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Gewerbe

nachhaltige, selbständige Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr mit der Absicht der Gewinnerzielung (Gewinn). Kein Gewerbe im juristischen und steuerlichen Sinne sind Tätigkeiten in der Land-und Forstwirtschaft sowie in den freien Berufen. Eine Auflistung der gewerblichen Geschäftsarten findet sich im Handelsgesetzbuch (HGB).

ist jede erlaubte, auf Gewinn gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte, selbständige Tätigkeit. Ausgenommen hiervon sind die Urproduktion (primärer Sektor) und die freien Berufe. Gewerbebetriebe sind somit alle Unternehmen des Handels, der Industrie und des Verkehrs. Gesetzliche Regelung ist die GewO, daneben gibt es noch Gesetze mit Sonderregelungen für bestimmte Gewerbezweige (z.B. LebensmittelG, GüterkraftverkehrsG, HandwerksO usw.). Jedes von einer inländischen natürlichen oder juristischen Person ausgeübte Gewerbe stellt einen Beruf im Sinne des Grundgesetzes dar; hieraus leitet sich die Gewerbefreiheit als ein Teil der als Grundrecht verbürgten Berufsfreiheit ab. Dennoch kann im Interesse der Gefahrenabwehr eine Gewerbeerlaubnis als Genehmigung benötigt werden (z.B. für das Führen einer Apotheke).

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Wirtschaftliche Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und eigenes Risiko selbständig ausgeübt wird.

Betrieb, >Fabrik, >Firma, >Handwerk, >Konzern

Bereich der Volkswirtschaft, in dem mit der Absicht der Gewinnerzielung Sachgüter erzeugt oder bearbeitet, also technische Produktionsakte vorgenommen werden (Stoffum- wandlung, -Veredelung, -ausbesserung und -erhaltung). Das Gewerbe ist der Land- und Forstwirtschaft nachgelagert und dem Handels- und Dienstleistungssektor vorgeschaltet. Zum Gewerbe zählen die Industrie, das Handwerk, das Hausgewerbe und das Verlagswesen. Umstritten ist die Einbeziehung der Rohstofferzeugung ausserhalb der Landwirtschaft. In rechtlicher Abgrenzung umfasst das Gewerbe jede planmässige, in der Absicht aut Gewinnerzielung vorgenommene, auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit (mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft und der freien Berufe). Die gewerblichen Betätigungen lassen sich in drei Klassen gliedern: stehendes Gewerbe, Reisegewerbe sowie Messen, Ausstellungen und Märkte. Das Gewerbe (Stand: 1988) hat an der Anzahl der Erwerbstätigen einen Anteil von 40,1% (Energiewirtschaft und Wasserversorgung, Bergbau: 1,8%; verarbeitendes Gewerbe: 31,7%; Baugewerbe: 6,6%). Von den beschäftigten Arbeitnehmern entfallen auf das Gewerbe 43,3% (Energiewirtschaft und Wasserversorgung, Bergbau: 2,1%; verarbeitendes Gewerbe: 34,5%; Baugewerbe: 5,4%). Die intrasektoralen Gewichte im produzierenden Gewerbe zeigt die Übersicht .

ist die erlaubte, auf eine gewisse Dauer ange­legte, auf Gewinnerzielung gerichtete selb­ständige Tätigkeit (§ 1 Gewerbeordnung). Ausgenommen sind die Betriebe der sog. Ur­produktion (Bergbau, Landwirtschaft, Jagd, Fischerei, Garten-und Obstbau, Viehzucht), die Dienstleistungsberufe, die eine höhere Bildung erfordern und durch die persönliche Tätigkeit des Ausübenden geprägt sind (Ärz­te, Rechtsanwälte, Architekten, Schriftstel­ler) und die Wahrnehmung öffentlicher Auf­gaben (Notar). Für die Gewerbe (i. e. S.) gilt das Gewerberecht, das in der Gewerbeord­nung und den gewerberechtlichen Nebenge­setzen niedergelegt ist, für Handelsgewerbe das Handelsgesetzbuch. Bei den Gewerben wird unterschieden zwischen ortsgebunde­nem, stehendem Gewerbe und dem Reisege­werbe. Nach dem Grundsatz der Gewerbefreiheit (§ 1 Gewerbeordnung, Art. 12 Grundgesetz) ist nach Abschaffung der Zünfte jedermann der Betrieb und die Fortführung eines Ge­werbes gestattet; danach darf der Beginn und die Fortsetzung des Gewerbebetriebes nur den gesetzlich festgelegten Beschränkungen (v. a. Gewerbeerlaubnis, Konzession) unter- worfen werden. Mit dem rechtmäßigen Be­ginn eines Gewerbes entsteht das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe­trieb als sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB, dessen Verletzung bei einem unmittel­baren, betriebsbezogenen Eingriff zu einem Schadensersatzanspruch führen kann; das Recht am eingerichteten und ausgeübten Ge­werbebetrieb unterfällt auch der Eigentums­garantie des Art. 14 Grundgesetz, bedeutet aber keine grenzenlose Freiheit. Unter Gewerbeaufsicht versteht man die staatliche Aufsicht über die Gewerbe durch das Recht der Gewerbezulassung und Ge­werbeuntersagung, v. a. die Überwachung der Einhaltung des Arbeitsschutzrechtes. Ausgeübt wird die Gewerbeaufsicht durch die Gewerbeaufsichtsämter, in einigen Be­rufszweigen durch Sonderaufsichtsbehör­den. Die Gewerbeausübung kann zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb beschäftigten Personen wegen fehlender Zu­verlässigkeit des Gewerbetreibenden oder seines Betriebsleiters untersagt werden. Die Zuverlässigkeit fehlt, wenn aufgrund festge- stellterTatsachen keine Gewähr für die künf­tige ordnungsgemäße Gewerbeausübung besteht.

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