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Darlehen

Rechtsgeschäft, bei dem ein Darlehensgeher (Gläubiger) einem Darlehensnehmer (Schuldner) eine fungible Sache (Fungibilität), z. B. eine Geldsumme, befristet zur Verfügung stellt und der Schuldner sich zur Rückgabe des Empfangenen in Sachen von gleicher Art, Qualität und Menge bei Fälligkeit verpflichtet. Kredit

Form eines i. d. R. langfristigen Kredits, der in einer Summe ausgezahlt wird (Bankdarlehen). Der Kreditnehmer verpflichtet sich zur fristgerechten Kapitalbedienung (Zins- und Tilgungszahlungen). Die Tilgung erfolgt entweder auf Basis eines Tilgungsplans oder in einer Summe am Ende der Kreditlaufdauer.

Darlehen sind festverzinsliche Kredite, die an vereinbarten Terminen auszuzahlen und zurückzuzahlen sind. Die Arten der Kredite lassen sich nach unterschiedlichen Kriterien einteilen:

nach der Laufzeit:

kurz-, mittel- und langfristige Kredite, nach dem Kreditgeber:

Bankkredite, öffentliche Kredite (Staatskredite), Konsortialkredite u.a.

nach dem Kreditnehmer:

Agrarkredite, gewerbliche Kredite, persönliche Kredite,

nach der Verwendung:

Konsumtionskredite, Investitionskredite, Effektenkredite.

Im Gegensatz zu dieser Geldleihe kann eine Kreditleihe gewährt werden. Der Betrieb erhält kein Geld, sondern lediglich das Versprechen, daß eine Zahlung geleistet wird, sobald der Betrieb seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

(engl. loan, credit facility) Nach § 488 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Darlehen ein Vertrag, durch den sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen, der Darlehensnehmer, den geschuldeten Zins zu zahlen und das Darlehen zurückzuerstatten. Ein Darlehen im engeren Wortsinn ist ein Buchkredit (Kredit), der durch exakt formulierte Auszahlungsund Rückzahlungstermine charakterisiert ist (Darlehen im ökonomischen Sinn). Im weiteren Sinn gilt auch ein Kontokorrentkredit (Darlehen im juristischen Wortsinn) als Darlehen, auf das zusätzlich die Vorschriften der §§ 355ff. Handelsgesetzbuch (HGB) Anwendung finden. Jeder Kredit, bei dem Bargeld oder Buchgeld zur Verfügung gestellt wird, ist also ein Darlehen. Bei der Normalform des Darlehens i. e. S. wird der Darlehensbetrag in einer Summe gewährt und getilgt (typisches endfälliges Darlehen). Bei der Form des Teilzahlungs oder Ratenkredits erfolgt die Kreditgewährung in einem Betrag, die Tilgung jedoch in Form des Annuitätendarlehens Annuität), bei dem die Zins und Tilgungszahlungen auf verschiedene im Voraus fixierte Termine verteilt werden. Für Investitionskredite ist außerdem typisch, dass auch die Auszahlung des Darlehens auf verschiedene, durch bestimmte Tatbestände gekennzeichnete Zeitpunkte (z. B. nach Baufortschritt) verteilt wird. Bei Darlehen mit Zinsfestschreibung erfolgt die Ausleihung zu einem Festzinssatz, der entweder für einen Teil der Darlehenslaufzeit oder für die gesamte Laufzeit festgelegt wird. Der Festzins bietet dem Darlehensnehmer eine gute Kalkulationsgrundlage. Bei der Immobilienfinanzierung durch Hypotheken oder Grundschulddarlehen (Grundschuld) erfolgt die Festschreibung wegen der langen Gesamtlaufzeit von oft 30 Jahren häufig nur über ein, zwei, fünf oder zehn Jahre. Bei Darlehen mit Zinsanpassung (auch Konditionenanpassung) kann der Zinssatz bei geänderten Kapitalmarktzinsen der Marktlage angepasst werden. Im Gegensatz zu den fixierten Zahlungsterminen steht beim Kontokorrent die Auszahlung nach dem Bedarf des Kreditnehmers bis zu einem Höchstbetrag und die Rückzahlung nach Belieben des Kreditnehmers. Sogar Überziehungen über den vereinbarten Höchstbetrag hinaus sind ggf. möglich.

Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist das Darlehensrecht, bislang einheitlich in den §§ 607ff. BGB a. F. geregelt, zum 1.1.2002 in den Gelddarlehensvertrag (§§ 488ff. BGB) und den Sachdarlehensvertrag (§§ 607ff. BGB) unterteilt worden. Beim Sachdarlehen wird anstelle von Zinsen von Entgelt gesprochen (vgl. § 609 BGB). Sachdarlehensverträge kommen, im Gegensatz zu Gelddarlehensverträgen, im Rechtsverkehr nur selten vor.

Als Darlehen bezeichnet man die Hingabe von Geld oder anderen vertretbaren Sachen mit der Vereinbarung, daß der Empfänger Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten hat (S 607BGB). Das Darlehen entsteht also erst durch die Hingabe des Geldes. Der Darlehensvertrag kann formlos geschlossen werden. Ein Kreditvertrag, der die Gewährung eines Darlehen zum Gegenstand hat, ist ein Darlehensversprechen (§610 BGB), solange das Darlehen noch nicht ausgezahlt ist. In der Praxis des Kreditgeschäfts unterscheidet man das Darlehen von anderen Kreditarten (z. B. Kontokorrentkredit) dadurch, daß der Darlehensbetrag in einer Summe ausgezahlt und nach einem festen Plan getilgt wird. Kredite in Form des Darlehen kommen häufig im Personalkreditgeschäft (z. B. AnschaffungsD.), im Realkreditgeschäft (z. B. HypothekenD.) und in der langfristigen Unternehmensfinanzierung (z. B. SchuldscheinD.) vor. Bei der Auszahlung des Darlehen wird in der Regel ein Abschlag (Disagio) vorgenommen, die Tilgung erfolgt entweder am Ende der Laufzeit in einem Betrag oder in Raten (Annuität), wobei Tilgungsfreijahre oder vorzeitige Ablösung der Restschuld vereinbart werden können.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Vertragliche Überlassung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen mit der Vereinbarung der Rückgabe.

Ein Darlehen entsteht erst mit dem Empfang des Geldes oder einer Sache, im Gegensatz zum Kredit, der mit der Bereitstellung des Geldes beginnt. >Kredit

Jurist. Bezeichnung für Kredit. Wirtschaftlich oft mit langfristigem Kredit gleichgesetzt. Die Bankkredite unterliegen überwiegend den Rechtsvorschriften über das Darlehen im BGB. Lt. § 607 BGB ist derjenige, der Geld o. a. vertretbare Sachen als Darlehen empfangen hat, verpflichtet, das Empfangene in Sachen gleicher Art, Menge und Güte zurückzuerstatten. Das Darlehen ist also ein Realvertrag, der erst mit Empfang des Geldes zustande kommt. Der Darlehensvertrag (Kreditvertrag) kann formlos abgeschlossen werden, doch gibt es im Bankwesen ausschliessl. schriftliche Darlehensverträge.



entsprechend § 607 Abs. 1 BGB die Hingabe von Geld oder anderen vertretbaren Sachen mit der Verpflichtung des Darlehensempfängers, dem Darleiher das Empfangene in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. Für die Vergabe von Darlehen wird in der Praxis oft der Begriff "Kredit" verwendet. Dieser Begriff, der im BGB nicht auftaucht, ist weiter als der des Darlehens, das nur eine bestimmte Form des Kredits darstellt. Kredit gewährt jeder, der für einen anderen eine Leistung erbringt, ohne auf eine gleichzeitige Gegenleistung zu bestehen (z.B. auch Lieferantenkredite oder Kundenkredite). Ein Darlehen liegt aber nur dann vor, wenn der Schuldner die geliehenen Geld- oder Sachwerte für eine gewisse Zeit behalten, d.h. wenn der Gläubiger seine Leistung nicht regelmässig zurückfordern darf. Die Fälligkeit eines auf unbestimmte Zeit gewährten Darlehens hängt nach § 609 Abs. 1 BGB von der Kündigung durch den Gläubiger oder Schuldner ab. Die Kündigungsfrist beträgt gemäss § 609 Abs. 2 BGB für Darlehen von mehr als 300 DM drei Monate, für Darlehen mit geringeren Beträgen einen Monat; bei zinslosen Darlehen ist der Schuldner nach § 609 Abs. 3 BGB auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt. Kredite in Form des Darlehens treten häufig im Bereich der Personalkredite, Realkredite und langfristigen Unternehmensfinanzierung (dort z.B. als Schuldscheindarlehen) auf. Langfristige Darlehen werden an Unternehmen vor allem von Kreditinstituten (auch von Kreditinstituten mit Sonderaufgaben, wie z.B. der Kreditanstalt für Wiederaufbau), aber auch von der öffentlichen Hand, Kapitalsammelstellen (z.B. Versicherungsgesellschaften) und privaten Darlehensgebern (vor allem Gesellschafterdarlehen) gewährt. Die wichtigsten Merkmale von Darlehen sind die Tilgung und die Verzinsung. Abgesehen von der erwähnten Möglichkeit zur Kündigung kann die Tilgung von Darlehen entweder in einem Betrag nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder in regelmässigen Zahlungen mit gleichen Tilgungsbeträgen oder in regelmässigen Zahlungen mit einer gleichen Annuität (Summe von Zins- und Tilgungsbeträgen) erfolgen (Tilgung). Bei der Verzinsung ist zwar vom Nominalzinssatz auszugehen, der vom Gläubiger bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung unter Heranziehung von Zinsgleitklauseln (Zinsindexierung) veränderten Refinanzierungsbedingungen angepasst werden kann, doch ist dieser, will man den Effektivzins erhalten, um den Differenzbetrag zwischen Rückzahlungs- und Auszahlungssumme (Damnum) unter Berücksichtigung der Laufzeit zu erhöhen.   Literatur: Vormbaum, H., Finanzierung der Betriebe, 8. Aufl., Wiesbaden 1990, S. 337ff. Wöhe, G.¡Bilstein, J., Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 6. Aufl., München 1991, S. 130 ff.

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