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Betrieb

örtliche, technische und organisatorische Einheit zur Erstellung von Gütern und Dienstleistungen. Betriebe sind dem zugehörigen Unternehmen untergeordnet, ihr oberstes Ziel ist die eigene Wirtschaftlichkeit.

Betrieb ist der Teil der Unternehmung, in dem die Leistungserstellung stattfindet.

Kurzformel:
Betrieb = technischer Apparat der Unternehmung.

ist ein Teil der Unternehmung, in welchem die Leistungserstellung stattfindet, die nach dem systemindifferenten Wirtschaftlichkeitsprinzip vorgenommen wird. Betriebe erstellen unter einem einheitlichen Willen selbständig technische Leistungen und rechnen, kostenrechnerisch betrachtet, selbständig ab. Sie werden meist nach der Art ihrer Leistung in Haupt-,

Neben- und Hilfsbetriebe unterteilt.

Der Betrieb ist nach Erich Gutenberg durch drei systemindifferente oder systemunabhängige Tatbestände beschrieben. Diese Tatbestände sind:

1. Das System der Faktorkombination. In jedem Betrieb müssen unabhängig vom Wirtschaftssystem, dem er angehört, die Faktoren Arbeit, Betriebsmittel und Werkstoffe eingesetzt, miteinander kombiniert und zu Leistungen transformiert werden.

2. Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit. Die Kombination und Transformation der Produktionsfaktoren vollzieht sich nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip oder ökonomischen Prinzip. Dieses Prinzip ist ein rein formales Prinzip, welches unabhängig von dem Wirtschaftssystem und unabhängig von der Zielsetzung von jedem Betrieb berücksichtigt werden muß.

3. Das Prinzip des finanziellen Gleichgewichts. Bei der Erstellung und Verwertung der Leistungen muß das Prinzip des finanziellen Gleichgewichts beachtet werden. Jeder Betrieb kann langfristig nur existieren, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen termingerecht und betragsgerecht nachkommen kann. Kommen zu diesen drei systemindifferenten oder systemunabhängigen Tatbeständen noch drei systemdifferente oder systemabhängige Tatbestände hinzu, so entsteht je nach dem Wirtschaftssystem, in dem der Betrieb arbeitet, eine i Unternehmung oder ein Betrieb der plandeterminierten Leistungserstellung.

Eine einheitliche Definition des Betrieb ( und des Unternehmens) hat sich in der Betriebswirtschaftslehre nicht durchgesetzt. Dabei hat die von E. Gutenberg vertretene Auffassung eine besondere Verbreitung gef und en. Er geht davon aus, daß es einzelwirtschaftliche Tatbestände gibt, die in allen Wirtschaftsordnungen gelten. Diese Merkmale werden als »systemindifferente Tatbestände« bezeichnet. Dazu gehören das Prinzip der Wirtschaftlichkeit (ökonomisches Prinzip), die Kombination der Produktionsfaktoren (zur Erstellung betrieblicher Leistungen für Fremdbedarf) und das finanzielle Gleichgewicht. »Betrieb « in diesem Sinne sind sowohl in einer Marktwirtschaft, als auch in einer Zentralwirtschaft zu finden. Ein Betrieb ist demnach eine Wirtschaftseinheit, die Leistungen zur Deckung von Fremdbedarf unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des finanzwirtschaftlichen Gleichgewichts erstellt und verwertet. Im übrigen ist es auch so, daß einzelne öffentliche Verwaltungen, wie etwa Kommunalverwaltung, Bundes und Landesverwaltung, Sonder Behörden usw. als »öffentliche Verwaltungsbetriebe« zu charakterisieren sind. Für sie sind in gleicher Weise die »systemindifferenten Tatbestände« relevant, womit eine neue (ökonomische) Betrachtungsweise der öffentlichen Verwaltungen erschlossen wird.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Ökonomische, technische und juristische Einheit auf der Grundlage sich wiederholender gleichartiger technologischer und ökonomischer Hauptprozesse.

Gesellschaftliche und ökonomisch-technische Organisationsform kooperativer Arbeitsprozesse, in der Arbeitskräfte und Produktionsmittel in spezifischer und stabiler Weise unter einheitlicher Leitung miteinander verbunden sind und im Rahmen der gesellschaftlichen Arbeitsteilung zur Produktion oder Vermittlung von Gebrauchswerten, zur Erbringung von Dienstleistungen oder zu anderen Wirtschaftstätigkeiten zusammenwirken. >Abschreibung, >Ausgründung, >Auslagerung, >Belegschafts-Buy-out, >Benchmarking, >Beteiligung, >Betriebsaufspaltung. >Bilanz, >Bilanzierung, >Consulting, >Corporate Finance. >Corporate Identity, >Diversifikation, >Downsizing, >Economies of scale, >Eigenkapital, >Eigenkapitalrendite, >Firma, >Franchising, >Genossenschaften, >Gewerbe, >Gewinn, >Handwerk, >Heimarbeit

Wirtschaftseinheit zur Erstellung von Sachgütern und Dienstleistungen durch den Einsatz bzw. die Kombination von Produktionsfaktoren. Da die in der Realität existierenden Betriebe zum einen in den unterschiedlichsten Erscheinungsformen Vorkommen, zum anderen aber auch aus den verschiedensten (wissenschaftlichen) Perspektiven betrachtet werden können, sind sie bedeutende Erfahrungsobjekte einer Vielzahl von Wissenschaftsdisziplinen, insb. aber der Betriebswirtschaftslehre. Partiell alternative Verwendungsweisen des Betriebsbegriffs sind: (1) Betriebe als örtliche und technisch-organisatorische Einheiten; hierbei sind die realtechnische Ausstattung der Produktionsstätte i.    w.S. gemeint, wie z.B. (Fabrik-)Gebäude, technische Anlagen usw., aber auch verfahrenstechnische Vollzüge. (2) Betriebe als ökonomische Einheiten; bei isolierter Betrachtungsweise allein der ökonomisch relevanten Tatbestände kann der Betrieb als ein wirtschaftendes Zweckgebilde und Teil bzw. Organ der Gesamtwirtschaft gesehen werden. (3) Betriebe als (relativ dauerhafte) soziale Gebilde; durch die koordinierten arbeitsteiligen Tätigkeiten ihrer Mitglieder wird die Erfüllung bestimmter Ziele angestrebt. Aufgrund der besonderen (ethischen und ökonomischen) Bedeutung des Menschen im Prozess der betrieblichen Leistungserstellung werden Betriebe i. d. S. auch als soziale Systeme bezeichnet. Diese Sichtweise entspricht auch derjenigen der Betriebssoziologie. Eng damit verbunden ist die Interpretation von Betrieben vordringlich als Potentialen zur Bedürfnisbefriedigung (i.w.S.) der in ihnen tätigen Individuen (verhaltenstheoretische Betriebswirtschaftslehre) . (4) Betriebe im Sinne der Wirtschaftsstatistik sind organisatorisch selbständige, örtlich abgegrenzte Niederlassungen (Arbeitsstätten). (5) Betriebe in der Interpretation des (Arbeits-) Rechts; sie unterscheiden sich je nach Eigenheit der betrieblichen Vollzüge bzw. wirtschaftszweigspezifisch (GewO, HGB, BetrVG, KStG). Eine enge Verwandtschaft besteht zwischen den Begriffen Betrieb und Unternehmung; sie werden im Sprachgebrauch häufig auch synonym verwendet. Betrachtet man die Begriffe als nebengeordnet, stellt der Betrieb vorwiegend die technische, die Unternehmung die finanzwirtschaftliche und rechtliche Seite der gleichen wirtschaftlichen Einheit dar. Wird der Begriff der Unternehmung als Oberbegriff aufgefasst, stellt der Betrieb lediglich die technisch-produktionswirtschaftliche Realisation dar, derer sich die Unternehmung zur Erreichung ihrer Ziele bedient. Ist schliesslich der Betrieb Oberbegriff, so existiert das Unternehmen als rein historische Erscheinungsform eines einem bestimmten Wirtschaftssystem entsprechenden Betriebstypus. Diese Sichtweise beruht darauf, dass Betriebe auch in anderen Erscheinungsformen auftre- ten, so z.B. als Organe einer Zentralverwal- tungswirtschaft. Eine Typologisierung der real existierenden Betriebe kann unter den verschiedenen Kriterien geschehen (Betriebstypen).   Literatur: Schweitzer, M., Der Gegenstand der Betriebswirtschaftslehre, in: Bea, F. X.IDichtl, EJ Schweitzer, M. (Hrsg.), Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Bd. 1: Grundfragen, 6. Aufl., Stuttgart, New York 1992. Wöhe, G., Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 17. Aufl., München 1990, S. 2.                  

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