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Kündigung

Kündigung nennt man die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Vertragspartner, die die Beendigung eines meist auf Dauer angelegten, bestehenden Rechtsverhältnisses zur Folge hat. Die Kündigung ist im Rechtsleben von Vertragstyp zu Vertragstyp (z. B. Arbeitsvertrag, Mietvertrag) sehr unterschiedlich ausgestaltet. Im Arbeitsrecht ist die ordentliche von der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden: Bei einer ordentlichen Kündigung sind bestimmte Fristen einzuhalten. Oft ist sie auch an einen bestimmten Termin gebunden. Die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist beträgt einheitlich für Arbeiter und Angestellte 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die gesetzlichen Fristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängern sich in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter des Mitarbeiters auf bis zu 7 Monate zum Monatsende. Bei der außerordentlichen Kündigung, die eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist (§ 626 BGB), kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beende: werden (z. B. wenn ein Kassierer sich aus der Kasse „bedient" hat). Das Arbeitsverhältnis endet hier also vorzeitig. Im gegenseitigen Einvernehmen kann eir Dienstverhältnis jederzeit aufgelöst werden Auf Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber sozialwidrig und ungerechtfertigt gekün digt werden, findet ggf. das Kündigungs- schutzgesetz Anwendung. Jede ordentliche( Kündigung in Betrieben mit mehr als Arbeitnehmern ist bei einem schon mehr: als 6 Monate ununterbrochen andauernder Arbeitsverhältnis nur dann rechtswirksam wenn u. a. der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers lieg (z. B. wenn er für die Tätigkeit ungeeignet ist); im Verhalten des Arbeitnehmers lieg (z. B. wenn er andauernd unpünktlich ist) durch dringende betriebliche Erforder nisse begründet ist (z. B. wenn der Arbeits platz wegen Auftragsmangels fortfällt). Für bestimmte Arbeitnehmer-Gruppen gil ein besonderer Kündigungsschutz, so z. B für werdende Mütter (Mutterschutz) ode für Mitglieder des Betriebsrats.

1. Rechtlich ein empfangsbedürftiges, einseitig vorgenommenes Rechtsgeschäft, durch das die Beendigung eines Rechtsverhältnisses bewirkt werden soll, meist unter Setzung einer Frist. Oft wird eine solche der anderen Partei zugeleitet, weil ein Rechtsverhältnis vor dem ursprünglich vereinbarten Ablauf enden soll, soweit dies möglich ist. Im Bankgeschäft ist die Kündigung einer (normalerw. bis auf Weiteres eingegangenen) Kontoverbindung beidseitig jederzeit möglich, ohne dass eine Begründung erforderlich ist. Ein Kreditverhältnis ist ebenfalls beidseitig jederzeit kündbar, falls nicht ausdrücklich für eine bestimmte Frist vereinbart; in letzterem Fall ist Kündigung nach AGB der Banken nur bei wichtigem Grund möglich.
2. Kreditkündigung.
3. Beim Teilzahlungs(verbraucher)kredit: Der Kreditgeber kann bei einem Kredit, der in Teilzahlungen zu tilgen ist, den Kreditvertrag wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur kündigen, wenn 1. der Verbraucher mit mind. 2 aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilw. und mit mind. 10%, bei einer Laufzeit des Kreditvertrags über 3 Jahre mit 5% des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist, und 2. der Kreditgeber dem Verbraucher erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Kündigt der Kreditgeber den Kreditvertrag, vermindert sich die Restschuld um Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten des Kredits, die bei staffelmässiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.
4. kündbarer Swap.

Vertraglich vorgesehene Möglichkeit, z. B. eine Anleihe vorzeitig zu kündigen, um die Rückzahlung herbeizuführen. Auslosung oder Kündigung sind frühestens fünf Jahre nach Durchführung der Emission möglich.
Siehe auch: Auslosung, Tilgung

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