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Pflichtprüfungen

von Unternehmen werden durch speziell befugte -Prüfungsorgane durchgeführt. Man unterscheidet i. d. R. periodische und aperiodische Pflichtprüfungen. Periodische Pflichtprüfungen werden in regelmässigen zeitlichen Abständen veranstaltet. Hauptform ist die —› (Jahres)-Abschlussprüfung, die nach Abschluss des Geschäftsjahres durchzuführen ist. Weitere periodische Pflichtprüfungen sind die Geschäftsführungs-und die Depotprüfung. Periodischer Pflichtprüfung unterliegen Unternehmen bestimmter Rechtsform, Wirtschaftszweige und Grösse sowie Konzerne (Konzernabschlussprüfung) : ·    Kapitalgesellschaften, die nicht kleine i. S. des § 267 Abs. 1 HGB sind (§ 316 Abs. 1 HGB) ·    Konzerngesellschaften, soweit sie einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufstellen (§ 316 Abs. 2 HGB, § 14 Abs. 1 PublG, § 28 EGAktG) ·    Genossenschaften (§ 53 GenG), ·    Kreditinstitute (§ 27 KWG, § 340k Abs. 1 HGB), ·    Versicherungsunternehmen (§ 57 VAG), ·    Investmentgesellschaften (§ 25 KAGG), ·    gemeinnützige        Wohnungsunternehmen (§ 26 WGG) sowie ·    Grossunternehmen, sofern die in § 1 PublG genannten Grössenmerkmale überschritten werden (§ 6 PublG). Gründe für periodische Pflichtprüfungen sind das Schutzinteresse beteiligter Personen und die Sicherung der für die gesamte Wirtschaftsordnung bedeutsamen Wirtschaftsbereiche. Aperiodische Pflichtprüfungen, vielfach mit Sonderprüfungen gleichgesetzt, stellen einmalige oder in unregelmässigen Abständen anfallende Prüfungen dar. Prüfungsanlass sind bestimmte Vorgänge im Unternehmen, die der Gesetzgeber zum Schutz aussenstehender Dritter der Prüfungspflicht unterworfen hat. Literatur: Haller, A./Junkg, H., Pflichtprüfungen, aperiodische, in: HWRev., 2. Aufl., Stuttgart 1992, Sp. 1384ff. Wenzler, Ch., Pflichtprüfungen, periodische, in: HWRev., 2. Aufl., Stuttgart 1992, Sp. 1396ff.

periodische/aperiodische. Unter Pflichtprüfungen werden in erster Linie gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen verstanden, die durch unabhängige Abschlußprüfer durchgeführt werden müssen. Die Pflichtprüfung steht damit im Gegensatz zur freiwilligen Prüfung (freiwillige Abschlußprüfungen). Darüber hinaus können auch den Gesellschaftsorganen gesetzlich auferlegte Prüfungen zur Pflichtprüfung gerechnet werden, so die Prüfungspflicht des Aufsichtsrats bei Aktiengesellschaften. Von besonderer Bedeutung sind die gesetzlich vorgeschriebenen periodischen Jahresabschlußprüfungen. Prüfungspflichten sind teils rechtsformbezogen, teils branchenbezogen, teils von der Größe des Unternehmens abhängig oder ergeben sich aus der Beteiligung der öffentlichen Hand. Aperiodische, d. h. nicht an einen bestimmten Zeitablauf gebundene Prüfungen knüpfen an bestimmte Tatbestände bei einem Unternehmen an. Sie dienen dem besonderen Schutz von Anteilseignern oder Dritten und ergänzen damit die allgemeinen Schutzfunktionen der periodischen Abschlußprüfung. Ergänzend zu den periodischen und aperiodischen Pflichtprüfungen treten die sonstigen gesetzlich vorgesehenen Prüfungen, bei denen sich der Prüfungsgegenstand aus dem Gesetz ergibt, der Prüfungsanlaß aber erst durch das Vorliegen besonderer Tatbestände und / oder das Tätig werden bestimmter Personen entsteht. Die wichtigsten Pflichtprüfungen nach geltendem Recht sind: I) Periodische Prüfungen
a) Durch unabhängige externe Prüfer
durchzuführende Prüfungen aa) Rechtsformbezogen
Aktienrechtliche Jahresabschlußprüfung (§ 162 AktG 1965)
Prüfung des Berichtes über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen (§313 AktG 1965)
Prüfung des Konzernabschlusses bzw. des Teilkonzernabschlusses (§336 AktG 1965 i. V. m. § 330 AktG 1965)
Prüfung des Jahresabschlusses zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung bei856
PL/1
•Genossenschaften (§§ 53 ff. GenG). bb) Branchenbezogen
Prüfung des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten (§§ 27, 29 KWG)
Depotprüfung bei Kreditinstituten (§ 30 KWG)
Prüfung des Rechnungsabschlusses bei Versicherungs Unternehmen (§ 57 VAG)
Prüfung des Jahresabschlusses bei gemeinnützigen Wohnungs Unternehmen (§ 26 WGG)
Prüfung des Jahresabschlusses bei Krankenhäusern nach verschiedenen landesrechtlichen Vorschriften
Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach §§ 2-14 MaBV bei Maklern, Darlehens und Anlagevermittlern, Bauträgern, Baubetreuern (§ 16 MaBV).
cc) Größenbezogen
Prüfung des Jahresabschlusses (§ 6 PublG)
Prüfung des Konzernabschlusses bzw. Teilkonzernabschlusses (§14 PublG).
dd) Im Hinblick auf die Anteilseigner Jahresabschlußprüfungen bei Beteiligung des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde (§ 53 HGrG und landesrechtliche Vorschriften).
b) Prüfungen durch Gesellschaftsorgane
Prüfung der Geschäftsführung des Vorstands durch den Aufsichtsrat (§111 Abs. 2 AktG 1965)
Prüfung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns durch den Aufsichtsrat (§ 171 AktG 1965)
Prüfung des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen durch den Aufsichtsrat (§314 AktG 1965)
Prüfung der Jahresrechnung derGenossenschaft durch den Aufsichtsrat (§ 38 GenG).
II) Aperiodische Prüfungen
Gründungsprüfung und Nachgründungsprüfung (§§ 33 und 52 AktG 1965)
Prüfung der einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrund egelegten Bilanz bei der GmbH (§ 4 KapErhG vom 23. 12. 1959).
III) Im Zusammenhang mit derTransformation der4. EG-Richtlinie vorgesehene Prüfungen
Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der4. EG-Richtlinie sieht die Prüfung des Jahresabschlusses bei der GmbH (§§ 42 a und 42 b EGmbH G) (GmbH -Pflichtprüfung) und von Personengesellschaften vor, die keine natürliche Person als Vollhafter haben (§181 EHGB). Soweit diese Gesellschaften einen Aufsichtsrat haben, obliegt diesem auch die Prüfung von Jahresabschluß, Lagebericht und Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses (§ 42 c EGmbH G und § 183 EHGB). PL/1
Abkürzung für Programming Language Benutzerorientierte Programmiersprache, die zu den Vielzweck oder Universalsprachen zählt. Sie ist in Zwecksetzung und Sprachumfang nicht auf einen Anwendungsbereich oder eine Teilaufgabe der Datenverarbeitung begrenzt, sondern für die Bewältigung vielfältiger Aufgabenstellungen konzipiert. PL/1 ist sowohl zur Lösung betriebswirtschaftlicher als auch technisch wissenschaftlicher Problemstellungen geeignet, der Sprachumfang berücksichtigt Aufgaben mit hoher Ein-/ Ausgabeintensität und umfangreicher Dateiverwaltung ebenso wie solche mit hoher Rechenintensität. PL/1 beinhaltet Elemente der problemorientierten Sprachen COBOL, ALGOL und FORTRAN und bietet darüber hinausgehende Möglichkeiten der Verarbeitung. Der große Sprachumfang bewirkt eine Ausweitung der Übersetzungsprogramme (Hauptspeicherbedarf 128 KBund mehr). Für Anwender mit kleineren Rechenanlagen bzw. für Anwender, die sich auf Teilanwendungsbereiche beschränken, werden daher Übersetzungsprogramme mit Untermengen des PL/1 Sprachumfangs (Subsets) angeboten.

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