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Ertragsteuern

Ertragsteuern sind alle Steuerarten, die auf Erträge (Steuergegenstand) erhoben werden, z. B. Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer.

Im betriebswirtschaftlichen Sprachgebrauch versteht man unter den ErErtragsteuern. Zu Ertragsgebirge tragsteuern (auch: Erfolgsteuern) die » Einkommensteuer (nebst Kirchensteuer), die Körperschaftsteuer und die Gewerbeertragsteuer. Den Ertragsteuern gemeinsam ist die Abhängigkeit ihrer Steuerbemessungsgrundlage (Einkommen, Gewerbeertrag) vom wirtschaftlichen Ergebnis (Gewinn, Ertrag, Überschuß, Erfolg) einer Periode. Gemeinsam ist ihnen auch die Technik der Erhebung; es handelt sich um Veranlagungssteuern. Unterschiede bestehen dagegen insofern, als es sich bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer um sogenannte »Personensteuern« handelt, bei denen das Steuersubjekt (die natürliche oder juristische Person) im VorAnm
A steht. Die Gewerbeertragsteuer als Teil der (auch noch die Gewerbekapitalsteuer umfassenden) Gewerbesteuer gehört dagegen zu den sogenannten »Objektsteuern«, die primär den Steuergegenstand (hier: den Gewerbebetrieb) im Auge haben. Bei ein und demselben Steuerpflichtigen können also niemals alle drei Ertragsteuern gleichzeitig anfallen. Mit dem Betrieb gewerblicher Unternehmungen entstehen aber gewöhnlich zwei Ertragsteuern nebeneinander, nämlich Einkommensteuer und Gewerbeertragsteuer oder Körperschaftsteuer und Gewerbeertragsteuer. Weder die Einkommensteuer noch die Körperschaftsteuer sind bei ihrer eigenen Bemessungsgrundlage, dem zu versteuernden Einkommen, abzugsfähig, was nach Ertragsteuern dem System der Einkommensermittlung auch die Nichtabziehbarkeit beim Gewerbeertrag einschließt. Die Gewerbeertragsteuer aber ist als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung abzugsfähig und mindert damit sowohl die eigene Bemessungsgrundlage als auch die Bemessungsgrundlagen für die Einkommen bzw. Körperschaftsteuer. Verknüpft man die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer mit der Gewerbeertragsteuer unter Berücksichtigung der genannten Interdependenzen in den Bemessungsgrundlagen und hinsichtlich der Abzugsfähigkeit, so erhält man nach der Methode der Teilsteuerrechnung Teilsteuersätze, die derzeit in der Spitze deutlich über 60% Üegen. Die zur Einkommensteuer gehörende Rechtsmaterie ist im EStG geregelt; dazu gehören die EStDV und (als Verwaltungsanweisungen) die EStR. Das aus sieben Einkunftsarten zusammengesetzte und um Sonder Ausgaben, außergewöhnliche Belastungen und ähnliche Posten verminderte »zu versteuernde Einkommen« einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person wird danach mit einer jährlichen Abgabe belegt, die progressiv ausgestaltet ist; nach einem Freibetrag von 4212 DM beginnt die Belastung mit 22% der darüber „ausgehenden Bemessungsgrundlage und endet mit einem Spitzensatz von 56% bei zu versteuernden Einkommen über 130000 DM. Bezieht man die (i. d. R. 9%ige) Kirchensteuer mit ein, so beträgt die Höchstbelastung unter Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer & Sonder Ausgabe 58, 111%. Die Regelungen für die Körperschaftsteuer befinden sich im KStG, in der KStDV und (als Verwaltungsanweisungen) in den KStR. Körperschaftsteuer ist die jährliche Abgabe, die juristische Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften) auf das von ihnen erwirtschaftete zu versteuernde Einkommen zu entrichten haben. Die Körperschaftsteuer beträgt im Regelfall 56%; sie ermäßigt sich auf 36% der BruttoGewinnausschüttungen, die für das betreffende Wirtschaftsjahr vorgenommen werden. Dabei hat eine Zuordnung dieser Gewinnausschüttungen zu den gespeicherten Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals zu erfolgen. Die Rechtsregeln für die Gewerbesteuer sind enthalten im GewStG, in der » GewStDV und (als Verwaltungsanweisungen) in den GewStR. Die Gewerbesteuer wird aus den Bemessungsgrundlagen Gewerbeertrag und Gewerbekapital ermittelt. Die Gewerbeertragsteuer basiert auf dem Gewerbeertrag; dieser wird aus dem Erfolg (Gewinn, Verlust) des Gewerbebetriebes in einem Wirtschaftsjahr abgeleitet und dann durch zahlreiche Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Zu den Hinzurechnungen gehören u. a. Teile der Dauerschuldzinsen, zu den Kürzungen u. a. das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg und (bei natürlichen Personen und Personengesellschaften) ein Freibetrag von 36000 DM. Der (abger und ete) Rest der Bemessungsgrundlage wird durch Anwendung einer Meßzahl von 5% in einen Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag umgerechnet. Die endgültige Höhe der Gewerbeertragsteuer ergibt sich dann durch Anwendung eines Hebesatzes (z. B. 300%) auf diesen Steuermeßbetrag. Die große betriebswirtschaftliche Bedeutung der Ertragsteuern beruht auf ver schiedenen Gegebenheiten: den be sonders hohen Steuersätzen, der Ge staltbarkeit der Steuerbilanz, die die Wichtige Bemessungsgrundlage »Gewinn« liefert, sowie mehreren Gestaltungsmöglichkeiten (Options rechten) außerhalb der Steuerbilanz, die betriebswirtschaftliche Entschei dungen erfordern.

in der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre Sammelbezeichnung für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbeertragsteuer. Sie deckt sich nicht mit ähnlichen Begriffen der Finanzwissenschaft. Neuerdings wird in Doppelbesteuerungsabkommen zwischen "Einkommensteuern" und "Ertragsteuern" unterschieden, um auch die Realsteuern, d. h. Gewerbeertragsteuer und Grundsteuer zweifelsfrei einzubeziehen. Bei den Realsteuern wird dem Gewerbe oder dem Grundbesitz eine bestimmte Ertragskraft unterstellt. Die Ertragsteuer orientiert sich bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbeertragsteuer am finanziellen Ergebnis (Gewinn oder Verlust); Verluste können in Gewinnjahre zurück- und vorgetragen werden (vgl. zu den Einschränkungen:  Verlustab- zug).                Literatur: Rose, G., Die Ertragsteuern, 11. Aufl., Wiesbaden 1990.

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