot des § 280 Abs. 1 HGB vorzunehmen. Wird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben. Von der Zuschreibung kann allerdings gemäß § 280 Abs. 3 HGB dann abgesehen werden, wenn der niedrigere Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung für die Beibehaltung ist, daß der niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibehalten wird (umgekehrtes Maßgeblichkeitsprinzip). Im Anhang ist gemäß § 280 Abs. 3 HGB der Betrag der im Geschäftsjahr aus steuerrechtlichen Gründen unterlassene Zuschreibungen anzugeben und hinreichend zu begründen.

Gegensatz:
Abschreibung


Unter Zuschreibung ist eine Wertzu-schreibung bei Anlagegegenständen zu verstehen. Materiell ist diese Zuschreibung bei bereits bilanzierten Wirtschaftsgütern jedoch auf die Aufhebung einer früheren Abschreibung begrenzt, da die aktienrechtlichen Vorschriften Wertanpassungen an gestiegene Wieder Beschaffungspreise nicht zulassen.
Als Zuschreibung ist neben der Reaktivierung übermäßig abgeschriebenerVermögensgegenstände jedoch auchdie erstmalige Aktivierung von Vermögensteilen, die sich schon längereZeit im Betrieb bef und en haben, aber nicht in der Bilanz ausgewiesen wurden, anzusehen (50g. Nachaktivierung). Zuschreibungen sind zwingend in der Bilanz gesondert auszuweisen.

Heraufsetzung der Buchwerte von Anlagegegenständen in der Bilanz. Praktisch werden dadurch früher gebildete stille Reserven aufgelöst. Handelsrechtlich nur ausnahmsw. zulässig. Ggs.: Abschreibung.

ist die Erhöhung des Wertansatzes eines Vermögensgegenstandes aufgrund einer Wertsteigerung über den Buchwert hinaus; siehe auch   Wertaufholung.

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