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Aufwendungen

Nicht alle Ausgaben sind aus betrieblichen Gründen als Aufwendungen zu betrachten. Aufwand und Ertrag sind Begriffe der betrieblichen Erfolgsrechnung und beschreiben daher Ausgaben bzw. Einnahmen der Periode, die erfolgswirksam festzuhalten sind. Dabei unterscheidet sich der Aufwand von den Ausgaben aus sachlichen wie aus zeitlichen Gründen. Sachliche Gründe liegen vor, wenn die Ausgaben zu keinem Werteverzehr führen, wie z. B. Abschreibungen.

Ausgabenungleiche Aufwände entstehen in der Periode auch, wenn der Aufwand in anderen Perioden geleistet wird oder wurde. Übertragen auf die öffentliche Verwaltung können hier Ausgaben für Aufgaben enthalten sein, die nicht zu einem Wertverzehr bzw. einem Leistungserstellungsprozess in dieser Periode geführt haben.

Beispielsweise können redaktionelle Arbeiten im Dezember bezahlt werden (Ausgaben), jedoch findet die Leistungserstellung erst im Januar statt (Zeitpunkt des Werteverzehrs/der Leistungserstellung).


Erfolgsrechnerischer Begriff des Jahresabschlusses (Gewinn- und Verlust-Rechnung). Aufwendungen repräsentieren den Wert der in der Rechnungsperiode verbrauchten oder verzehrten y Güter und Dienstleistungen einer Unternehmung. Sie stehen den Erträgen (Ertrag) gegenüber. Für Zwecke der Kostenrechnung sind zu unterscheiden:

1. Zweckaufwendungen oder Betriebsaufwendungen oder betriebliche Aufwendungen genannt: Entstehen in der Erfüllung des Betriebszweckes, also bei Erstellung und Verwertung von Gütern und Diensten. Sie entsprechen den Grundkosten.

2. Neutrale Aufwendungen, die keinen Bezug zur Erstellung betrieblicher Leistungen aufweisen und daher nicht als Kosten in der Kostenrechnung verrechnet werden dürfen.

a) Betriebsfremde Aufwendungen: Stehen in keinem Zusammenhang mit der betrieblichen Leistungserstellung. Beispiel: Aufwendungen für betriebsfremde Grundstücke.

b) Außergewöhnliche oder außerordentliche Aufwendungen: Fallen einmalig oder so unregelmäßig an, daß die periodische Vergleichbarkeit der Kosten (Kostenvergleich) gestört wäre. Außergewöhnliche Aufwendungen können aber durch betriebliche Leistungserstellung verursacht sein.

3. Aus dem Bruttoerfolg zu deckende Aufwendungen, wie z.B. gewinnabhängige Steuern (Ertragsteuern wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer). Aus dem Bruttoerfolg zu deckende Aufwendungen dürfen den

Betriebserfolg nicht beeinflussen. Da sie nicht unmittelbar mit der Leistungserstellung und Leistungsverwertung verbunden sind, haben sie keinen Kostencharakter.

4. Verrechnungsmäßig von den Kosten verschiedener Aufwendungen: Mit der Erfüllung des Betriebszweckes ursächlich verbunden, jedoch in der Erfolgsrechnung und in der Kostenrechnung in verschiedener Höhe

und/oder in verschiedenen Perioden verrechnet. Vgl. Abgrenzung. Nur die Aufwendungen unter 1. gehen als Kosten in die Kostenrechnung ein. Sämtliche anderen Aufwendungsarten sind durch Abgrenzung aus der Kostenrechnung zu eliminieren.

Von der Bank in einer Geschäftsperiode geleistete Beträge für die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, z.B. Zinsaufwendungen als bei den Banken meist grösster Aufwandsposten für die Inanspruchnahme der bei anderen aufgenommenen Gelder (Einlagen, aufgenommene Gelder, aufgenommene langfristige Darlehen), Provisionsaufwendungen u. a. m. als Aufwendungen des externen Leistungsbereichs (Geschäfts-, Wertbereich); für Bankgebäude, Maschinen, EDV usw. als Aufwendungen des internen Leistungsbereichs (Betriebs-, Stückbereich). Aufwendungen sind nicht mit den Bankkosten identisch. Betriebliche Aufwendungen (z.B. Zins-, Provisionsaufwendungen, Gebühren) dienen unmittelbar dem Geschäftszweck der Bank, neutrale Aufwendungen nicht; zu Letzteren gehören betriebsfremde Aufwendungen (z.B. Spenden) und ausserordentliche Aufwendungen (z.B. Kursverluste bei Verkäufen eigener Wertpapiere). Als Aufwendungen aus Verlustübernahme sind auszuweisen: auszugleichende Jahresfehlbeträge im Fall von Unternehmensverträgen nach § 302 AktG (Beherrschungs-, Ge-winnabführungs-, Pacht-, Betriebsüberlassungsvertrag). Als Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung sind auszuweisen: Aufwendungen für die Altersversorgung, darunter auch die Zuführung zu den Pensionsrückstellungen.

Aufwand

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