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Jahresabschlussprüfung

Prüfung der externen Rechnungslegung von Unternehmen durch Abschlussprüfer. Die Abschlussprüfung erfolgt teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtung ( Pflichtprüfungen) oder wird aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder auf freiwilliger Basis durchgeführt ( freie Prüfungen). Mit der Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob Buchführung, Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang - sowie Lagebericht Gesetz und Satzung entsprechen. Die Jahresabschlussprüfung ist damit im Regelfall eine Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Buchführung und eine Prüfung der Gesetz- und Satzungsmässigkeit des Jahresabschlusses. Die Prüfung des Jahresabschlusses ist für Unternehmen bestimmter Rechtsformen, Wirtschaftszweige oder Grösse zwingend vorgeschrieben. Für die Jahresabschlussprüfung sind Rahmenfestlegungen hinsichtlich Prüfungsträger, Prüfungsgegenständen und Mitteilung des Prüfungsergebnisses getroffen. Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, solche von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgrosser GmbHs auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein (§ 319 Abs. 1 HGB). Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt; bei GmbHs kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen (§318 Abs. 1 HGB). Nach der Wahl haben die gesetzlichen Vertreter unverzüglich den Prüfungsauftrag zu erteilen. Bei Vorliegen von Unvereinbarkeitsgründen - insb. Befangenheit und Abhängigkeit - muss der Abschlussprüfer den Auftrag ablehnen (§ 319 Abs. 2, 3 HGB). Eine wiederholte Bestellung zum Abschlussprüfer ist zulässig. Dem Vorschlag, zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unbefangenheit zwingend einen turnusmässigen Prüferwechsel vorzuschreiben, ist vor allem aus Wirtschaftlichkeitserwägungen bislang nicht gefolgt worden. Gegenstand der Prüfung bildet der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts. Der Jahresabschluss ist daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet sind. Der Lagebericht ist dahingehend zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob die sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Unternehmens erwecken (§ 317 Abs. 1 HGB). Im übrigen ist der Prüfungsumfang nach pflichtgemässem Ermessen des Abschlussprüfers so festzulegen, dass er sich ein eigenes, sicheres Urteil über die Prüfungsgegenstände bilden kann. Das Vorhandensein eines funktionsfähigen internen Kontrollsystems kann eine Begrenzung der eigenen Prüfungshandlungen begründen, lässt jedoch die Eigenverantwortlichkeit des Prüfers unberührt. Im Anschluss an die Prüfungshandlungen ist das Prüfungsurteil ( Prüfungsergebnis) anzufertigen. So hat der Abschlussprüfer den gesetzlichen Vertretern einen schriftlichen Prüfungsbericht vorzulegen (§321 HGB) und über die Erteilung des Bestätigungsvermerks, in dem das Ergebnis einer Abschlussprüfung formelhaft zusammengefasst wird, zu entscheiden.              ]. S. Literatur: Adler, HJDüring, WJSchmaltz, K., Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 5. Aufl., Stuttgart 1987. Institut der Wirtschaftsprüfer (Hrsg.), Wirtschaftsprüfer-Handbuch 1992, Düsseldorf 1992. Selchert, E W., Jahresabschlussprüfung der Kapitalgesellschaften, Wiesbaden 1988.

Siehe auch: Abschlussprüfung

(1) Für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§316 I HGB) und Unternehmen, die unter das PublG (§6 I HGB) fallen, besteht Prüfungspflicht. Der Jahresabschluss kann erst nach Durchführung der Jahresabschlußprüfung festgestellt werden (§316 I 2 HGB; Feststellung). Gegenstand der Jahresabschlußprüfung sind der Jahresabschluss (Bilanz, GuV und Anhang), die zugrunde liegende Buchführung und der Lagebericht. Die Jahresabschlußprüfung hat die Aufgabe, festzustellen, ob die auf die Rechnungslegung sich beziehenden gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages beachtet sind. Dabei ist die Jahresabschlußprüfung so anzulegen, dass Verstöße, die sich wesentlich auf die Darstellung der wirtschaftlichen Lage auswirken, erkannt werden (§317 I HGB). Das Ergebnis der Prüfung wird im Bestätigungsvermerk (Testat) zusammengefasst (§322 HGB). Die Jahresabschlußprüfung darf i. Allg. nur von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorgenommen werden (§319 I 1 HGB). – (2) Jahresabschluss der Kreditinstitute, Prüfung.



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