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planmässige Abschreibungen

(depreciation and amortization charges) sind bei allen Vermögensgegenständen des abnutzbaren Anlagevermögens vorzunehmen. Determinanten der Abschreibungsraten sind der Abschreibungsausgangsbetrag, die Nutzungsdauer und die Abschreibungsmethode. Mit den planmässigen Ab­schreibungen werden alle normalerweise vorhersehbaren Wertminderungsursachen durch technischen und wirtschaftlichen Verschleiss erfasst.
Planmässige - bilanzielle Abschreibungen sind nach § 253 Abs. 2 HGB bei den Gegenständen des abnutzbaren Anlagevermögens vorzunehmen, um die zeitlich, technisch oder wirtschaftlich bedingte, vorhersehbare Wertminderung buchmässig zu erfassen. Dabei werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach einem bestimmten Abschreibungsplan auf die Geschäftsjahre verteilt, in denen der Gegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.               

Der Abschreibungsplan hat die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Hilfe einer bestimmten Abschreibungsmethode auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Über die planmässigen Abschreibungen hinaus können ausserplanmässige Abschreibungen erlaubt oder vorgeschrieben sein.
Gegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, müssen nach § 253(2) HGB planmäßig abgeschrieben werden. Der Abschreibungsplan hat die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Hilfe einer bestimmten Abschreibungsmethode auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Über die planmäßigen Abschreibungen hinaus können außerplanmäßige Abschreibungen erlaubt oder geboten sein.
Nach § 253(2) HGB müssen Anschaffungsgüter des Anlagevermögens eines Unternehmens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, planmäßig abgeschrieben werden.

Siehe auch Abschreibungsmethoden und Anlagevermögen.

Im Jahresabschluß sind die Wertansätze der abschreibbaren Gegenstände des Anlagevermögens die Anschaffungs oder Herstellungskosten um p. Abschreibung, planmäßige zu vermindern. Der Verlauf der Abschreibung ist also in einem Abschreibungsplan niederzulegen.

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