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Arbeitsrecht

Gesamtheit aller Rechtsregeln hinsichtlich unselbständiger, abhängiger und somit fremd bestimmter Arbeit. Das Arbeitsrecht basiert in Ermangelung eines einheitlichen Gesetzbuches auf einer Vielzahl richterlicher Urteilssprüche, gesetzlicher Normen sowie tariflicher und sonstiger Vereinbarungen. Häufig wird zwischen individuellem Arbeitsrecht (Beziehungen zwischen einzelnen Arbeitgebern und – Arbeitnehmern) und kollektivem Arbeitsrecht (Beziehungen zwischen Arbeitgeber-und Arbeitnehmerverbänden) unterschieden.

Im Personalwesen werden die rechtlichen Rahmenbedingungen unternehmerischer Entscheidungen durch das Arbeitsrecht bestimmt. Rechtsgrundlagen sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und zahlreiche arbeitsrechtliche Spezialgesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Man unterscheidet zwischen dem individuellen Arbeitsrecht und dem kollektiven Arbeitsrecht. Zum Individualarbeitsrecht gehören das Arbeitsvertragsrecht und das Arbeitnehmerschutzrecht. Zum Kollektivarbeitsrecht gehören das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht und das Betriebsverfassungsrecht. Dabei geht es um die Rechtsbeziehungen der Tarifvertragspartner und um die Arbeitnehmervertretung durch die Organe der Betriebsverfassung. Auch das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Bereich der Unternehmensverfassung wird dem kollektiven Arbeitsrecht zugeordnet. Das Arbeitsrecht wird zunehmend von der Rechtsentwicklung in der Europäischen Union geprägt, vgl. Europäisches Wirtschaftsrecht.

Das Arbeitsrecht wird in das individuelle und kollektive Recht eingeteilt. Das individuelle Arbeitsrecht regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Der persönliche Geltungsbereich umfasst Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der sachliche Geltungsbereich bezieht sich auf die Arbeitsorganisation des Betriebes. Rechtlich ist das Arbeitsverhältnis ein Dauerschuldverhältnis, das die leistungsgebundene abhängige Arbeit und die Eingliederung in eine Arbeitsorganisation für eine gewisse Dauer voraussetzt. Das kollektive Arbeitsrecht wird von den Verbänden (siehe Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände), aber auch vom Staat geprägt. Es regelt die kollektiven Beziehungen zwischen den Sozialpartnern. Zum kollektiven Arbeitsrecht zählen das Betriebsverfassungsgesetz (hier werden auch individuelle Rechte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geregelt), das Koalitionsrecht (Art. 9 Abs. 3 GG), das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht und das Montanmitbestimmungsgesetz sowie das Mitbestimmungsgesetz von 1976.

Unter Arbeitsrecht wird das Recht der in abhängiger Tätigkeit geleisteten Arbeit verstanden. Grund tatbestand und Voraussetzung für die Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen ist das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, d. h. die Verpflichtung eines Arbeitnehmers, seine Arbeitskraft gegen Entgelt weisungsgebunden einem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Insofern kann das Arbeitsrecht auch als Sonderrecht einer bestimmten Personengruppe, der unselbständigen Arbeitnehmer, bezeichnet werden. Herkömmlicherweise wird das Arbeitsrecht eingeteilt in Rechtsvorschriften, die sich auf das einzelne Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie deren beiderseitige 81 Rechte und Pflichten beziehen (IndividualA.) sowie Regelungen, die Zusammenschlüsse oder Gruppen von Arbeitnehmern (z. B. Gewerkschaften, Betriebsräte) und einen Arbeitgeber bzw. Zusammenschlüsse von Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände) betreffen (KollektivA.). Zum überwiegenden Teil handelt es sich beim Arbeitsrecht um Privatrecht, d. h. die Parteien des Arbeitsverhältnisses ( bzw. deren Zusammenschlüsse) stehen sich Grundsätzlich gleichberechtigt gegenüber; gleichzeitig enthält das Arbeitsrecht aber auch Normen öffentlichrechtlicher Natur (z. B. das Arbeitsförderungsgesetz), die eine Unterordnung aller am Arbeitsleben Beteiligten gegenüber dem Staat zum Inhalt haben. Wesen und Hauptaufgabe des Arbeitsrecht ist es, in Fällen von Konflikten zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses für den Schutz des jeweils wirtschaftlich Schwächeren zu sorgen und eine friedenserhaltende Schlichtungsfunktion durch Herstellung eines (annähernden) Kräftegleichgewichts auszuüben. Das Arbeitsrecht ist nicht in einem einheitlichen Gesetzbuch ratifiziert. Es stützt sich sowohl auf allgemeine Rechtsquellen als auch auf eine Vielzahl von Spezialgesetzen. Darüber hinaus ist das Arbeitsrecht zu einem relativ großen Anteil »Richterrecht«, weil die vielfältigen, in einer hochtechnisierten Arbeitswelt auftretenden Probleme vom Gesetzgeber nicht von vornherein vollständig geregelt werden können. Den Gerichten fällt daher mehr als in anderen Rechtsgebieten neben der streitentscheidenden auch eine rechtsfortbildende Funktion zu, die eine Anpassung des Arbeitsrecht an geänderte Lebensverhältnisse gewährleisten soll.

Die wichtigsten Rechtsquellen des Arbeitsrecht sind:
a) Allgemeine Rechtsquellen Das Grundgesetz (GG), das in Art. 9 Abs. 3 mit dem Grund recht der »Koalitionsfreiheit« eine arbeitsrechtliche Vorschrift von zentraler Bedeutung erhält, nämlich die Rechtsgrundlage für die Bildung und den Bestand u. a. von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden. Ebenfalls als Prämisse des Arbeitsrecht ist der GleichheitsGrund satz des Art. 3 Abs. 3 anzusehen, auf den sich z. B. die Forderung gleichen Lohns für Männer und Frauen für gleiche Arbeit gründet. Von wesentlicher Bedeutung für das Arbeitsrecht sind auch die §§ 611630 (Dienstvertragsrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), aus denen das Recht des Arbeitsvertrages abgeleitet wird. Weitere Wichtige arbeitsrechtliche Vorschriften finden sich in den §§ 5983 des Handelsgesetzbliches (HGB) (Handlungsgehilfen und lehrlinge) und den §§ 105139 der Gewerbeordnung (GwO) bezüglich der gewerblichen Arbeiter.

b) Spezielle Arbeitsgesetze Hierunter fallen zunächst dieSchutzgesetze für alle Arbeitnehmer. Sie enthalten u. a. Bestimmungen über die Kündigung von Arbeitsverhältnissen (Kündigungsschutzgesetz, Gesetz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten); den Arbeitslohn und dessen Schutz (Lohnfortzahlung, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Arbeitsversorgung, Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen); die Arbeitszeit und die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers (Arbeitszeitordnung und Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer Bundesurlaubsgesetz); die Arbeitssicherheit sowie die Versorgung des Arbeitnehmers bzw. seiner Hinterbliebenen im Falle von Unfall, Krankheit, Alter oder Tod (Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Arbeitssicherheitsgesetz , Arbeitsstättenverordnung, Gesetz über technische Arbeitsmittel sowie die Reichsversicherungsordnung, die zwar nicht dem Arbeitsrecht im engeren Sinne zuzuordnen ist, aber durch eine Vielzahl von Regelungen eng mit diesem verflochten ist); die staatliche Arbeitsförderung (Arbeitsförderungsgesetz) und das Verfahrensrecht der Gerichte (Arbeitsgerichtsgesetz).
Daneben existieren Gesetze mit Schutzbestimmungen für besonders gefährdete Arbeitnehmergruppen, in denen die allgemeinen Schutzrechte der Arbeitnehmer ausgeweitet werden. Diese Gesetze betreffen insbesondere den Schutz der arbeitenden Frau (Mutterschutzgesetz), jugendlicher Arbeitnehmer Qugendarbeitsschutzgesetz, Berufsbildungsgesetz) und Schwerbehinderter (Schwerbehindertengesetz). Die wichtigsten Rechtsquellen des kollektiven Arbeitsrecht sind das Tarifvertragsgesetz sowie die Mitbestimmungsgesetze (Mitbestimmung, betriebliche, Mitbestimmung, unternehmerische). Die hier aufgeführten Gesetze geben jedoch nur eine unvollständige Übersicht über die Gesamtheit arbeitsrechtlicher Bestimmungen wieder; so fehlen z. B. Hinweise auf das Arbeitskampfrecht (Aussperrung, Streik), das nahezu vollständig als Richterrecht zu charakterisieren ist.

In der Wirtschaftslehre: Gesamtheit der staatlichen Rechtsnormen zur Regelung der gesellschaftlichen Arbeitsverhältnisse.

Das Arbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und (unselbständig tätigen) Arbeitnehmern und ist als Rechtsgebiet von grosser wirtschaftlicher und sozialer Relevanz; es erfasst ca. 80% der erwerbstätigen Bevölkerung und damit ca. 20 Mio. Arbeitnehmer. Historisch entstanden als Reaktion auf die rechtliche und soziale Situation während der Industrialisierung im 19. Jh. Das Privatrecht enthielt nur sehr rudimentäre Bestimmungen über das durch Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnis (§§611 ff. BGB, §§59ff. HGB, GewO 1869). Diese Vorschriften gingen von autonomen und gleich starken individuellen Vertragspartnern aus, die ihre Interessen selbst wahrnehmen; der Zusammenschluss von Arbeitnehmern zu Gewerkschaften war verboten. Die mangelnde Berücksichtigung der faktischen wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheit von Unternehmer (Arbeitgeber) und Arbeitnehmern im Recht war mitentscheidend für das Entstehen der "Sozialen Frage" (Kinderarbeit, 16-Stunden-Tag, fehlende Absicherung bei Krankheit und Alter etc.), wie sie insb. von Karl Marx angeprangert wurde. Die Entwicklung des Arbeitsrechts ist also zugleich Kritik und Korrektiv der kapitalistischen Marktwirtschaft und kapitalistischen Unternehmensverfassung.

Die wesentlichen arbeitsrechtlichen Regelungen bzw. Regelungskomplexe sind:
(1) kollektives Arbeitsrecht:
•   Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht,
•    Betriebsverfassungsgesetz 1972,
•    Sprecherausschussgesetz 1989,
•   Personalvertretungsgesetz 1974,
•    Mitbestimmung im Unternehmen (Montanmitbestimmungsgesetz 1951, Betriebsverfassungsgesetz 1952, Mitbestimmungsgesetz 1976),

(2) Individualarbeitsrecht:
•    Kündigungsschutz,
•    Arbeitszeitverordnung,
•   Bundesurlaubsgesetz,
•   Konkursordnung,
•   Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (Patentverwertung),
•    Mutterschutz,
•    Jugendarbeitsschutz,
•    Berufsbildungsgesetz,
•    Schwerbehindertenschutz.

Kennzeichnend für das Arbeitsrecht ist die Vielfalt seiner Rechtsquellen; so kommen häufig für die Klärung einer arbeitsrechtlichen Frage (z.B. Urlaubsanspruch) mehrere Rechtsgrundlagen in Betracht.

Als Rangfolge zwischen ihnen gilt: (1) Verfassung, (2) Gesetz, (3)  Tarifvertrag, (4)  Betriebsvereinbarung, (5)  Arbeitsvertrag, (6) Anordnung des Arbeitgebers. Im Grundsatz geht die ranghöhere Regelung der rangniedrigeren und deshalb schwächeren Regelung vor (Rangprinzip); sie übt weiter eine Kontrollfunktion gegenüber den nachge- ordneten Regelungen aus. Dieser Grundsatz wird im Arbeitsrecht jedoch durchbrochen, wenn die schwächere Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist (Günstigkeitsprinzip).     

Literatur: Däubler, W, Das Arbeitsrecht, 2 Bde., 5. Aufl., Reinbek bei Hamburg 1990. Hanau, Pjadomeit,K., Arbeitsrecht, 9. Aufl., Frankfurt a.M. 1989. Zöllner, W./Loritz, K.-G., Arbeitsrecht, 4. Aufl., München 1992.

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