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Außerplanmäßige Abschreibungen

 
   
Außerplanmäßige Abschreibungen erfolgen, wenn außergewöhnliche Wertminderungen eintreten – so z. B. bei einer Maschine, die nicht, wie ursprünglich angenommen, 1 Jahre, sondern nur 5 Jahre genutzt werden kann. Im Steuerrecht entsprechen den planmäßigen Abschreibungen des Handelsrechts die Absetzungen für Abnutzung (AfA) bzw. die Absetzungen für Substanzverringerung (AfS), den außerplanmäßigen Abschreibungen die Teilwertabschreibungen, die Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und die Sonderabschreibungen. 2. Abschreibungen und ihr Einsatz bei Kalkulation und Bilanzierung: Die kalkulatorische Abschreibung wird in der Kostenrechnung angewandt (I> kalkulatorische Kosten). Der Betrag, der kalkulatorisch abgeschrieben wird, geht in die Kalkulation (Preisbestimmung) der erstellten Güter und Leistungen ein. Sie orientiert sich in ihrer Höhe an den Wiederbeschaffungskosten sowie der tatsächlichen Nutzungsdauer und kann sich somit von der bilanziellen Abschreibung unterscheiden. Bei der bilanziellen Abschreibung, die für die Bilanzierung maßgebend ist, ist der Unternehmer an gesetzliche Vorschriften gebunden. Dort wird bestimmt, worauf und in welcher Höhe abgeschrieben werden darf. 3. Abschreibungen und ihre Buchungstechnik: Bei der direkten Abschreibung wird ein Vermögensgegenstand in Höhe des Abschreibungsbetrags unmittelbar auf dem jeweiligen aktiven Bestandskonto in seinem Wert vermindert. Im Konto und in der Bilanz wird nur noch der Restbuchwert ausgewiesen. Bei der indirekten Abschreibung hingegen erscheint ein Vermögensgegenstand auf dem jeweiligen aktiven Bestandskonto und in der Bilanz unverändert mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der Abschreibungsbetrag wird auf dem passiven Bestandskonto „Wertberichtigung" und entsprechend auf der Bilanz-Passivseite aufgeführt. Einzig Nicht-Kapitalgesellschaften (z. B. OHGs) dürfen nach dem Handelsrecht indirekt abschreiben, Kapitalgesellschaften (z. B. AGs) hingegen ist dies grundsätzlich nicht gestattet.

nach § 253 Abs. 2 HGB können im Jahresabschluß außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, wenn

1. der Wert des Anlagegutes am Abschlußstichtag geringer ist, als der sich bei Normalabschreibung ergebende Wert,

2. der für Zwecke der Einkommen-oder Ertragsteuer für zulässig gehaltene Wert geringer ist, als der sich aus der Normalabschreibung ergebende Wert. Sie sind vorzunehmen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung. In der Kostenrechnung ist der Ansatz außerplanmäßiger Abschreibungen nicht zulässig. Vergleiche kalkulatorische Abschreibungen.
 

 

 

 

 
   

 

 
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