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Satzung

Satzung heißt die Grundordnung einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft (Bezeichnung dort: Statut), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. bei einer Gemeinde) oder eines Vereins. Sie wird schriftlich abgefasst. In der Satzung z. B. einer AG müssen nach § 23 AktG u. a. folgende Angaben gemacht werden: der Name der Firma; der Sitz der Gesellschaft; der Tätigkeitsbereich des Unternehmens; die Höhe des Grundkapitals.

Satzung ist der Oberbegriff der schriftlich niedergelegten Verfassung (Grund ordnung) eines rechtlichen Zusammenschlusses. Sie ist u. a. die Bezeichnung für den Gesellschaftsvertrag der AG und KGaA. Auch der Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann als Satzung bezeichnet werden.
Die Vorlage einer Satzung ist eine der Bedingungen, die ein Idealverein (§ 21 BGB) zur Anmeldung zum Vereinsregister zu erfüllen hat, um Rechtsfähigkeit zu erlangen (§§ 59, 60 BGB). Sie muß u. a. den Zweck, den Namen, den Sitz des Vereins und den Eintragungswillen enthalten (§ 57 BGB) und soll den Ein und Austritt der Mitglieder, die Beitragsfrage, die Bildung des Vorstandes sowie die Formerfordernisse bzgl. der Mitgliederversammlung regeln (§ 58 BGB). Im öffentlichen Recht versteht man unter Satzung das von bestimmten Körperschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Regelung ihrer Angelegenheiten gesetzte Recht. Sie ist im Regelfall genehmigungspflichtig und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung.

Auch: Statut, Gesellschaftsvertrag. Urkundlich niedergelegte Ordnung (Verfassung) einer Bank. Mindestinhalte sind je nach Rechtsform gesetzlich geregelt. Bedarf teilw. - bei AG, KGaA, GmbH - öffentlicher Beurkundung und Eintragung ins Handels-, bei Genossenschaftsbanken ins Genossenschaftsregister; bei öffentlich-rechtlichen Banken wird die Satzung von den für sie zuständigen öffentlichen Körperschaften usw. erlassen (z.B. Mustersatzung der Sparkassen).

In der Wirtschaftssoziologie: bei M. Weber die Schaffung von (Rechts-)Normen im Wege der Vereinbarung oder der Oktroyierung. Eine Satzung beansprucht Achtung von den Angehörigen des betreffenden Herrschaftsverbandes und von denen, die ihm unterworfen sein werden.

(Statut, Gesellschaftsvertrag) im Privatrecht die schriftlich niedergelegte Verfassung eines rechtlichen Zusammenschlusses (Verein, Gesellschaft). (1) Bei der  Gründung einer Aktiengesellschaft muss die Satzung durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung festgestellt werden und mindestens folgende Sachverhalte bestimmen (§ 23 AktG): ·    Firma und Sitz der Gesellschaft, ·    Gegenstand des Unternehmens, ·    Höhe des Grundkapitals, ·    Nennbeträge der einzelnen Aktien und Zahl der Aktien jedes Nennbetrags sowie Gattung der einzelnen Aktien, ·    Ausstellung der Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen, Zahl der Vorstandsmitglieder oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird. Darüber hinaus sind bei einer qualifizierten Gründung zusätzliche Angaben in der Satzung erforderlich (§§ 26, 27 AktG). Die Satzung darf von den Vorschriften des AktG nur dann abweichen, wenn dies im AktG ausdrücklich zugelassen ist. Sie kann nur durch einen Beschluss der Hauptversammlung geändert werden, der i. d. R. einer Mehrheit von 75% des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bedarf (§§ 179 ff. AktG). (2) Der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist notariell zu beurkunden und von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen (§ 2 GmbHG). Er muss mindestens folgende Angaben enthalten (§ 3 GmbHG): ·    Firma und Sitz der Gesellschaft, ·    Gegenstand des Unternehmens, ·    Betrag des Stammkapitals, ·    Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage). Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen. Dieser bedarf einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen und muss notariell beurkundet werden (§ 53 GmbHG). Bei Sacheinlagen muss der Gesellschaftsvertrag zusätzliche Angaben enthalten (§ 5 Abs. 4 GmbHG).         

Gesellschaftsvertrag (Statut) einer Gesellschaft; insbesondere für die  Aktiengesellschaft und die  Gesellschaft mit beschränkter Haftung verwendeter Begriff. Die Satzung ist die von den Gründern auf­gestellte Grundordnung der Gesellschaft. Sie hat einen gesetzlichen Mindestinhalt und stets den jewei­ligen gesetzlichen Rahmen zu beachten.

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