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Bewertung des Anlagevermögens

Anlagevermögen

Nach §§ 153, 154 AktG 1965 sindGegenstände des Anlagevermögens (AV) Grundsätzlich zu denAnschaffungs oder Herstellungskosten (AK oder HK) anzusetzen. Sofern die Nutzung von Gegenständen des AV begrenzt ist, sind die Anschaffungs oder Herstellungskostenum planmäßige Abschreibungen oderWertberichtigungen zu vermindern. Der Abschreibungsplan muß dieAK oder HK nach einer den Grund sätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Abschreibungsmethode auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Gegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Für die Bewertung des AV gilt das sog. gemilderte Niederstwertprinzip, d. h. bei Gegenständen des AV können (Wahlrecht) ohne Rücksicht auf begrenzte Nutzungsdauer außerplanmäßige Abschreibungen oder Wertberichtigungen vorgenommen werden; sie führen zu einem niedrigeren Wertansatz:
1. der den Gegenständen am Abschlußstichtag beizulegende Wert oder
2. der für steuerliche Zwecke für zulässig gehaltene Wert. Außerplanmäßige Abschreibungen oder Wertberichtigungen müssen aberbei einer voraussichtlich dauerndenWertminderung vorgenommen werden. Ein niedrigerer Wertansatz darf (Wahlrecht) beibehalten werden, auch wenn die Gründe, die zu einem niedrigeren Wertansatz geführt haben, nicht mehr gegeben sind (sog. Beibehaltungswahlrecht); sofern der niedrigere Wertansatz nicht beibehalten werden soll, ist auf Grund des Wahlrechts eine Zuschreibung bis zur Obergrenze der fortgeschriebenen AK oder HK möglich. Nach der 4. EGRichtlinie (Bilanzrichtlinie) soll das Beibehaltungswahlrecht entfallen, so daß bei Wegfall der Gründe für einen niedrigeren Wertansatz zugeschrieben werden muß. Bei der Berechnung der Herstellungskosten für die Gegenstände des Anlagevermögens dürfen in angemessenem Umfang Abnutzungen und sonstige Wertminderungen sowie angemessene Teile der Betriebs und Verwaltungskosten eingerechnet werden, die auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; Vertriebskosten gelten nicht als Betriebs und Verwaltungskosten und dürfen demnach nicht eingerechnet werden. Bei der Bilanzierung und Bewertung einiger Gegenstände des AV gelten Besonderheiten: Immaterielle Anlagewerte dürfen nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden; Aufwendungen für die Gründung und Kapitalbeschaffung dürfen nicht aktiviert werden; Kosten der Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs dürfen aktiviert werden; falls sie aktiviert werden, muß der entsprechende Betrag gesondert ausgewiesen und in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen getilgt werden; Originäre Geschäfts oder Firmenwerte dürfen nicht aktiviert werden; 5. Derivative Geschäfts oder Firmenwerte dürfen aktiviert werden; falls sie aktiviert werden, muß derentsprechende Betrag gesondert ausgewiesen und in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einemFünftel durch Abschreibungen getilgtwerden.

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