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Anlagevermögen

(Kapitalstock, Produktionsapparat ohne Lagerbestände) 1.  In der Volkswirtschaftslehre, speziell in der volkswirtschaftlichen Vermögensrechnung: Bestandsgrösse, die den Wert an reproduzierbaren dauerhaften Produktionsmitteln im Eigentum der Unternehmen und des Staates erfasst. Als dauerhaft gelten grundsätzlich alle Vermögensobjekte mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr. Als Brutto-Anlagevermögen wird der Wert dieser Produktionsmittel zu Wiederbeschaf- fungs-, zu Anschaffungs- oder zu Preisen eines bestimmten Basisjahres ermittelt. Werden vom Brutto-Anlagevermögen die kumulierten Abschreibungen subtrahiert, so erhält man das Netto-Anlagevermögen. Das Anlagevermögen gliedert sich in Ausrüstungsvermögen (Maschinen, maschinelle Anlagen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung) und Bauten. Dauerhafte militärische Güter gelten ebenso wie dauerhafte Güter im Eigentum privater Haushalte nicht als Produktionsmittel und werden somit nicht als Anlagevermögen erfasst. In der Betriebswirtschaftslehre: alle Gegenstände, die am Abschlussstichtag dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb der Unternehmung auf Dauer (mehrperiodisch) zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Das Anlagevermögen bildet zusammen mit dem Umlaufvermögen und den aktiven Rechnungsabgren- zungsposten das Bilanzvermögen der Unternehmung (Aktiva). Nach dem für Kapitalgesellschaften verbindlichen Gliederungsschema der Bilanz (§ 266 HGB) ist das Anlagevermögen in immaterielle Vermögensgegenstände (Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen; Geschäfts oder Firmenwert; geleistete Anzahlungen), Sachanlagen (Grundstücke und Bauten; Maschinen und maschinellen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen im Bau) und in Finanzanlagen (Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens und langfristige Ausleihungen) zu unterteilen (Handelsbilanz). Daneben haben Kapitalgesellschaften das Anlagevermögen auch horizontal zu gliedern. So sind im Anlagespiegel, ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuzeigen (§268 Abs. 2 HGB).     Literatur: Eisele, W., Rechnungswesen, in: Bea, F. XJSchweitzer, M. (Hrsg.), Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Bd. 2: Führung, 5. Aufl., Stuttgart 1991. Wöhe, G., Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 17. Aufl., München 1990. Haslinger, F., Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, 5. Aufl., München, Wien 1990.  

zum dauerhaften Gebrauch bzw. Verbleib bestimmtes Vermögen eines Unternehmens (Bsp.: Grundstücke, Verpackungsmaschine, Gabelstapler). Aktiva

Steht dem Unternehmen langtristig zur Verfügung. Es kann sich um materielles oder immaterielles Anlagevermögen (z. B. Lizenzen, evtl. Markenwert, evtl. Firmenwert) handeln. Beim materiellen Anlagevermögen unterscheidet man wiederum Finanzanlagen (z. B. Beteiligungen) und Sachanlagen (Umlaufvermögen). Es bildet die Grundlage für die Betriebstätigkeit. Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung. Sie können bei voraussichtlich dauernder Wertminderung auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden, müssen aber nicht. Sie müssen im Wert bis zu den Anschaffungskosten aufgeholt werden, wenn die Gründe der Wertminderung entfallen. Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unterliegen einer planmäßigen Abschreibung und müssen (steuerrechtlich) bzw. können (handelsrechtlich) bei voraussichtlich dauernder Wertminderung auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden. Sie müssen (steuerrechtlich) bzw. können (handelsrechtlich) im Wert aufgeholt werden, wenn die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung entfallen, die Hochschreibung darf jedoch höchstens bis zum Wert, wie er sich bei planmäßiger Abschreibung eingestellt hätte, erfolgen.

Alle Vermögensgegenstände, die dem Unternehmen dauernd zur Verfügung stehen. Zum Anlagevermögen gehören gem. § 266 (2) HGB:


I. Immaterielle Vermögensgegenstände

    1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
    2. Geschäfts- oder Firmenwert;
    3. geleistete Anzahlungen;


II. Sachanlagen:

    1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
    2. technische Anlagen und Maschinen;
    3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
    4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;


III. Finanzanlagen:


    1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
    2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
    3. Beteiligungen;
    4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
    5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
    6. sonstige Ausleihungen.

    Die Wertansätze sind gem. § 253 HGB vorzunehmen.


    siehe hierzu auch Anlagen.

    Bei der Budgetierung des Anlagevermögens gilt die Planung der Investitionen als Ausgangsbasis. Unter Berücksichtigung dieser Planung stellt sich die Budgetierung des Anlagevermögens als eine einfache Weiterrechnung des Anfangsbestandes unter Berücksichtigung der geplanten Zu- und Abgänge dar. Darüber hinaus müssen auch noch die Abschreibungen entsprechend des Abschreibungsplanes mit einbezogen werden. Der Abschreibungsplan basiert auf den Entscheidungen über die anzuwendende Abschreibungsmethode und der angenommenen Nutzungsdauer der Anlagengegenstände. Bei der Planung des Abgangs von Anlagen müssen die Verkaufsdispositionen berücksichtigt werden. Anlagenplan und Abschreibungsplan sind wesentliche Ausgangsdaten für die Ermittlung des Kapitalbindungsplans.

    Das Anlagevermögen bildet zusammen mit dem Umlaufvermögen die Aktiva der Bilanz. Für die Bewertung des Anlagevermögens gilt das Anschaffungswertprinzip. Das Anlagevermögen läßt sich aufgrund des handelsrechtlichen Gliederungsschemas der Bilanz für Kapitalgesellschaften gemäß § 266 Abs. 2 HGB in drei Gruppen untergliedern:

    I. Immaterielles Anlagevermögen

    II. Sachanlagevermögen

    III. Finanzanlagevermögen

    Zum immateriellen Anlagevermögen zählen beispielsweise der Geschäftswert (Good will) sowie die Patente, Konzessionen und Lizenzen.

    Zum Sachanlagevermögen gehören die Grundstücke, Gebäude und Maschinen und maschinellen Anlagen sowie die Betriebs-und Geschäftsausstattung. Diese werden auch als Produktionsfaktor Betriebsmittel bezeichnet. Es sind Gegenstände, die einer Nutzung unterliegen. Dabei kann unterschieden werden in Gegenstände, bei denen eine laufende Wertminderung eintritt, wie bei Maschinen, und in Gegenstände, bei denen keine laufende Wertminderung gegeben ist, wie bei den Grundstücken. Diese können einer einmaligen oder plötzlichen Wertminderung durch die Nutzung unterliegen.

    Zum Finanzanlagevermögen gehören die Beteiligungen, die Wertpapiere und die langfristigen Darlehensforderungen.

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