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Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (§§ 118128, 285 AktG). In ihr üben die Aktionäre ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft aus, soweit das Gesetz nichts anderes beHebesatz Die »subjektiven« Vorstellungen des Haushalts werden durch Präferenzen des Haushalts zu erfassen versucht. Zugrund e liegt dabei ein paarweiser Vergleich zwischen den einzelnen Verbrauchsplänen. Dieser wird durch verschiedene Annahmen eingeschränkt, die die technische Durchführbarkeit erleichtern bzw. die die Rationalität (»homo oeconomicus«) der Wahl sichern sollen. Die Gesamtheit der unter diesen Bedingungen in den Augen des Haushalts austauschbaren Verbrauchspläne (Indifferenzgesamtheit) wird zusammengefaßt. Bei Beschränkung auf zwei Güter entstehen so die Indifferenzkurven, bei geometrischer Deutung allgemein Indifferenzhyperflächen. Der optimale Verbrauchsplan liegt unter den entsprechenden Voraussetzungen in derjenigen Indifferenzgesamtheit, die gerade noch realisierbare Verbrauchspläne enthält. Die getroffenen Annahmen garantieren die Eindeutigkeit der Lösung. Die Frage nach der Abhängigkeit der durch den Haushalt nachgefragten Mengen von der Konsumsumme und den einzelnen Angebotspreisen bei festgelegter Indifferenzstruktur führt zur Ableitung der Nachfragefunktion des Haushalts. An den dabei zugrund egelegten Annahmen entzündet sich die Kritik von verhaltensorientierter Seite im Marketing und die Fortentwicklung der Haushaltstheorie selbst in neuerer Zeit (Konsumeffekte, Präferenzen, nichtrationales Verhalten etc.).
Die Hauptversammlung ist ein Organ der Aktiengesellschaft. In der Hauptversammlung (HV) üben die Aktionäre, soweit gesetzlich nicht anderweitig geregelt, ihre Rechte in den Angelegenheiten der AG aus. Die HV beschließt in allen Fällen, die im Gesetz und der Satzung gem. § 118 AktG ausdrücklich bestimmt sind.

Dies sind insbesondere gem. § 119 AktG:
1. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats mit Ausnahme derjenigen, soweit sie nicht zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmervertreter zu wählen sind;
2. die Verwendung des Bilanzgewinns;
3. die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder;
4. die Bestellung des Abschlußprüfers;
5. Satzungsänderungen;
6. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und -herabsetzung;
7. die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;
8. die Auflösung der Gesellschaft.

Über Fragen der Geschäftsführung kann die HV nur auf Verlangen des Vorstands entscheiden. Das Procedere der Entlastung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern ist gem. § 120 AktG geregelt.
Die Einberufung einer außerordentliche Hauptversammlung ist gem. §§ 92(1), 122(1)AktG geregelt.

Die Hauptversammlung ist ein Organ der Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien, in dem die Aktionäre ihre Rechte ausüben (daher: Parlament der Aktionäre).

Die Aktionäre einer Aktiengesellschaft versammeln sich mindestens einmal jährlich zur Hauptversammlung.

Die Hauptversammlung beschließt


In der Regel erfordern Beschlüsse der Hauptversammlung die einfache Mehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist.
Die Hauptversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens einem Monat einberufen.

mindestens einmal jährlich stattfindende Zusammenkunft aller Aktionäre einer Aktiengesellschaft. Auf der Hauptversammlung haben die Aktionäre Gelegenheit, ihre Aktionärsrechte: Bestellung des .Aufsichtsrates, Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand, Entscheidung über die Verwendung des Bilanzgewinns (- Bilanz, Gewinn), Beschlussfassung über Satzungsänderungen (z. B. Erhöhung des Grundkapitals) und Wahl der Abschlussprüfer wahrzunehmen. Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit, nur in besonderen Fällen ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Das Stimmrecht eines Aktionärs entspricht dem anteiligen Nennwert seines Aktienbesitzes.

Die Hauptversammlung ist ein gesetzlich vorgesehenes Organ der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien. Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Aktionäre, die nach dem Gesetz und nach der Satzung bestimmte Aufgaben zu erfüllen hat, und zwar gemäß § 119 AktG:
1. Bestellung der Mitglieder des Auf sichtsrats, soweit es nicht Aufsichtsratmitglieder der Arbeitnehmer sind,
2. Verwendung des Bilanzgewinns,
3. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats,
4. Bestellung der Abschlußprüfer,
5. Satzungsänderungen,
6. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung,
7. Bestellung von Prüfern für Sonderprüfungen,
8. Auflösung der Gesellschaft.

ist die Versammlung der Aktionäre einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. An ihr nehmen auch der Vorstand und der Aufsichtsrat teil. In der Hauptversammlung üben die Aktionäre ihre Rechte aus, insbesondere Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwendung des Bilanzgewinns, Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat (§§118ffAktG).

Die Hauptversammlung (HV) ist das Eigentümertreffen einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), das normalerweise einmal jährlich stattfindet. Inhaber von Stammaktien können auf der HV von ihrem Auskünfte- und Stimmrecht Gebrauch machen, wobei jede Aktie eine Stimme verbrieft. Bereits eine Stammaktie berechtigt zum Besuch der Hauptversammlung. Zur HV werden auch die Inhaber von Vorzugsaktien eingeladen, allerdings haben sie kein Rederecht.

Die Rechte der Hauptversammlung bestimmt der Paragraph 119 des Aktiengesetzes (AktG). Dort heißt es: »Die Hauptversammlung beschließt... über 1. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats ...; 2. die Verwendung des Bilanzgewinns; 3. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats; 4. die Bestellung des Abschlußprüfers; 5. Satzungsänderungen; 6. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung; 7. die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung; 8. die Auflösung der Gesellschaft.« Absatz 2 bestimmt: »Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.« Neben Vorstand und Aufsichtsrat ist die HV das dritte Aufsichts- und Kontrollgremium einer Aktiengesellschaft oder KGaA. Sie kann auch einberufen werden, wenn eine Aktionärsminderheit es verlangt (§ 122 AktG). Dazu müssen Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals ausmachen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangen.

Der von der Hauptversammlung verabschiedete Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinnes wird auch Gewinnverwendungsbeschluß genannt. Als Entscheidungsmöglichkeiten kommt in Frage, den Gewinn auszuschütten (Dividende), zu reinvestieren oder teilweise auszuschütten und teilweise zu reinvestieren. Die Entscheidung hängt im wesentlichen auch vom Geschäftsbericht der Aktiengesellschaft ab, der nach handelsrechtlichen Richtlinien abgefaßt werden muß und aus dem Jahresabschluß sowie einem Lagebericht besteht. Außerdem wird der HV ein Bericht des Aufsichtsrats vorgelegt. Auf der Basis dieser Dokumenten entscheidet die Aktionärsversammlung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats (§ 120 AktG).

Beschlüsse faßt die Hauptversammlung in der Regel mit einfacher Mehrheit. Ausnahmen sind durch das Gesetz und/oder die Satzung der Gesellschaft vorgeschrieben. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung der Gesellschaft ist eine Dreiviertelmehrheit vorgeschrieben. Für diesen Zweck existiert ein amtlicher Vordruck einer HAU mit 6 Spalten.

Begriff, den viele Organisationen für ihre zentrale, meist jährliche Mitglieder- oder Delegiertenversammlung benutzen. Die Hauptversammlung ist nach dem Aktiengesetz (AktG) neben dem Aufsichtsrat und dem Vorstand auch eines der Organe der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

Nach dem AktG üben die Aktionäre ihre Rechte in der Hauptversammlung aus. Die Hauptversammlung beschließt u. a. über die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates, soweit sie nicht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz sind, über die Verwendung des Bilanzgewinns,die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates oder auch über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung.

Siehe auch Aktiengesellschaft

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