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Depotprüfung

Eine besondere Art von Prüfung, der nach dem Kreditwesengesetz (KWG) (Banken aufsicht) die »Kreditinstitute unterliegen, die das Effekten oder das Depotgeschäft (Bankgeschäfte) betreiben. Sie istneben und unabhängig von der im KWG vorgeschriebenen Jahresabschlußprüfung (Prüfung der Kreditinstitute) n der Regel einmal jährlich vorzunehmen. Dabei sind alle Teilgebiete des Effektengeschäfts und Depotgeschäfts auf ihre ordnungsgemäße Handhabung unter Beachtung der maßgebenden Gesetzesbestimmungen nsbesondere der handelsrechtlichen Vorschriften über das Kommissionsgeschäft sowie des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (des Depotgesetzes) zu prüfen. Einzubeziehen ist die Einhaltung der aktienrechtlichen Vorschriften über die Weitergabe von Mitteilungen an DepotKunden sowie über die Ausübung des Stimmrechts aus für Kunden verwahrten Wertpapieren (§§ 128 und 135 AktG 1965). Die Depotprüfer werden vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) bestellt, das dieses Recht in Einzelfällen auf die Deutsche Bundesbank übertragen kann. Dem BAK obliegt auch die Zahlung des Prüfungsentgelts; das geprüfte Institut hat die entstandenen Kosten zu erstatten. Zu Depotprüfern können WirtschaftsDepotprüfung prüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Prüfungsstellen der Sparkassen und Giro verbände und die genossenschaftlichen Prüfungsverbände (Prüfungsverbände der Kreditgenossenschaften) bestellt werden. Die genannten Prüfungsstellen und Prüfungsverbände sind generell zu Depotprüfern der ihnen angeschlossenen Institute bestellt worden; bei den anderen in Frage kommenden Kreditinstituten wird der Depotprüfer jährlich neu bestellt, wozu die Institute Vorschläge machen können, was in der Regel auch geschieht. Aufgrund einer Ermächtigung im KWG hat das BAK am 16. Dezember 1970 »Richtlinien für die Depotprüfung« erlassen; darin sind Einzelheiten über die Prüfungspflicht, über die Eignung und Bestellung zum Depotprüfer sowie dessen Rechte und Pflichten, über den Zeitpunkt der Prüfung und den Prüfungszeitraum, über Gegenstand und Umfang der Prüfung, über den Prüfungsbericht sowie über die Feststellung von Mängeln geregelt. Eine Anlage zu den Richtlinien enthält »Hinweise über die materiellen Prüfungserfordernisse«, d. h. Hinweise für die ordnungsgemäße Abwicklung des Wertpapiergeschäfts, die von den Kreditinstituten zu beachten sind und deren Einhaltung der Depotprüfer zu kontrollieren hat. Die Depotprüfung muß unangemeldet durchgeführt werden; ihr Zeitpunkt ist vom Depotprüfer unregelmäßig zu bestimmen. Prüfungszeitraum ist die Zeit zwischen der letzten l und der folgenden Prüfung. Kreditinistitute mit geringfügigem Effektengeischäft oder Depotgeschäft können pur Antrag widerruflich von der jährpichen Depotprüfung freigestellt werden. Der Depotprüfer kann sich bei der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen auf Stichproben beschränken, sofern nicht in Einzelfällen eine lückenlose Prüfung erforderlich ist. Stichproben sollen möglichst bei allen Zweigen des Wertpapiergeschäfts und bei jeder Prüfung verschiedenartig vorgenommen werden. Sie sollen den gesamten Prüfungszeitraum erfassen und in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Geschäfte stehen. Ergeben sich dabei Mängel oder sonstige Zweifel an der ordnungsgemäßen Depothandhabung, so ist die Prüfung auszudehnen, bis der Prüfer die Überzeugung gewonnen hat, daß es sich nur um vereinzelte oder unwesentliche Mängel handelt; andernfalls hat er eine Gesamtprüfung vorzunehmen. werden wesentliche Mängel festgestellt, sind unverzüglich das BAK und die zuständige Landeszentralbank zu unterrichten. Der Prüfungsbericht ist alsbald nach Abschluß der Depotprüfung zu erstatten und dem BAK sowie der zuständigen Landeszentralbank einzureichen. Wenn die Prüfung zu wesentlichen Beanstandungen keinen Anlaß gegeben hat, ist der Prüfungsbericht auch dem geprüften Institut auszuhändigen. In den Depotprüfungsrichtlinien ist im einzelnen vorgeschrieben, welche Angaben der Prüfungsbericht mindestens zu enthalten hat. Ist ein Kreditinstitut als Depotbank für Kapitalanlagegesellschaften nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) oder für ausländische Investmentgesellschaften nach dem Ausiandsinvestmentgesetz tätig, so ist hierüber in einem besonderen Abschnitt zu berichten. In einer Schlußbemerkung des Berichts ist eine zu sammenfassende Stellungnahme ab zugeben und zu beurteilen, ob das Kreditinstitut das Wertpapiergeschäft ordnungsgemäß betrieben und insbe sondere die gesetzlichen Vorschriften sowie die Hinweise über die materiel len Prüfungserfordernisse beachtet hat. Der Bankenfachausschuß des In stituts der Wirtschaftsprüfer hat eine als Arbeitshilfe gedachte »Anleitung für die Depotprüfung« herausgege ben.

Banken, die das Wertpapier- und/oder Depotgeschäft betreiben, unterliegen nach KWG einer gesetzlichen Depotprüfung. Nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt dieser Depotprüfung hat die BaFin erlassen (Richtlinien für die Depotprüfung), das auch die Depotprüfer bestellt. Die Depotprüfung wird auf Grund der Depotbücher der Bank und der an die Kunden versandten Depotauszüge vorgenommen; sie dient dem Schutz der Depotkunden und erstreckt sich auf alle Arten der Wertpapierverwahrung. Der Depotprüfung unterliegen sämtliche Institute, die Wertpapiere im Wege des Kommissionsgeschäfts, des Kommissionsgeschäfts mit Selbsteintritt und des Eigenhandels für andere anschaffen und veräussern (Effektengeschäft) oder für andere verwahren oder verwalten (Depotgeschäft). Zweig- stellen einer Bank werden in die Depotprüfung einbezogen, wenn sie Effekten- oder Depotgeschäfte betreiben. Die Prüfungspflicht besteht unabhängig davon, ob das Effekten- oder Depotgeschäft für andere Institute oder die sonstige Kundschaft, einschl. der Angehörigen oder Verwandten des Inhabers oder des Geschäftsleiters des Instituts, entgeltlich oder unentgeltlich betrieben wird. Auf die Prüfungspflicht ist es ferner ohne Einfluss, ob das Institut Wertpapiere der Kundschaft selbst verwahrt oder verwaltet oder unter seinem Namen bei einem anderen Institut verwahren oder verwalten lässt (Dritt-, Zwischenverwahrung), ob bei Ankaufsgeschäften die Wertpapiere sofort nach Anschaffung an den Kunden ausgeliefert (Tafelgeschäft) oder von dem ankaufenden Institut bei sich selbst oder bei einem anderen Institut verwahrt oder verwaltet werden und zu welchem Zweck Wertpapiere verwahrt oder verwaltet werden (Pfand-, Sicherheitsdepot). Prüfungspflicht besteht auch bei der unregelmässigen Verwahrung von Wertpapieren. Die Depotprüfung findet i. d. R. einmal im Kalenderjahr statt. Der Zeitpunkt der Prüfung ist von dem Depotprüfer unregelmässig zu bestimmen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Prüfungen möglichst nicht überwiegend in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres angesetzt werden. Die Depotprüfung muss unangemeldet durchgeführt werden. Trägt das zu prüfende Institut dem Depotprüfer Gründe vor, die eine Verlegung der Prüfung gerechtfertigt erscheinen lassen, so sind BaFin und zuständige Filiale der Bundesbank unvzgl. zu benachrichten. Prüfungszeitraum ist der Zeitraum zwischen Aufnahme der Effekten- oder Depotgeschäfte bzw. letzten Depotprüfung und Zeitpunkt der folgenden Depotprüfung (Beginn oder Stichtag).

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