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Personengesellschaft

Handelsgesellschaft, die auf die Personen ausgerichtet ist und, im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft, keine eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person) besitzt. Die Personengesellschaft erlischt deshalb auch mit dem Ausscheiden eines Gesellschaften. Die Gesellschafter arbeiten normalerweise eng zusammen, führen die Gesellschaft selbst, vertreten diese nach außen und haften persönlich unbeschränkt für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft (mit Ausnahme der spezifischen Regelungen einzelner Rechtsformen). Personengesellschaften sind die BGB-Gesellschaft, die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Stille Gesellschaft.

(engl. general partnership) Neben Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften ist die Personengesellschaft (auch Personalgesellschaft, Personenunternehmung) die dritte Gruppe von Unternehmensformen (Rechtsform) des privatrechtlichen Bereichs. Zu ihnen gehören die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Partnerschaftsgesellschaft und in einer Sonderstellung die Stille Gesellschaft. Die Personengesellschaft ist ein grundsätzlich nicht rechtsfähiger Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verwirklichung eines von den Gesellschaftern (Gesellschaft) gemeinsam verfolgten Zwecks. Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft ist die Personengesellschaft auf die persönlichen Fähigkeiten der Gesellschafter, nicht aber auf ihre Kapitalbeteiligung (Kapital, Beteiligung) gegründet. Die Beschlussfassung erfolgt daher nicht im Verhältnis der Geschäftsanteile, sondern nach Köpfen. Das Gesellschaftsvermögen (Vermögen) umfasst alles, was die Gesellschafter durch ihre Tätigkeit in Verfolgung des gemeinsamen Zwecks erwerben bzw. erwirtschaften. Es handelt sich dabei um ein vom Privatvermögen der Gesellschafter losgelöstes Sondervermögen mit gesamthänderischer Bindung. Es steht den Gesellschaftern nur gemeinsam zu; der einzelne Gesellschafter kann weder über seinen Anteil verfügen noch Teilung verlangen. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschafter obliegen den Gesellschaftern (Selbstorganschaft). Mit Ausnahme des Kornmanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG) haften sie für die 3 Verbindlichkeiten der Gesellschaft uneingeschränkt, d. h. auch mit ihrem Privatvermögen. Die Anteile an der Personengesellschaft sind personengebunden und nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter übertragbar. Das Ausscheiden eines Gesellschafters kann daher zur Auflösung der Gesellschaft führen. Eine entsprechende Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages ermöglicht die Annäherung der Personengesellschaft an die Kapitalgesellschaft.

gesellschaftsrechtliche Ausprägung der kapitalistischen Unternehmensverfassung, bei der sich mindestens zwei Personen zwecks gemeinsamen Betreibens einer Unternehmung zu einem Eigentümerverband (Gesellschaft) zusammenschliessen, wobei diesem persönlich und unbeschränkt, d. h. auch mit ihrem Privatvermögen haftende Gesellschafter angehören müssen. Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften als sog. juristischen Personen richten sich Ansprüche Dritter (aus Vertrag oder Gesetz) nicht nur gegen das Gesellschaftsvermögen, sondern auch gegen diese vollhaftenden Gesellschafter. Das Recht geht ferner vom (abdingbaren) Regelfall aus, dass die Gesellschafter in so enger Beziehung zueinander stehen, dass ein Wechsel der Gesellschafter nicht ohne Zustimmung aller anderen möglich sein soll. Zu den Personengesellschaften in diesem Sinne gehören insb. die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die  Kommanditgesellschaft (KG), ferner sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB) und die stille Gesellschaft (§§ 335 ff. HGB) zu erwähnen, bei der sich der stille Gesellschafter am Unternehmen des tätigen Gesellschafters mit einer Vermögenseinlage in der Weise beteiligt, dass die Einlage in das Vermögen des tätigen. Gesellschafters übergeht und der stille Gesellschafter (zumindest) am Gewinn des Unternehmens beteiligt ist. Im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen, wo nur natürliche Personen als Gesellschafter zugelassen sind, können sich im deutschen Recht auch juristische Personen (z. B. Aktiengesellschaft, —Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder andere Personengesellschaften an Personengesellschaften beteiligen. Es entstehen dann Rechtsformen, bei denen der voll haftende Gesellschafter einer oHG oder KG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (z. B. GmbH & Co. KG) oder eine Aktiengesellschaft (z.B. AG & Co. KG) ist.                                                               Literatur: Kübler, F., Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., Heidelberg 1986. Raisch, P., Unternehmensrecht 1, Reinbek bei Hamburg 1973.  

Die Personengesellschaften sind Rechtsformen, bei denen der Gesellschaftszweck über den Zusammenschluß von mindestens zwei Personen hauptsächlich durch die persönliche Zusammenarbeit der einzelnen Gesellschafter erreicht werden soll. Zu den Personengesellschaften des Handelsrechts gehören die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft. Dazu kommt noch die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die sowohl Unternehmungsform als auch Unternehmungszusammenschluß sein kann. Während die oHG und die KG als Personenhandelsgesellschaften Außengesellschaften und damit Unternehmungsformen sind, ist die stille Gesellschaft als Personengesellschaft lediglich eine Innengesellschaft, die nicht nach außen in Erscheinung tritt.

Zu den Personengesellschaften rechnet das Gesetz: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, stille Gesellschaft. Wesentlich ist dabei, daß diese Gebilde keine eigenen Rechtspersönlichkeit haben und somit keine juristischen Personen sind. Das in den erstgenannten drei Gesellschaften vorhandene Vermögen steht den Teilhabern zur gesamten Hand zu. Dadurch und aus anderen Aspekten, z. B. Firma der OHG und KG, ergibt sich allerdings eine gewisse rechtliche Selbständigkeit. Die Rechtsordnung identifiziert aber diese Gesellschaften mit der Gesamtheit der Anteileigner. Die Konsequenz besteht in der unmittelbaren Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, und zwar bei BGB-Gesellschaft und OHG und mit Einschränkung bei der KG. Auch für das Steuerrecht sind diese Gesellschaften nur im Hinblick auf die betrieblichen Steuern Rechtssubjekte, während Vermögen und Einkommen den Teilhabern unmittelbar zugerechnet werden. Bei der stillen Gesellschaft geht die Einlage in das Vermögen des Inhabers über, keine Gesamthand, keine Wirkung nach außen, auch steuerlich bleibt der Inhaber Rechtssubjekt.

Drei Formen werden unterschieden: die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Personengesellschaften sind keine juristischen Personen; in der Regel haften die Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen. Ausnahme: Kommanditisten bei der Kommanditgesellschaft. Sie haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Gesellschaftsformen.



Nicht als solche rechtsfähige Zusammenschlüsse von mehreren Personen. Wichtigste Formen GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), oHG und KG. Bei Personengesellschaften haften im Gegensatz zu »juristischen Personen« die Gesellschafter unbegrenzt mit ihrem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine Ausnahme bildet die Kommanditgesellschaft. Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage.

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